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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_106/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. Dezember 2022 (KES 22 898 / 22 900; KES 22 899 / 22 901). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Für den Beschwerdeführer wurde mit Entscheid der KESB Seeland vom 6. September 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Mit Entscheid vom 10. November 2022 wies die KESB den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beistandschaft ab und ernannte eine neue Beiständin. Mit Entscheid vom 14. November 2022 genehmigte die KESB Bericht und Rechnung für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. August 2022, entlastete die ehemalige Beiständin und setzte ihre Entschädigung fest. 
Gegen die Entscheide vom 10. und 14. November 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 vereinigte das Obergericht die Beschwerdeverfahren und trat auf die Beschwerden nicht ein. Auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege trat es nicht ein. Es erhob keine Verfahrenskosten. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 (Poststempel 1. Februar 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Das Obergericht ist auf die Beschwerden infolge Verspätung nicht eingetreten, soweit der Entscheid der KESB vom 6. September 2018 angefochten wurde, und sodann infolge ungenügender Begründung. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid vom 6. September 2018 sei bloss als Anhalts- und Ausgangspunkt zu verstehen gewesen. Sofern er damit geltend machen will, er habe diesen Entscheid vor Obergericht gar nicht anfechten wollen, erwuchs ihm durch den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid allerdings auch kein Nachteil. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in den verschiedenen Beweisen genügend Argumente und Begründungen aufgeführt. Er legt dabei jedoch nicht unter detaillierten Verweisen auf seine kantonalen Beschwerden dar, was er dem Obergericht vorgetragen haben will und weshalb die Vorbringen entgegen den obergerichtlichen Erwägungen den Begründungsanforderungen genügen sollen. Soweit er insbesondere auf "Beweis 4" (seine Eingabe vom 9. Oktober 2022 an die KESB) verweist, fehlt eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass Verweise auf frühere Stellungnahmen den Begründungsanforderungen nicht genügen. Der Beschwerdeführer stört sich schliesslich daran, dass das Obergericht (bei der Begründung des Verzichts auf die Erhebung von Verfahrenskosten) die Beschwerden als Ausfluss seiner Erkrankung erachtet hat. Er macht geltend, er habe die Beschwerdevorlage von einer offiziellen Seite heruntergeladen und wenn man denke, er schreibe unüberlegten "Scheissdreck" nieder, solle man für eine "angepasste Angelegenheit" und einen Fachanwalt sorgen. Auch damit kann er nicht dartun, dass seine kantonalen Beschwerden den Begründungsanforderungen genügt hätten. Er zeigt auch nicht auf, weshalb ihm von Rechts wegen ein Anwalt hätte bestellt oder auf andere Weise hätte geholfen werden müssen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
Soweit sich die Bemerkung hinsichtlich der Bestellung eines Fachanwalts auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist anzufügen, dass kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin des Beschwerdeführers und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg