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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_502/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG 
(früher: B.________ AG), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verein C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmuki, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der Verein C.________ (Besteller, Beklagter, Beschwerdegegner) und die damalige B.________ AG, heute A.________ AG (vgl. unten E. 1; Unternehmerin, Klägerin, Beschwerdeführerin), schlossen am 17. Juli 2006 im Zusammenhang mit der Erweiterung beziehungsweise Teilaufstockung des "C.________" einen Vertrag über Architekturleistungen ab.  
In Ziff. 2.2 des Architektenvertrags zu den Grundlagen der Honorarberechnung vereinbarten die Parteien unter Hinweis auf die "Honorierung nach Baukosten gemäss Beilage 6" und die "voraussichtlichen aufwandbestimmten Baukosten von ungefähr Fr. 10'500'000.00" eine "Pauschale gemäss Kostenvoranschlag". 
In Ziff. 2.3 hielten die Parteien die Art und Höhe der Vergütungen fest; sie vereinbarten für die Grundleistungen ein Honorar von "pauschal Fr. 380'000.00" zuzüglich 7.6 % MwSt., wobei sie für die Berechnung der Entschädigung auf Beilage 6 verwiesen. Gemäss Beilage 6 ("Honorarberechnung nach Baukosten") ergab sich die Pauschale von Fr. 380'000.-- aus der Summe der einzelnen Teilleistungen von Fr. 692'875.-- (bei einem prognostizierten Zeitaufwand von insgesamt 6'025 Stunden) abzüglich einer Ermässigung von ungefähr 45 %. 
In Ziff. 3 des Vertrags regelten die Parteien die Vergütung von Nebenkosten und Kosten von Drittleistungen. 
 
A.b. Gemäss Kostenvoranschlag der Unternehmerin vom 22. August 2006 sollten sich die Kosten für das Erweiterungsprojekt auf insgesamt Fr. 16'261'050.-- belaufen. Gestützt darauf vereinbarten die Parteien ergänzend zum Architektenvertrag vom 17. Juli 2006 ein Architektenhonorar "bis und mit Baubewilligung" von Fr. 148'488.-- sowie ein solches "für die Realisierung ab Ausschreibung" von Fr. 457'300.--. Das Honorar bis und mit Baubewilligung von Fr. 148'488.-- wurde in der Folge bezahlt.  
 
A.c. Der Spatenstich für die Erweiterung des "C.________" erfolgte im Mai 2007.  
 
A.d. Am 13. Juli 2007 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Architektenvertrag ab.  
In Ziff. 2 des Zusatzvertrags gaben sie die Vereinbarung vom 22. August 2006 wieder. 
In Ziff. 3 vereinbarten sie ein Zusatzhonorar für Mehraufwendungen infolge öffentlicher Ausschreibung von Fr. 26'900.-- (Fr. 25'000.-- zuzüglich MwSt.). 
In Ziff. 7 hielten die Parteien fest, die Unternehmerin erhalte für "Mehrkosten jeglicher Art" ein zusätzliches Honorar von insgesamt Fr. 150'000.-- (einschliesslich MwSt.). 
 
A.e. Anfangs Februar, im Mai sowie im Juni 2008 beschwerte sich der Besteller über mangelnde Information und Kommunikation, schlechte Planung, mangelhafte Bauaufsicht, Nichteinhaltung von Terminen und auflaufende Mehrkosten. Die Unternehmerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Besteller habe während der Bauausführung laufend Mehrleistungen gegenüber dem Kostenvoranschlag vom 22. August 2006 und der Aufstellung vom 13. Juli 2007 verlangt.  
 
A.f. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 forderte die Unternehmerin die Bezahlung des Resthonorars von Fr. 209'180.--. Gemäss Vereinbarung vom 13. Juli 2007 betrage das Honorar Fr. 457'300.--. Hinzu kämen ein zusätzliches Honorar von Fr. 150'000.-- für den bis zum 13. Juli 2007 aufgelaufenen Mehraufwand sowie ein Honorar von Fr. 26'900.-- für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung. Ausserdem sei ein Honorar in Höhe von Fr. 236'720.-- für Mehrkosten aufzurechnen. Abzüglich der bereits erfolgten Zahlungen ergebe dies die Restforderung von Fr. 209'180.--.  
 
A.g. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 bezeichnete der Besteller diese Abrechnung als vertragswidrig.  
 
A.h. Am 15. April 2009 stellte die Unternehmerin dem Besteller eine Rechnung für Revisionspläne in der Höhe von Fr. 21'121.90 und eine Rechnung für einen Velounterstand in der Höhe von Fr. 3'357.10 zu.  
 
A.i. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Romanshorn vom 20. April 2009 betrieb die Unternehmerin den Besteller für ausstehendes Architektenhonorar von Fr. 209'180.-- nebst Zins sowie mit Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2009 für unbezahlte Honorarleistungen gemäss der Rechnung vom 15. April 2009 in der Höhe von Fr. 24'479.-- (Fr. 21'121.90 und Fr. 3'357.10) nebst Zins. In beiden Betreibungen erhob der Besteller Rechtsvorschlag.  
 
B.  
 
B.a. Mit Weisung des Friedensrichteramts Romanshorn vom 22. September 2009 gelangte die Unternehmerin am 20. Oktober 2009 an das Bezirksgericht Arbon und beantragte, der Besteller sei zur Zahlung von Fr. 233'659.-- (Fr. 209'180.-- und Fr. 24'479.--) nebst Zins und der Betreibungskosten zu verpflichten. Die vom Besteller erhobenen Rechtsvorschläge seien zu beseitigen und es sei Rechtsöffnung zu erteilen.  
Mit Entscheid vom 20. November/14. Dezember 2015 wies das Bezirksgericht Arbon die Klage ab. 
 
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Unternehmerin Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; im Übrigen wiederholte sie ihre erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren.  
Mit Entscheid vom 28. Juni 2016 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage ab. Es kam zum Schluss, die Unternehmerin habe keine substanziierten Angaben über behauptete Zusatzleistungen gemacht, welche sie aufgrund direkter Vertragsabschlüsse des Bestellers mit Dritten angeblich habe erbringen müssen. Zudem verwarf das Obergericht den Einwand der Unternehmerin, das Architektenhonorar wäre aufgrund der honorarberechtigten Baukosten gemäss SIA-Norm 102 zu ermitteln gewesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. September 2016 beantragt die Unternehmerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau sei aufzuheben; im Übrigen wiederholt sie ihre erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, hat im Übrigen aber auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners hat eine Honorarnote eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin gab dem Bundesgericht bekannt und aus dem Handelsregister geht hervor, dass die "B.________ AG" Ende Oktober 2016 umfirmiert wurde und neu als "A.________ AG" eingetragen ist. Das Rubrum wurde entsprechend angepasst. 
 
2.  
Die Beschwerde betrifft eine privatrechtliche Streitigkeit (Art. 72 BGG), richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG) und wird von der mit ihren Begehren unterlegenen Partei erhoben (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerin beantragte im kantonalen Verfahren erfolglos die Edition weiterer Unterlagen des Beschwerdegegners und stellt diesen Antrag erneut im bundesgerichtlichen Verfahren. Sie weist indessen nicht nach, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Beantragung der neuen Beweismittel gibt. Dies wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin sich schon im vorinstanzlichen Verfahren veranlasst sah, die Edition zu beantragen (vgl. zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Abweisung der Anträge durch die Vorinstanz unten E. 5.2). Auf den Beweisantrag ist nicht einzutreten.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 1 OR und Art. 8 ZGB verletzt sowie den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, die Parteien hätten ein Pauschalhonorar vereinbart. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Architektenhonorar aufgrund der honorarberechtigten Baukosten zu ermitteln. Sollte im Vertrag etwas unklar sein, dann ginge dies nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem zulasten des Beschwerdegegners, da dessen Rechtsvertreter den Vertrag aufgesetzt habe. 
 
4.1. Der Inhalt eines Vertrags ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 132 III 626 E. 3.1; 123 III 165 E. 3a S. 168). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (BGE 132 III 626 E. 3.1; 129 III 675 E. 2.3 S. 680). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage frei, wobei es an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; 132 III 626 E. 3.1 S. 632, 24 E. 4 S. 28; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Parteien hätten weder ein Honorar nach Aufwand noch ein Honorar in Prozenten der honorarberechtigten Baukosten vereinbart. Vielmehr seien die Parteien von einem Pauschalhonorar ausgegangen; dieses zeichne sich dadurch aus, dass es eben gerade nicht vom Aufwand des Architekten oder von der Höhe der Baukosten abhänge, sondern eine feste Grösse darstelle.  
 
4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, muss grösstenteils unberücksichtigt bleiben. Denn sie ergänzt in freier Erörterung der vertraglichen Grundlagen ausführlich die vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in dieser Hinsicht willkürlich unvollständig festgestellt hätte. Es genügt den Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 3.1) nicht, nach seitenlangen Ergänzungen pauschal und ohne weitere Ausführungen zu behaupten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.  
Aus den vorinstanzlichen Erwägungen wird nicht klar, ob die Vorinstanz einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen hinsichtlich der Berechnung des Honorars festgestellt oder ob sie eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen hat. Selbst wenn aber von einer Auslegung der Willenserklärungen ausgegangen wird, welche das Bundesgericht als Rechtsfrage frei prüfen kann, hält der angefochtene Entscheid der Überprüfung stand. Die Parteien vereinbarten in Ziff. 2.2 des Architektenvertrags eine "Pauschale gemäss Kostenvoranschlag"; nach Ziff. 2.3 war ein Honorar von "pauschal Fr. 380'000.00" zuzüglich MwSt. geschuldet. In der Folge erhöhten die Parteien das Honorar, wobei der Beschwerdeführerin etwa für "Mehrkosten jeglicher Art" ein zusätzliches Honorar von insgesamt Fr. 150'000.-- (einschliesslich MwSt.) zustehen sollte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte die Vorinstanz die vertraglichen Bestimmungen ohne Verletzung von Bundesrecht so auslegen, dass die Parteien als Vergütung einen pauschalen Betrag vereinbarten. Nachdem die Auslegung des Vertrags nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis führte, besteht auch kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio contra stipulatorem" (vgl. Urteile 4A_261/2016 vom 27. Juli 2016 E. 3; 4A_462/2015 vom 12. Januar 2016 E. 6; 4A_274/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Anspruch auf Honorar für Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin verneint, welche diese im Zusammenhang mit direkten Vertragsabschlüssen des Beschwerdegegners mit Dritten erbracht habe. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, ein Pauschalpreisunternehmer habe nur dann einen Anspruch auf Mehrvergütung wegen eines Mehraufwands, wenn dieser auf einer Bestellungsänderung beruhe. Die Beschwerdeführerin müsse somit sowohl die Bestellungsänderungen als auch die damit verbundenen Mehrleistungen substanziieren. In der Klageschrift habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Beschwerdegegner habe - um ihr kein Honorar zahlen zu müssen - offenbar direkt mit Unternehmern Verträge abgeschlossen. Sie habe aber dennoch "alles vorbereiten und die Unterlagen zusammenstellen müssen". Aus diesen gesamten Mehrarbeiten stehe ihr gemäss der SIA-Norm 102 das volle Honorar zu. Als Beweis habe sie die Edition der "gesamten Bauabrechnung" und "sämtlicher Werkverträge betreffend das gesamte Bauvorhaben C._______" sowie die "Aussage von D._______" offeriert.  
Diese Ausführungen würden den Anforderungen an die Substanziierung nicht genügen. So führe die Beschwerdeführerin mit keinem Wort aus, worin ihre Mehrleistungen bestanden hätten. Der Beschwerdegegner habe in der Klageantwort nicht bestritten, dass er wenige Verträge direkt mit den Handwerkern geschlossen habe; dies sei notwendig gewesen, weil die Beschwerdeführerin nicht erreichbar gewesen sei und Handlungsbedarf - dem aber nicht irgendwelche Zusatzwünsche zugrunde gelegen hätten - bestanden habe. Der Beschwerdegegner habe bestritten, dass der Beschwerdeführerin dadurch ein Aufwand entstanden sei. Obwohl der Beschwerdegegner den Mehraufwand somit ausdrücklich infrage gestellt habe, habe die Beschwerdeführerin auch in der Replik nicht (genügend) konkret ausgeführt, inwiefern ihr durch die direkte Vergabe von Aufträgen an Dritte tatsächlich ein Mehraufwand erwachsen sei. Vielmehr habe sie sich mit den pauschalen Hinweisen begnügt, sie habe "die Arbeiten am Bau (...) koordinieren und kontrollieren müssen", sie habe "die gesamte Verantwortung und das gesamte Risiko getragen" und "die Kosten zu kontrollieren gehabt". Der Beschwerdeführerin helfe auch der Hinweis auf kläg.act. 354 nicht weiter, wonach in diesem Ordner die Mehrkosten - namentlich auch jene, welche mit den direkten Vergaben zusammenhängen würden - im Detail analysiert worden seien. Es sei nicht Aufgabe des Richters, in einem Ordner nach genügend substanziierten Behauptungen zu suchen; vielmehr sei es Sache der Partei, das Klagefundament zu präsentieren. Abgesehen davon sei der Ordner erst mit der Beweiseingabe vom 13. Oktober 2011 und somit zu spät eingereicht worden; es sei diesbezüglich ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Novenrecht zu verweisen. Ebenso wenig würde die blosse Behauptung genügen, die Mehrkosten ergäben sich aus den Werkverträgen und Bauabrechnungen des Beschwerdegegners gemäss bekl.act. 33 und 34. Diese pauschalen Hinweise liessen keine Beweisabnahme zu und seien deshalb von vornherein untauglich. Zusammenfassend würden somit (genügend) substanziierte Angaben darüber fehlen, welche konkreten Zusatzleistungen die Beschwerdeführerin aufgrund der direkten Vertragsabschlüsse erbracht habe. Die Beschwerdeführerin sei über diese angeblichen Mehrleistungen selbst am besten im Bild gewesen; dazu habe sie keine weiteren Unterlagen benötigt, zumal sie die Baustelle aufgrund der ihr obliegenden Bauleitung habe kennen müssen. Für die Substanziierung ihrer Leistungen sei sie deshalb nicht auf Unterlagen des Beschwerdegegners angewiesen gewesen. 
 
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin wiederum rügt, ihr Honorar sei aufgrund der Höhe der honorarberechtigten Baukosten zu bemessen, ist auf die Erwägungen oben (E. 4) zu verweisen. Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz verletzt, weil diese den Ordner kläg.act. 354 nicht beachtet habe. Dieser Ordner enthalte umfangreiche Analysen der durch den Beschwerdegegner eingereichten Bauabrechnungen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müssten die Informationen darin nicht "gesucht" werden; die Analysen seien detailliert dargelegt. Die Beschwerdeführerin habe die Mehrkosten aufgrund der direkten Bestellungen durch den Beschwerdegegner feinsäuberlich zusammengestellt und aufgelistet.  
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den bundesrechtlichen Anforderungen an die Substanziierung nicht genügt (Urteile 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.6; 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ging mithin zu Recht davon aus, dass der Verweis auf die im Ordner kläg.act. 354 enthaltenen Unterlagen eine genügende Substanziierung der Behauptungen im Schriftenwechsel nicht zu ersetzen vermag. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass der Beschwerdegegner die im Ordner analysierten Bauabrechnungen bekl. act. 33 und 34 erst an der Hauptverhandlung zu den Akten gegeben hat. Denn wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin für die Substanziierung der durch sie aufgrund der direkten Vertragsabschlüsse angeblich erbrachten Zusatzleistungen auf Unterlagen des Beschwerdegegners angewiesen wäre. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz durch die unterlassene Anordnung der Herausgabe weiterer Unterlagen ihr rechtliches Gehör verletzt habe, ist daher unbegründet. Zudem kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin den Ordner kläg.act. 354 verspätet eingereicht hat. 
Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten ihre tatsächlichen Behauptungen, die als Grundlage für ihren Anspruch auf Mehrvergütung dienen, nicht genügend substanziiert. Die Vorinstanz hat daher einen solchen Anspruch zu Recht - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch ohne Verletzung von Art. 394 OR - verneint. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da die Abfassung der Beschwerdeantwort keinen übermässigen Aufwand erforderte, besteht kein Anlass, die praxisgemäss pauschal festgesetzte Parteientschädigung entsprechend der Kostennote zu erhöhen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier