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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_272/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Haag, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons 
St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons St. Gallen 
vom 12. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der serbische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1985) reiste am 4. August 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Januar 1996 erteilte ihm das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung. 
 
 Am 25. September 2004 heiratete A.A.________ in Serbien seine Landsfrau B.A.________ (geb. 1984), welche kurz darauf ebenfalls in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Ihr Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde am 2. Dezember 2011 - u.a.mangels Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen - abgewiesen. Das Ehepaar hat drei hier niederlassungsberechtigte Kinder: C.A.________ (geb. 2006), D.A.________ (geb. 2009) und E.A.________ (geb. 2012). 
 
B.  
A.A.________ ist seit August 2010 als Inhaber des Gipsereigeschäfts X.A.________ selbständig erwerbstätig (zuvor wurde gegen seine im Handelsregister eingetragene Firma Y.A.________ in U.________ zwei Mal der Konkurs eröffnet und später eingestellt). In der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 15. September 2011 erwirkte er 32 offene Verlustscheine über insgesamt Fr. 101'729.65 und weitere Betreibungen über insgesamt Fr. 47'600.-- . 
 
C.  
 
 A.A.________ wurde - als Jugendlicher - wie folgt strafrechtlich verurteilt: 
 
- Am 8. Dezember 1994 durch die Jugendanwaltschaft Wil wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen; 
- am 20. März 2001 durch die Jugendanwaltschaft Wil u.a. wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung und wegen SVG-Delikten zu einer Einschliessungsstrafe von 15 Tagen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren). 
 
 Daraufhin wurde er am 4. Mai 2001 fremdenpolizeilich verwarnt. A.A.________ delinquierte aber auch als Erwachsener weiter und wurde wie folgt verurteilt: 
 
- Am 22. Mai 2007 und am 11. Februar 2009 vom Untersuchungsamt Gossau wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren zu Bussen von Fr. 100.-- und Fr. 150.--; 
- am 2. Juni 2009 von der Staatsanwaltschaft St. Gallen wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse von Fr. 160.--; 
- am 5. August 2009 vom Untersuchungsamt Gossau wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 350.--; 
- am 18. August 2010 vom Untersuchungsamt Gossau wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse von Fr. 350.-- 
- am 5. Juli 2011 vom Kreisgericht Wil wegen bandenmässigen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon 24 Monate aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren). 
 
D.  
 
 Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn an, die Schweiz bis zum 16. April 2012 zu verlassen. 
 
 Die hiegegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 11. Februar 2013, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2014). 
 
E.  
 
 A.A.________ erhebt mit Eingabe vom 17. März 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. 
 
 Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) beantragen Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls der Ausländer sich - wie im vorliegenden Fall - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
 Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG vorliegend offensichtlich und unbestritten erfüllt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze Art. 96 AuG sowie Art. 8 EMRK
 
2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts, welche sich sowohl auf Art. 96 AuG als auch auf Art. 8 EMRK stützt, muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein. Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil des EGMR i.S.  Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [46410/99], § 55 f.; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [41548/06], § 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Handelt es sich um ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_914/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe trotz ausländerrechtlicher Verwarnung immer wieder gegen gesetzliche Vorgaben verstossen. Selbst sein familiäres Umfeld habe ihn nicht daran gehindert, Straftaten zu begehen, so dass er schliesslich am 5. Juli 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten habe verurteilt werden müssen. Auch wenn das Kreisgericht Wil in seinem Urteil damals von einem "mittelschweren Verschulden" des Beschwerdeführers ausgegangen sei und ihm "keine ungünstige Prognose" gestellt habe, ändere dies nichts daran, dass sich aufgrund einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechtfertige. Trotz der langen Aufenthaltsdauer bestünden keine Anhaltspunkte für eine gelungene Integration: Neben dem Umstand, dass er in strafrechtlicher Hinsicht immer wieder zu Klagen Anlass gegeben habe, sei es ihm auch nicht gelungen, hier mit seiner Familie in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Er sei hoch verschuldet, Konkurs gegangen und habe in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils ein steuerbares Einkommen von lediglich rund Fr. 26'000.-- erzielt. Demgegenüber sei es Frau und Kindern zumutbar, dem Ehemann und Vater ins gemeinsame Herkunftsland - dessen Sprache der Beschwerdeführer spreche und mit dessen Verhältnissen er vertraut sei - zu folgen.  
 
2.4. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach es sich beim schwersten von ihm begangenen Delikt um eine aus finanzieller Verzweiflung begründete Dummheit handle, in welche er "hineingerutscht" sei, die er zutiefst bereue und die nicht dazu führen dürfe, dass seine Familie auseinandergerissen werde, sind nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht geschützten Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen: Nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer schon in jungen Jahren mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die ausländerrechtliche Verwarnung und auch die Familiengründung in der Schweiz haben ihn in der Folge aber nicht davon abgehalten, auch als Erwachsener wiederholt straffällig zu werden und schliesslich - zusammen mit einem Dritten - in der Zeit vom 26. Februar bis zum 30. April 2011 an verschiedenen Orten zahlreiche Baumaschinen und Bootsmotoren zu entwenden (Deliktssumme inklusive der Sachbeschädigungen rund Fr. 300'000.--), um diese zum Abtransport nach Serbien vorzubereiten. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, die durch die Erwägungen im Urteil des Kreisgerichts Wil vom 5. Juli 2011 gestützt werden, sind die Täter bei diesem bandenmässigen Diebstahl planmässig, professionell und mit hoher krimineller Energie vorgegangen. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen bei einer Gesamtbetrachtung (strafrechtliche Verfehlungen, mangelnde Integration, Verschuldung, Zumutbarkeit der Rückkehr nach Serbien) zum Schluss kommt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweise sich als verhältnismässig, verletzt dies kein Bundesrecht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Art. 8 EMRK (Anspruch auf Schutz des Familienlebens) und trägt vor, seine Familie - zumal der Ehefrau und den Kindern eine Ausreise nach Serbien nicht zugemutet werden könne - dürfe nicht getrennt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung widerspreche dem Kindeswohl und auch dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention, KRK; SR 0.107). Die teilweise bereits eingeschulten Kinder seien "fester Bestandteil der Schweizer Gesellschaft").  
 
3.2. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Die EMRK garantiert jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Es ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47 f.; Urteil des EGMR de Souza Ribeiro gegen Frankreich vom 13. Dezember 2012 [22689/07], § 77; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann aber angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen eine ausländische Person zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern "ohne Schwierigkeiten" möglich, mit der ausländischen Person auszureisen, wird der Schutzbereich der genannten Garantie normalerweise nicht berührt (BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1, 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 3.7.1).  
 
3.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ebenfalls aus Serbien und ist erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt sie nicht, sondern sie ist im Besitz einer vom Beschwerdeführer abgeleiteten befristeten Aufenthaltsbewilligung. Ihr Gesuch um Erteilung einer eigenen Niederlassungsbewilligung wurde abgewiesen (vorne lit. A). Entfällt die Niederlassungsbewilligung des Ehegatten, so entfällt auch ihr Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung. Nach den Feststellungen der Vorinstanz bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Ehefrau hierzulande verwurzelt sein könnte (angefochtener Entscheid S. 14). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es für sie unzumutbar sein sollte, zusammen mit ihrem Ehemann wieder in Serbien zu leben.  
 
 Ebenso ist den hier niederlassungsberechtigten Kindern die Ausreise zumutbar, da sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f., 122 II 289 E. 3c S. 298, Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Weltweit ziehen viele Kinder in vergleichbarem Alter zusammen mit ihren Eltern in fremde Länder; umso mehr kann den hier betroffenen Kindern zugemutet werden, ihren Eltern in deren Heimatland zu folgen. Jedenfalls rügt der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht hinreichend substantiiert (vgl. vorne E. 1.2). 
 
 Damit wird die Familie bei der ihr zumutbaren gemeinsamen Ausreise nach Serbien nicht auseinandergerissen, und der Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nicht berührt (vorne E. 3.2, vgl. auch BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147; 126 II 377 E. 2b/cc S. 383; Urteil 2C_426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.2). Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kinderrechtekonvention nichts: Diese gibt keinen Anspruch darauf, in einem bestimmten Staat zu leben, auch dann nicht, wenn dort die wirtschaftlichen Lebensumstände günstiger sein mögen als im Heimatstaat (Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 2.3, nicht publ. in: BGE 140 II 129). 
 
4.  
 
 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein