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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_835/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,  
An der Aa 4, 6300 Zug, 
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung; Willkür; Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 26. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Gemäss Anklage erwarben R.X.________ und seine Ehefrau im Januar 2007 die Liegenschaft von Y.________. Die Parteien vereinbarten mündlich, dass die im Eigentum von Y.________ stehenden Alkoholika (Wein und Spirituosen) vorübergehend im Keller der Liegenschaft verbleiben könnten. Anfang Dezember 2007 entschloss sich das Ehepaar X.________, die Weine und Spirituosen im Gesamtwert von ca. Fr. 50'000.-- fortan als eigene zu besitzen und darüber nach Gutdünken zu befinden. Das Ehepaar verbrauchte bis zur Hausdurchsuchung vom 21. April 2009 60 Flaschen Rothschild (rot) der Jahrgänge 1989 bis 2000, 24 Flaschen Rothschild (weiss) sowie 120 Flaschen Rioja, und leugnete den Besitz von weiteren 337 Flaschen Wein sowie 25 Flaschen Spirituosen. 
 
B.  
 
 Auf Berufung von R.X.________ stellte das Obergericht des Kantons Zug die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Freisprüche von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung (Verbrauch von 60 Flaschen Rothschild [rot] der Jahrgänge 1989 bis 2000, 24 Flaschen Rothschild [weiss] sowie 120 Flaschen Rioja) und der Veruntreuung "einer in qualitativer und quantitativer Hinsicht unbestimmten Anzahl von Wein- und Spirituosenflaschen" sowie bezüglich des Verweises der Zivilklage auf den Zivilweg fest. Es sprach ihn in zwei Fällen von der Anklage der Veruntreuung (vier Flaschen Château Rausan-Ségla, Jahrgang 1961, und sieben Flaschen Spirituosen) frei. Ferner verurteilte es R.X.________ wegen Veruntreuung von 15 Flaschen Sirio Barolo DOCG, Jahrgang 2000, zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie einer Busse von Fr. 350.-- und verweigerte ihm eine Genugtuung. 
 
C.  
 
 R.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, Ziff. 4 bis 10 (Schuldpunkt, Strafe, Genugtuung, Kosten und Entschädigung) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von A.________ zu genehmigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor. 
 
1.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner gestattet, seine Alkoholika (Wein und Spirituosen) nach seinem Auszug eine gewisse Zeit im Weinkeller des Beschwerdeführers zu lagern. Unbestritten sei, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2007 einen Teil seiner Alkoholika abholte und einen weiteren Teil durch B.________ abtransportieren liess (Urteil S. 5 f. Ziff. 2.1). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen B.________ sei erstellt, dass nicht der gesamte Wein abgeholt worden sei, sondern noch Weinflaschen des Beschwerdegegners im Weinkeller des Beschwerdeführers verblieben. Anders als bei den übrigen Weinen habe der Beschwerdegegner für die 15 Flaschen Sirio Barolo DOCG, Jahrgang 2000, eine Rechnung beibringen können. Demnach seien diese vom Beschwerdegegner hinterlegt worden und gehörten nicht dem Beschwerdeführer (Urteil S. 11 Ziff. 2.6).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen wären. Soweit er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich damit detailliert auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweisen). So argumentiert er, der Beschwerdegegner habe am 12. Oktober 2007 den Restbestand seines Weins durch B.________ abholen lassen, aus den Angaben des Beschwerdegegners ergäbe sich nicht, welche Weine er besessen habe, da er vor Einsicht in die Inventarliste keine Weinmarke habe benennen können, oder der Beschwerdegegner habe in der Anzeige den Wert der Alkoholika frei erfunden. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz hätte A.________ einvernehmen müssen, ohne dies näher zu begründen oder eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu rügen.  
 
1.3. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen, sind sie nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu lassen. In seinen Ausführungen zeigt er lediglich auf, dass man auch zu einem anderen Beweisergebnis hätte gelangen können. Dies reicht nicht, um Willkür darzutun (vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 mit Hinweisen).  
 
 Er argumentiert, die 15 Flaschen Sirio Barolo seien mangels Herstellerbezeichnung auf der Rechnung nicht identifizierbar. Es bestehe kein Beweis, dass der im Inventar aufgezeichnete Sirio Barolo mit jenem auf der Rechnung identisch sei. Damit vermag er nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung schlechterdings unhaltbar ist, wonach es ein grosser Zufall wäre, wenn der Beschwerdeführer den gleichen Sirio Barolo mit dem identischen Jahrgang erworben hätte wie der Beschwerdegegner. Die Vorinstanz schliesst nachvollziehbar und willkürfrei aus, dass der Beschwerdeführer den Wein selbst kaufte oder geschenkt erhielt (Urteil S. 11 Ziff. 2.6). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers verhält sich die Vorinstanz nicht widersprüchlich. 
 
 Der Beschwerdeführer bringt vor, B.________ sei unglaubwürdig und seine Aussagen seien nicht glaubhaft. Er beschränkt sich darauf aufzuzeigen, wie die Aussagen seiner Ansicht nach zu würdigen sind. Dies reicht nicht aus, um aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese aus den Aussagen von B.________ schliesst, er habe den Beschwerdeführer seit mehreren Jahren persönlich gekannt (Urteil S. 9 Ziff. 2.4.3). Der Zeuge gab an, er kenne den Beschwerdeführer, habe in der Zeit von 2006 bis 2007 im gleichen Gebäude wie dieser gearbeitet und ab und zu einen Kaffee mit ihm getrunken (kantonale Akten, act. 2/3, Frage 4). Die Vorinstanz verkennt nicht, dass es sich bei der Aussage von B.________, er gehe davon aus, die im November 2007 im Weinkeller des Beschwerdeführers gelagerten ca. 500 Flaschen Wein und ca. 60 Flaschen Spirituosen gehörten dem Beschwerdegegner, um eine Annahme des Zeugen handelt. An der willkürfreien vorinstanzlichen Beweiswürdigung vermögen auch die Vorbringen nichts zu ändern, wonach B.________ sich im Datum geirrt habe, seine Antworten auf die Zusatzfragen des Verteidigers am 21. Mai 2010 unglaubhaft seien oder er seine früheren Aussagen an der vorinstanzlichen Verhandlung erst bestätigt habe, als sie ihm vom Vorsitzenden vorgehalten wurden. 
 
1.4. Entgegen seinem Einwand hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht verurteilt, weil er seine Unschuld nicht beweisen konnte (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2 mit Hinweisen). Vielmehr erachtete sie gestützt auf die Aussagen von B.________ und die Rechnung des Beschwerdegegners über 18 Flaschen "2000 Sirio Barolo DOCG" als erstellt, dass die 15 Flaschen Sirio Barolo DOCG, Jahrgang 2000, im Weinkeller des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner gehören. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers darauf hinweist, er habe nicht erklären können, woher er den Wein habe, was angesicht der belastenden Umständen zu erwarten gewesen wäre (Urteil S. 11 Ziff. 2.6). Die Rüge ist unbegründet.  
 
2.  
 
 In der Begründung der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 5'000.--, weil er durch die Versiegelung seines Weinkellers in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei. Ein entsprechendes Rechtsbegehren stellt er nicht. 
 
 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welcher Gesetzesbestimmung er seinen Anspruch ableitet und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt. Er verweist auf Ausführungen der Vorinstanz, welche sich im angefochtenen Urteil nicht finden (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 23 mit Verweis auf Urteil Ziff. 5.4.2). Seine Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Es kann offenbleiben, ob überhaupt ein genügendes Rechtsbegehren vorliegt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 sowie 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres