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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_564/2019  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Widerruf), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2019.00047). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1979) ersuchte im September 1998 erfolglos in der Schweiz um Asyl. Im Jahr 2001 wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Im Juni 2002 heiratete er seine erste, in der Schweiz niedergelassene Ehefrau und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Aus dieser im Jahr 2007 geschiedenen Ehe hat A.A.________ einen Sohn (geboren 2003), der unter der elterlichen Sorge der Mutter steht und ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. 
Die kosovarische Staatsangehörige B.A.________ (geboren 1978) reiste nach der im April 2008 erfolgten Heirat mit A.A.________ im September 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Beide Aufenthaltsbewilligungen wurden letzmals verlängert bis zum 4. Juni 2018. 
A.A.________ ist mehrfach straffällig geworden: 
 
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Dezember 2001 wurde er wegen versuchten Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Tagen (Probezeit: 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. September 2006 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juli 2007 wurde er wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. November 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.- bestraft. 
- Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 9. März 2015 wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft. 
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Dezember 2017 wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) bestraft. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 22. März 2018 die Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und B.A.________ und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. 
 
B.  
Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2018 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2019). 
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 14. Juni 2019 erheben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern und A.A.________ sei zu verwarnen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen verzichtet es, ebenso wie die Sicherheitsdirektion, auf Vernehmlassung. Das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), sowie gegen die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens und machen diesbezüglich in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Die Beschwerdeführenden rügen jeweils eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens geltend, während sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz des Privatlebens beruft. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine enge Beziehung zum Sohn falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und begründe einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. 
Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 I 1 E. 6.1 S. 12; 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 mit Hinweisen). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f.; 139 I 315 E. 2.2 S. 319). 
Es ist unbestritten, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat und dass die beiden eine tatsächlich gelebte, enge Beziehung pflegen. Die Vorinstanz erwog indes berechtigterweise, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht wohlverhalten habe, und äusserte Zweifel an einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn. Als nicht obhuts- oder sorgeberechtigter Elternteil kann der Beschwerdeführer daher keinen Aufenthaltsanspruch aus der Beziehung zu seinem Sohn ableiten. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Beziehung zum Sohn in veränderter Form weitergeführt werden kann, ist nicht zu beanstanden. 
 
4.  
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unter gewissen Umständen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen kann. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer lebt seit (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids) über 20 Jahren in der Schweiz. Angesichts der langen Anwesenheit in der Schweiz bedarf der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss der zitierten Rechtsprechung besonderer Gründe.  
 
5.2. Es ist unbestritten, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 13. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten erfüllt ist. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.  
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (vgl. Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
5.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Dezember 2017 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Qualifizierte Betäubungsmitteldelikte stellen eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, die ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung eines entsprechenden Täters begründen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Sie zählen zu den strafbaren Verhaltensweisen, die - vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - heute gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die wie hier vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten Delikte insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip - führt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31).  
 
5.4. Die Vorinstanz ging von einem hohen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus, da er im Erwachsenenalter aus rein finanziellen Motiven Betäubungsmitteldelikte begangen habe. Seine weiteren Straftaten zeigten, obwohl es sich nicht um gravierende Delinquenz handle, seine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Einschätzung und bringt vor, sein Verschulden sei angesichts der Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren, seiner untergeordneten hierarchischen Stellung und seiner damals verzweifelten Lage im unteren Bereich anzusiedeln. Er sei von Anfang an geständig und kooperativ gewesen und es könne ihm eine gute Legalprognose gestellt werden. Im Übrigen habe er sich abgesehen von wenigen Bagatelldelikten stets an die Rechtsordnung gehalten.  
Die Anklageschrift, die vom Bezirksgericht im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO zum Urteil erhoben wurde (Art. 362 Abs. 2 StPO), ist Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Das Bundesgericht geht regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein abgekürztes Strafverfahren durchgeführt wurde. Wenn wie im vorliegenden Fall weder der Anklageschrift noch dem Strafurteil Angaben zur Strafzumessung und zur Würdigung des Verschuldens entnommen werden können, sondern lediglich die Sanktion bekannt ist, kann es sich - insbesondere wenn diese nur wenige Monate über der Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe liegt - rechtfertigen, für das Verständnis der Tatumstände und die Frage des migrationsrechtlichen Verschuldens auch die dem Strafurteil zugrunde liegenden Fakten zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). 
Die der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden und ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen delinquierte der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Beweggründen, während er in stabilen familiären Verhältnissen lebte und hinsichtlich seiner geltend gemachten physischen und psychischen Leiden jederzeit ärztlich versorgt war. Trotz der vorgebrachten persönlichen Schwierigkeiten erscheint das Verschulden vor diesem Hintergrund erheblich. Die Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren und die untergeordnete Stellung, die der Beschwerdeführer im Drogenhandel eingenommen habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wenngleich es im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes zu einer einmaligen Verurteilung kam, zeigt sich aufgrund seiner wiederholten Verstösse gegen das Strassenverkehrs- und das Waffengesetz doch eine gewisse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Rechtsordnung. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung ist daher erheblich und wird durch das Strafmass, welches die Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe immerhin um sechs Monate übersteigt, nicht wesentlich relativiert. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr straffällig geworden sei, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er unter dem Druck des Strafverfahrens und später des ausländerrechtlichen Verfahrens stand. Das festgestellte erhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung könnte nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssten schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen. 
 
5.5. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse, in diesem Land zu bleiben. Dies wird verstärkt durch seine Beziehung zum hier lebenden Sohn. Ausserdem berücksichtigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Beziehung des Beschwerdeführers zu weiteren in der Schweiz lebenden Verwandten ausserhalb seiner Kernfamilie. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn ist zwar von einer gewissen Härte, sie verstösst aber nicht gegen übergeordnetes Recht (vgl. E. 3 hiervor). Es ist davon auszugehen, dass sie den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel und mit wechselseitigen Besuchen werden aufrecht erhalten können. Aufgrund seiner Delinquenz hat es der Beschwerdeführer zu verantworten, dass die Beziehung zu seinem Sohn nun nicht mehr in derselben Form weitergeführt werden kann. Im Weiteren ist seine soziale Integration gemessen am langen Aufenthalt in der Schweiz sehr bescheiden, pflegt er doch gemäss eigenen Angaben keine nennenswerten sozialen Kontakte ausserhalb seiner Familie. Nach einem längeren Unterbruch infolge Krankheit ist der Beschwerdeführer seit einiger Zeit wieder in einer Teilzeitanstellung berufstätig und offenbar um eine Erhöhung seines Pensums bemüht. Sprachlich ist er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nur ungenügend integriert, hingegen beteuert er, er sei hier stark verwurzelt und spreche hinreichend gut Deutsch. Wenngleich beruflich und sprachlich zweifellos eine gewisse Integration stattgefunden hat, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie den zu erwartenden Grad wohl nicht erreicht und diesen jedenfalls nicht übersteigt, sodass sich daraus im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt. Schliesslich steht auch seine Ehe einer Rückkehr in den Kosovo nicht entgegen: Der Beschwerdeführerin und Ehefrau des Beschwerdeführers, die ebenfalls aus dem Kosovo stammt und mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, ist eine Rückkehr in die Heimat grundsätzlich zumutbar. Sollte sie ihrem Ehemann nicht ins Heimatland folgen, könnten sie den Kontakt auch auf Distanz aufrechterhalten.  
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland scheint sodann zumutbar: Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ist er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Heimatland ebenso vertraut wie mit der albanischen Sprache und hat dort nach wie vor Verwandte und Bekannte. Die berufliche Integration dürfte angesichts der wirtschaftlichen Lage zwar schwieriger sein als in der Schweiz, es kann aber angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer dank seiner Arbeitserfahrung möglich sein wird, im Kosovo auch wirtschaftlich Fuss zu fassen. Es sind keine unüberwindbare Hindernisse ersichtlich, die die Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar erscheinen liessen. 
 
5.6. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der Art und Schwere der begangenen Straftaten des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Dieses überwiegt sein privates Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verletzt damit weder Bundes- noch Konventionsrecht und erweist sich als verhältnismässig.  
 
6.  
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzt. 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin reiste nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer im September 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Sie lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit etwas mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz. Angesichts dieser Aufenthaltsdauer bedarf es für die Beendigung ihres Aufenthalts und den damit einhergehenden Eingriff in das Recht auf Privatleben besonderer Gründe (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; vgl. E. 4 hiervor).  
 
6.2. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin berufstätig. Sie musste nicht betrieben werden, bezog keine Sozialhilfe und wurde nie straffällig. Ihre berufliche Integration ist unbestritten. Hingegen moniert die Vorinstanz, sie sei sprachlich schlecht integriert und verfüge nicht über fundierte ausserfamiliäre Kontakte. Ausserdem entspreche ihre Weiterbeschäftigung nicht einem gesamtwirtschaftlichen Interesse, und die Wiedereingliederung im Kosovo sei ihr zumutbar. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass diese Argumentation im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu kurz greift und ihr Aufenthaltsrecht nicht vom Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Interesses abhängt.  
 
6.3. Vorliegend erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar: Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht besucht hat und einen niedrigen Bildungsstand aufweist. Dass sie offenbar sprachlich eher schlecht integriert ist, darf vor diesem Hintergrund nicht übermässig gewichtet werden. Vielmehr ist vorliegend zu beachten, dass sie beruflich integriert ist, sich nichts zuschulden hat kommen lassen und seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz lebt. Es liegen keine besonderen Gründe für die Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erschöpft sich somit weitgehend im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Dies kann für sich allein angesichts der konkreten Umstände nicht genügen, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts zu rechtfertigen (vgl. auch BGE 144 I 266 E. 4.3 S. 279). Weitere öffentliche Interessen an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich und werden im angefochtenen Urteil auch nicht aufgeführt. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, ihr soziales und berufliches Netz nach langem Aufenthalt in der Schweiz nicht zurücklassen zu müssen, überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthalts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo nicht von vornherein unzumutbar erscheint (vgl. BGE 144 I 266 E. 4.3 S. 279 f.; E. 5.5 hiervor).  
 
7.  
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin gutzuheissen und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Im Übrigen ist sie, was den Beschwerdeführer betrifft, abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin, während der Beschwerdeführer unterliegt. Dem Beschwerdeführer sind die hälftigen Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Zürich hat keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG); es ist ihm keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2019 wird aufgehoben, soweit es die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
2.2. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'250.- zu entschädigen.  
 
2.3. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub