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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 54/05 
 
Urteil vom 6. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
L.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
Pensionskasse X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 11. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene L.________ war seit Januar 1982 als Chauffeur bei der Bauunternehmung W.________ AG angestellt. Am 15. März 1982 zog er sich bei einem Verkehrsunfall gravierende Verletzungen zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach der von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung zum Hochbauzeichner war er bei verschiedenen Unternehmen tätig. Ab August 1994 arbeitete L.________ als Bauführer bei der S._________ AG, ab März 1996 bei der T.________ AG, einer Tochtergesellschaft der S.________ AG (später Y.________ AG). Für die berufliche Vorsorge war er seit August 1994 bei der Pensionskasse X.________ AG (im Folgenden: Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung) versichert. 
Die SUVA hatte dem Versicherten für die wirtschaftlichen Folgen des Unfalls ab 1. Oktober 1987 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ausgerichtet, die ab 1. August 1989 auf 10 % reduziert wurde. Am 18. Januar 1996 hob die SUVA die Rente ab 1. Februar 1996 verfügungsweise auf, weil keine unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr ausgewiesen sei. 
Am 7. Juni 1996 meldete die Firma T.________ AG der SUVA, L.________ habe einen Rückfall zum Unfall vom 15. März 1982 erlitten. In der Folge konnte der Versicherte seine Tätigkeit nur noch in reduziertem Umfang ausüben. Die IV-Stelle Bern sprach L.________ gemäss Verfügungen vom 8. Oktober 2001 rückwirkend vom 1. Juli 1997 bis 31. Mai 2000 eine halbe und ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die SUVA wiederum gewährte L.________ ab 1. August 2001 eine Invalidenrente, die als Komplementärrente zur Ausrichtung gelangte und auf einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % basierte (Verfügung vom 22. Oktober 2001). Schliesslich bestätigte die Pensionskasse dem Versicherten mit Schreiben vom 18. Juli 2002, dass er ab 1. November 2001 Anspruch auf Invalidenleistungen (einschliesslich zweier Kinderrenten) in der Höhe von insgesamt Fr. 22'059.- im Jahr habe. 
B. 
Am 2. Juni 2003 liess L.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm ab 1. November 2001 eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 36'036.- auszurichten. 
Die Pensionskasse schloss auf Abweisung der Klage, welchem Rechtsbegehren das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. April 2005 stattgab, nachdem es zum Schluss gelangt war, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall vom März 1982 zurückzuführen und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als L.________ noch nicht bei der Pensionskasse berufsvorsorgeversichert gewesen sei; diese sei daher für die Invalidität nicht leistungspflichtig. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell auf Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Nachträglich lässt der Versicherte eine weitere Eingabe einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1c mit Hinweisen) die Grundsätze zur Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten, von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmers mit Bezug auf Invalidenleistungen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend festzuhalten ist, dass die Verfügung der IV-Stelle, welche die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung berührt, diese nur dann bindet, wenn die Vorsorgeeinrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73 ff.). Da die Pensionskasse nicht in das Vorbescheidverfahren, das den Verfügungen der IV-Stelle vom 8. Oktober 2001 voranging, einbezogen wurde, entfällt eine Bindungswirkung, weshalb im Folgenden frei zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 1997 und einer ganzen Rente ab 1. Juni 2000 führte, eingetreten ist. 
1.2 Nach der Rechtsprechung gilt als Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (BGE 114 V 286 Erw. 3c). An diese zunächst im Bereich der Krankenversicherung ergangene, in allen Zweigen der Sozialversicherung geltende Rechtsprechung (BGE 130 V 36 Erw. 3.1 mit Hinweisen) wird auch in der beruflichen Vorsorge angeknüpft (Urteile B. vom 5. Februar 2003, B 13/01 und T. vom 7. Januar 2003, B 49/00). Kann vom Versicherten vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 114 V 283 Erw. 1c; vgl. auch die Legaldefinition in Art. 6 ATSG, welche Vorschrift im Bereich der beruflichen Vorsorge keine Anwendung findet). Für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 23 BVG massgebend ist somit der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im umschriebenen Sinn, nicht aber der Invaliditätsgrad (vgl. erwähntes Urteil T. vom 7. Januar 2003, B 49/00). 
2. 
2.1 Nach der von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung zum Hochbauzeichner arbeitete der Beschwerdeführer zunächst in einem Architekturbüro in seinem neuen Beruf. Ab 1990 war er in der Bauunternehmung U.________ GmbH als Hochbauzeichner tätig und bildete sich berufsbegleitend zum Bauführer weiter, welchen Beruf er ab 1. August 1994 bei der Firma S._______ AG ausübte. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht wird, war der Versicherte nach Abschluss der Umschulung in seinen neuen Tätigkeitsgebieten voll arbeitsfähig, was u.a. aus den Berichten der Dres. med. A.________ vom 3. Dezember 1990 und R.________ vom 1. August 1992 sowie vom 22. Oktober 1993 hervorgeht. Die Tatsache, dass die SUVA dem Beschwerdeführer ab Oktober 1987 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und ab 1. August 1989 noch für eine Invalidität von 10 % ausrichtete, hing nicht mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zusammen; vielmehr wurde damit die anfänglich noch bestehende, im Laufe der Zeit geringer werdende Erwerbseinbusse abgegolten, welche aus dem Vergleich der Einkünfte aus den neuen beruflichen Tätigkeiten als Hochbauzeichner und Bauführer mit dem früheren Lohn als Maurer resultierte. 
2.2 Die nach vorübergehender Aufhebung der Invalidenrente der SUVA (ab 1. Februar 1996) ab Juli 1996 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich zur Invalidität mit Zusprechung zunächst einer halben (Juli 1997 bis Mai 2000) und ab 1. Juni 2000 einer ganzen Rente der Invalidenversicherung führte, trat somit erst nach einem mehrjährigen Intervall mit voller Leistungsfähigkeit des Versicherten im neuen Beruf auf. Der enge zeitliche Zusammenhang zur ursprünglichen, im Anschluss an das Unfallereignis vom 15. März 1982 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde damit unterbrochen, weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 23 BVG und Ziff. 2.7 ihres Reglementes für die Invalidität leistungspflichtig ist. 
2.3 Soweit sich die Beschwerdegegnerin dem Sinne nach auf eine angebliche Anzeigepflichtverletzung des Beschwerdeführers bei Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge - und allein in diesem Bereich kann sich diese Frage stellen - nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise nach Art. 4 ff. VVG, beurteilen. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung innert vier Wochen (Art. 6 VVG) seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann (BGE 130 V 11 Erw. 2.1 mit Hinweisen). 
Unabhängig davon, ob und allenfalls inwiefern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Versicherten in die Pensionskasse (BGE 130 V 12 Erw. 2.1) die Verletzung der Anzeigepflicht statutarisch oder reglementarisch geregelt war und wann die Beschwerdegegnerin von der behaupteten Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erhalten hat, ist festzustellen, dass ein Rücktritt vom Vorsorgevertrag seitens der Pensionskasse bis zum heutigen Tag nicht erfolgt ist und auch nicht behauptet wird. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen. 
3. 
Zu prüfen bleibt die Höhe der dem Beschwerdeführer aus der beruflichen Vorsorge zustehenden Invalidenleistungen, deren Beginn in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 BVG und Ziff. 2.7 des Reglements der Pensionskasse vom 1. Januar 1999 (nachgeführt bis 1. Januar 2002) mit Blick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Ende der Taggeldleistungen Ende Oktober 2001 auf den 1. November 2001 festzusetzen ist. 
3.1 Gemäss Ziff. 2.8 des Reglements beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 55 % des versicherten Lohnes, wobei Vollinvalidität bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % oder höher besteht (Abs. 1). Massgebend für die Festsetzung der Invalidenrente ist der versicherte Lohn bei Beginn der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 3). Nach Ziff. 2.10 des Reglements hat die versicherte Person, der eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente. 
Gemäss persönlichem Versicherungsausweis des Beschwerdeführers vom 28. März 2001, gültig ab 1. Januar 2001, hat er bei Invalidität Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von Fr. 38'285.- und Kinderrenten von je Fr. 7954.- im Jahr; insgesamt könnte er somit, einschliesslich zweier Kinderrenten, Invalidenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 54'193.- im Jahr beanspruchen. Da er jedoch auch Renten der Invalidenversicherung und der SUVA (Komplementärrente) bezieht, stellt sich die Frage der Überentschädigung. 
3.2 Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) erlassenen Art. 24 BVV2 (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (Abs. 2). Eine im Wesentlichen gleichlautende, inhaltlich übereinstimmende Kürzungsbestimmung im Falle einer Überversicherung enthält das Reglement der Beschwerdegegnerin in Ziff. 2.17. 
Nach der Rechtsprechung ist unter mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität verdienen könnte. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen, und unterliegt keiner oberen Grenze, wie z.B. dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 96 Erw. 3 mit Hinweisen). Des Weiteren besteht zwischen dem Valideneinkommen, wie es für die Invaliditätsbemessung heranzuziehen ist, und dem mutmasslich entgangenen Verdienst als Faktor der Überentschädigungsberechnung eine weitgehende Parallele, hingegen keine Kongruenz. Denn während beim invalidenversicherungsrechtlichen Validen- wie auch Invalideneinkommen mit Blick auf das zugrunde liegende Konzept des als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmarktlage abstrahiert werden muss, ist bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (Urteil S. vom 2. September 2004, B 17/03). Da in Bezug auf die Leistungskürzung die gesetzliche und die reglementarische Regelung übereinstimmen, kann im Folgenden von einer Differenzierung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Invalidenleistungen abgesehen werden. 
3.3 Laut Schreiben der Y.________ AG vom 27. Juni 2001 an die IV-Stelle Bern hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2001 als gesunder, voll einsatzfähiger Bauführer einen Jahreslohn von Fr. 106'600.- (13 x Fr. 8200.-) erzielen können. Diese Entlöhnung würde nach Auskunft der Firma seiner Fachkompetenz, seiner Erfahrung und seinem Alter entsprechen und wäre im Quervergleich innerhalb der Y.________ AG für vergleichbare Arbeitsaufgaben/Stellenbeschriebe angebracht. Identische Angaben zum mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers im Jahre 2001 finden sich auch im Schreiben der Y.________ AG vom 16. August 2001 an die SUVA. Der Betrag von Fr. 106'600.- ist gestützt auf diese Auskünfte als mutmasslich entgangener Jahreslohn in die Überentschädigungsberechnung einzusetzen, da kein Anlass besteht, an diesen Zahlen zu zweifeln und eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers bei der Y.________ AG wahrscheinlich erscheint. 
3.4 Die Berechnung der Überentschädigung präsentiert sich somit wie folgt: 
 
mutmasslicher Verdienst Fr. 106'600.- 
90 % davon Fr. 95'940.- 
- Renten der Invalidenversicherung (12 x Fr. 3876.-) Fr. 46'512.- 
- Komplementärrente der SUVA (12 x Fr. 1116.-) Fr. 13'392.- 
gekürzte Rente der beruflichen Vorsorge Fr. 36'036.-. 
In dieser Höhe hat die Pensionskasse dem Beschwerdeführer ab 1. November 2001 jährliche Invalidenleistungen zu bezahlen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Pensionskasse dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Vorinstanz nicht verhalten werden kann, eine solche entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzulegen. Dem vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht obsiegenden Beschwerdeführer ist es aber unbenommen, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einen entsprechenden Antrag zu stellen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2001 Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 36'036.- hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Pensionskasse X.________ AG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: