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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_754/2022  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Märtplatz 29, 8307 Effretikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2022 (VB.2022.00074). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 28. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb die Sozialhilfebehörde bei der Berechnung des Bedarfs des Beschwerdeführers jenen Teil der ihm vom kantonalen Amt für Jugend- und Berufsberatung ausgerichteten Darlehens für das erste Ausbildungsjahr vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 als Einkommen anrechnen durfte, welcher nicht zur Deckung der effektiven ausbildungsbedingten Zusatzkosten dieses Jahres diente, nämlich Fr. 4442.-. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechts- bzw. insbesondere verfassungswidrig sein sollen. Allein das Urteil als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend zu bezeichnen, weil es angeblich im Widerspruch zum Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 20. Januar 2020 bzw. zu demjenigen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2019 stehen soll, reicht klarerweise nicht aus. Denn darin wurde dem Beschwerdeführer lediglich (aber immerhin) die Zustimmung für den Studiengang erteilt, sofern er dessen Finanzierung selbstständig organisiere und überdies bei Erhalt einer Arbeitsstelle oder bei Aufforderung seitens der Sozialhilfebehörde zu Arbeitsintegrationsmassnahmen, welche sich mit dem Studium nicht vereinbaren lassen, dieses unter- oder vollumfänglich abbreche. Wie sich daraus eine Zusicherung dahingehend herleiten lassen soll, dass ihm von dritter Seite für das Studium zugegangene Gelder bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt würden, ist weder dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel