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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_637/2007 
 
Urteil vom 6. Februar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
A.X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz, 
 
gegen 
 
B.X.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koch. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 17. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.X.________, geboren 1962, und A.X.________, geboren 1959, heirateten am 29. März 2003 in Brasilien. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien haben jedoch Kinder aus vorangegangenen Beziehungen. 
 
B. 
Am 24. April 2007 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Münchwilen auf Ersuchen von A.X.________ Eheschutzmassnahmen an. Dabei verpflichtete er A.X.________ insbesondere zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- an B.X.________. Dagegen gelangte diese an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches ihren Rekurs teilweise guthiess und den Unterhaltsbeitrag von A.X.________ auf Fr. 1'870.-- bis 31. Juli 2007 und auf Fr. 2'170.-- ab 1. August 2007 festsetzte. 
 
C. 
A.X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am 31. Oktober 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Er ersucht darum, den Unterhaltsbeitrag an B.X.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ab 1. Juni 2007 auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Höhe des vom Beschwerdeführer im Rahmen von Eheschutzmassnahmen zu leistenden Unterhaltsbeitrages. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache mit Vermögenswert, die dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vorgetragen werden kann, sofern der Streitwert Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hat die Vorinstanz keinen Streitwert angegeben. Der Beschwerdeführer äussert sich zu dieser Voraussetzung ebenfalls nicht. Die Streitwertgrenze scheint angesichts der ab 1. August 2007 unbeschränkten Dauer der Unterhaltsrente gegeben (Art. 51 Abs. 4 BGG). Der angefochtene Entscheid ist zudem letztinstanzlich ergangen (Art. 75 Abs. 1 BGG), womit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. 
 
1.2 Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung als vorsorgliche Massnahmen, womit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5). Dabei hat der Beschwerdeführer klar und einlässlich darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll. Macht er - wie hier - die Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand der vorinstanzlichen Begründung dartun, weshalb der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet und zudem im Ergebnis unhaltbar ist. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 III 393 E. 6). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür vor, da sie das der Beschwerdegegnerin zumutbare Einkommen lediglich auf Fr. 1'000.-- pro Monat festgesetzt habe. Neben ihrer Teilzeitanstellung bei der Firma F.________ AG sei ihr auch weiterhin ein Zusatzerwerb zuzumuten, womit sie insgesamt Fr. 1'500.-- pro Monat erzielen könne. 
 
2.1 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, gemäss dem bis Ende 2007 geltenden Arbeitsvertrag mit der F.________ AG werde die Beschwerdegegnerin als Hilfsarbeiterin an der Papiersortieranlage eingesetzt. Ihr Arbeitspensum betrage ca. 50 % und erfolge teilweise auf Abruf. Eine Erhöhung sei nicht möglich. Der tatsächliche Einsatz sei unregelmässig und die monatlichen Einkünfte daher schwankend. Der Stundenlohn betrage brutto Fr. 17.35. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen erscheine ein Monatslohn von Fr. 1'000.-- im Moment als realistisch. Zwar könnte der Beschwerdegegnerin ein gewisser Zusatzverdienst durch Putzarbeiten am Abend zugemutet werden, indes könne nicht von einer dauerhaften Stelle mit einem namhaften Einkommen ausgegangen werden. 
 
2.2 Es ist unstrittig, dass der Beschwerdegegnerin angesichts der wirtschaftlichen Situation der Parteien, ihrer persönlichen Situation und der Lage auf dem Arbeitsmarkt auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine ausserhäusliche Tätigkeit zuzumuten ist (BGE 130 III 537 E. 3.2). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien lediglich darüber, welchen Verdienst die Beschwerdegegnerin erzielen kann. Soweit der Beschwerdeführer von der Erwerbssituation vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ausgeht, setzt er sich mit der Feststellung der Vorinstanz, dass der damals erzielte Durchschnittsverdienst von Fr. 1'787.-- pro Monat nicht mehr aktuell sei, nicht auseinander. Den Hauptverdienst der Beschwerdegegnerin, welchen die Vorinstanz auf Fr. 1'000.-- berechnete, stellt er zwar nicht in Frage. Hingegen besteht er darauf, dass die Beschwerdegegnerin am Abend noch Putzarbeiten ausführen und so einen Zusatzverdienst erzielen könne, wie dies im Jahre 2006 der Fall gewesen sei. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, wieviel die Beschwerdegegnerin damals mit Putzarbeiten verdiente und in welchem Zeitrahmen sie angestellt war. Darauf nimmt der Beschwerdeführer auch keinen Bezug, sondern er qualifiziert die von seinem Standpunkt abweichende Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdegegnerin als willkürlich. Er führt jedoch nicht aus, wie denn diese eine weitere feste Anstellung zu einem regelmässigen Gehalt in der Grössenordnung von monatlich Fr. 500.-- sollte finden können. Auf diese Willkürrüge ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (E. 1.2). 
 
3. 
Ferner erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als willkürlich, da die Vorinstanz ihm für seine Fahrten zum Arbeitsplatz monatlich Fr. 177.-- statt wie verlangt Fr. 770.-- angerechnet und damit seine Ausgaben zu knapp berechnet habe. 
 
3.1 Entgegen seiner Behauptung zog die Vorinstanz nicht den Schluss, auf dem Lohnausweis fänden sich zwar keine Fahrtspesen, was aber die tatsächliche Abgeltung nicht ausschliesse. Sie nahm zur diesbezüglichen Kontroverse nicht Stellung. Hingegen nahm sie die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf. Dabei kam sie zum Schluss, dass der Arbeitsweg mit der Bahnreise zwar 20 Minuten länger dauere als mit dem Auto, was dem Beschwerdeführer angesichts der monatlichen Ersparnis von rund Fr. 600.-- zuzumuten sei. 
 
3.2 Demgegenüber schildert der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin, einer in der Abfallverwertung tätigen Kleinunternehmung, und bringt vor, dass er bei Abwesenheit des Lastwagenchauffeurs für diesen einspringen und bei Bedarf mit einem weiteren Lastwagen Ware bei der Kundschaft abholen müsse. Im Winter versehe er die Schneeräumung auf dem Geschäftsareal. All diese Aufgaben würden eine frühzeitige Ankunft am Arbeitsplatz verlangen, welche ihm die Bahn nicht ermögliche. 
 
3.3 Ob diese neuen Vorbringen erst durch die Argumentation der Vorinstanz veranlasst und daher zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann letztlich offen bleiben. Die Fahrspesen des Beschwerdeführers bildeten nämlich bereits ein Thema des kantonalen Verfahrens. Aus dessen Darlegungen geht nämlich überhaupt nicht hervor, ob es sich bei den erwähnten Aushilfsarbeiten nur um vereinzelte Einsätze handelt und weshalb diese keine Anreise mit der Bahn zulassen würden. Damit erweist sich auch diese Willkürrüge als rein appellatorisch. 
 
4. 
Schliesslich will der Beschwerdeführer bei der Berücksichtigung seiner Lebenshaltungskosten die Steuerverpflichtung mit monatlich Fr. 536.50 statt mit Fr. 300.-- berücksichtigt haben. Er weist hier auf die inzwischen eingetroffene definitive Steuerveranlagung hin. Diese Verfügung datiert bereits vom 14. August 2007, ist mithin vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheides ergangen. Weshalb er diesen Beleg nicht schon im kantonalen Verfahren einreichen konnte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Zudem handelt es sich um eine Steuerrechnung, welche auf bereits rechtskräftig veranlagten Faktoren beruht und zwar für die Steuerpflicht vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006, also vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im April 2007. Auf jeden Fall ergeben sich aus diesem Beleg nicht die laufenden Steuern des Beschwerdeführers ab Beginn seiner Unterhaltspflicht, weshalb er vorliegend unberücksichtigt bleibt. 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden, womit ihr kein entschädigungsberechtigter Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden