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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1010/2017  
 
 
Verfügung vom 6. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________. 
 
Gegenstand 
Regelung des persönlichen Verkehrs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 6. November 2017 (VA 16 33). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 6. November 2017, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2017, 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2018, wonach der angefochtene Entscheid hinfällig sei, 
in die Anfrage vom 25. Januar 2018, ob dieses Schreiben als Rückzugserklärung zu interpretieren sei, 
in die formelle Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, C.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und der KESB Nidwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli