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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_817/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Personalvorsorge B.________, 
Stiftung C.________, 
caisse de pensions D.________. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein erstes Rentengesuch der 1972 geborenen A.________ ab, was auf Beschwerde der Versicherten hin mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2010 bestätigt wurde. Bereits im Dezember 2009 hatte A.________ ein neuerliches Rentenbegehren eingereicht, welches mit Verfügung der IV-Stelle vom 20. September 2013 mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades von lediglich 17 % wiederum abgelehnt wurde. 
Das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2014 erneut ab. 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) als auch bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338; 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 393; 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Vergleichszeitpunkten im Falle einer Neuanmeldung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 
 
3.   
Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nur erreicht, wenn sie in einem viel höheren als dem von IV-Stelle und kantonalem Gericht zugestandenen Umfang von 50 % als Teilerwerbstätige (oder gar als Vollerwerbstätige) qualifiziert wird. Sämtliche relevanten Einwendungen in der Beschwerdeschrift drehen sich denn auch ausschliesslich um dieses Thema. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin die Bedeutung der in E. 1 hievor dargelegten Kognitionsregelung für das vorliegende Beschwerdeverfahren: Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig bzw. im Haushalt tätig wäre, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485, 504 E. 3.2 S. 507; Urteil 9C_738/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 V 260, aber in: SVR 2014 IV Nr. 29 S. 101; Urteile I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 und I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3). Die im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Würdigung der entscheidwesentlichen Umstände vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als je zur Hälfte im erwerblichen und im Haushaltbereich tätige Versicherte ist nach dem Gesagten als Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich. Von willkürlicher Abwägung durch die Vorinstanz oder anderweitiger Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG kann nicht die Rede sein. Solches wird denn auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin in rein appellatorischer Weise darauf, den Erwägungen des kantonalen Gerichts ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, was nicht genügt (BGE 140 V 405 E. 4.1 S. 414; Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 in fine). 
Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Rentenverweigerung sein Bewenden haben. 
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Personalvorsorge B.________, der Stiftung C.________ und der caisse de pensions D.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger