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«AZA 0» 
4C.451/1999 
 
I. Z I V I L A B T E I L U N G 
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6. März 2000 
 
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Leu, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiber Lanz. 
 
 
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In Sachen 
 
 
O.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Wagemann, Centralstrasse 34, 6210 Sursee, 
 
 
gegen 
 
S.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Claude Fischer, Zollrain 2, Postfach, 5001 Aarau, 
 
 
betreffend 
Arbeitsvertrag; Gewinnbeteiligung, 
hat sich ergeben: 
 
 
A.- S.________ (Beklagter) war ab dem 1. Mai 1993 als Arbeitnehmer für O.________ (Kläger) tätig. Gemäss Arbeitsvertrag vom 5. März 1993 vereinbarten die Parteien in Bezug auf die Entschädigung Folgendes: 
 
 
"Herr S.________ erhält ein festes Monatsgehalt von 
Fr. 4'500.-- netto. Ausserdem wird ihm nach Ab- 
schluss des Geschäftsjahres ein Gewinnanteil von 
50 % des Reingewinnes ausgerichtet. Die Gewinnbe- 
teiligung wird nach Beilage 1 berechnet, die inte- 
grierender Bestandteil dieses Vertrages bildet und 
von den Parteien zu unterzeichnen ist. 
 
Die Abrechnung des Gewinnanteils erfolgt jährlich, 
erstmals per 31.12.1993. (...) 
 
Dem Arbeitnehmer wird monatlich eine à cto Zahlung 
von Fr. 1'000.-- als Gewinnbeteiligung ausbezahlt. 
Herr S.________ lässt die Fr. 12'000.-- überstei- 
gende Gewinnanteile bis 31.12.1994 als Darlehen 
stehen. (...)" 
 
 
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde dem Beklagten unter dem Titel Gewinnbeteiligung ein Betrag von Fr. 30'200.-- ausbezahlt. Eine jährliche Abrechnung des Gewinnanteils fand nicht statt. In der Folge kam es zum Zerwürfnis unter den Parteien, weshalb das Arbeitsverhältnis im November 1995 aufgelöst wurde. 
 
 
B.- Mit Klage vom 9. Dezember 1996 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen sinngemäss, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 74'640.95 nebst Zinsen zu verpflichten. In der Folge wurde das Verfahren an das Arbeitsgericht Zofingen überwiesen, und der Kläger reduzierte seine Forderung auf Fr. 36'009.25 nebst Zins. Damit forderte er die akonto ausbezahlte Gewinnbeteiligung zurück, weil aus seinem Geschäft nie ein Gewinn resultiert habe. Überdies machte er Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages geltend, welche vor Bundesgericht jedoch nicht mehr streitig sind. 
 
In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Arbeitsgericht Zofingen den Beklagten mit Urteil vom 1. Juli 1998, dem Kläger Fr. 30'200.-- aufgrund zuviel erhaltener Akontozahlungen, einen darauf entfallenden Zins für die Zeit vor der Einreichung des Sühnebegehrens von Fr. 119.65 sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'709.25, ausmachend einen Gesamtbetrag von Fr. 36'028.90, nebst Zins zu bezahlen. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Appellation des Beklagten hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. September 1999 teilweise gut und reduzierte den vom Beklagten an den Kläger zu bezahlenden Betrag auf Fr. 15'749.55 nebst Zins. 
 
 
C.- Der Kläger hat gegen das obergerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Darin beantragt er dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 1999 sei aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichtes Zofingen vom 1. Juli 1998 sei zu bestätigen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
 
1.- Mit der Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen Verträge (Art. 43 Abs. 1 OG). Soweit der Kläger geltend macht, die Vorinstanz habe in Anwendung kantonalen Prozessrechts die Kosten falsch verlegt, kann auf die Berufung deshalb nicht eingetreten werden. 
 
 
2.- Es ist unbestritten, dass der Kläger dem Beklagten akonto Gewinnbeteiligung einen Betrag von Fr. 30'200.-- ausgerichtet hat und dass ein Gewinn nicht erwirtschaftet worden ist. Unter den Parteien ist jedoch streitig, ob der Beklagte bei einem Geschäftsverlust zur Rückzahlung dieser Akontozahlungen verpflichtet ist. Der Beklagte macht in der Berufungsantwort geltend, eine solche Rückzahlungspflicht sei gemäss der vertraglichen Abrede der Parteien nicht vereinbart gewesen. 
 
a) Die Vorinstanz hat bezüglich der Rückzahlung der Gewinnbeteiligung bei einem Geschäftsverlust keinen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festgestellt. Für die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist deshalb das Vertrauensprinzip massgebend. Demnach ist die Gewinnbeteiligungsklausel so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 436/7; 123 III 35 E. 2b S. 39/40; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123). 
 
b) Gemäss der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung war neben dem festen Lohn von Fr. 4'500.-- monatlich ein weiterer Betrag von Fr. 1'000.-- als "à cto Zahlung" geschuldet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Begriff "Akontozahlung" klar darauf hindeutet, dass es sich bei den unter diesem Titel erbrachten monatlichen Leistungen bloss um vorläufige Zahlungen handelte, bis aufgrund des Geschäftsabschlusses der definitive Gewinnanteil ermittelt werden konnte. Die Parteien haben denn auch ausdrücklich eine Abrechnungspflicht vereinbart. Eine solche macht aber nur dann Sinn, wenn die Aktontozahlungen und der ausgewiesene Gewinnanspruch gegeneinander aufgerechnet werden. Die Vereinbarung der Akontozahlung und der Abrechnungspflicht muss deshalb nach Treu und Glauben dahingehend ausgelegt werden, dass die Differenz zwischen geleisteten Akontozahlungen und dem durch die Abrechnung festgestellten effektiven vertraglichen Anspruch auszugleichen ist. 
 
Es ist nicht umstritten, dass der Kläger zu Nachleistungen verpflichtet gewesen wäre, wenn der dem Beklagten zustehende Gewinnanteil die Akontozahlungen überschritten hätte. Dies ergibt sich auch aus der Vertragsklausel, wonach der Beklagte den Fr. 12'000.-- übersteigenden Gewinnanteil bis am 31.12.1994 als Darlehen stehen lässt. Korrelat dieser Nachzahlungsverpflichtung des Klägers ist aufgrund des provisorischen Charakters der Akontozahlung eine Rückzahlungspflicht des Beklagten, soweit die Akontozahlungen die Höhe seines Anspruchs überstiegen. Die Partei, welche die Akontozahlungen entgegennimmt, übernimmt durch stillschweigende vertragliche Nebenabrede nämlich vermutungsweise die Pflicht, einen allfälligen Überschuss herauszugeben (vgl. Eugen Bucher, Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht: Wo stehen wir heute im Vertragsrecht?, ZSR 102/1983 II S. 331). 
 
c) Der Ansicht des Beklagten, eine Rückleistung bei einem Verlust sei nicht fixiert worden, kann nicht gefolgt werden. Dies würde bedeuten, dass der Beklagte Anspruch auf einen Mindestlohn von Fr. 5'500.-- gehabt hätte. Dann aber wäre nicht einzusehen, weshalb die Parteien überhaupt einen festen Lohn von nur Fr. 4'500.-- und nicht zum Vornherein einen solchen von Fr. 5'500.-- und allenfalls darüberhinaus ein Gewinnbeteiligungsrecht vereinbart haben sollten. Weil im Rahmen der objektivierten Auslegung nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424 mit Hinweisen), ist die vom Beklagten vertretene Auffassung abzulehnen. 
 
 
3.- a) Die Vorinstanz erwog, die dem Beklagten monatlich bezahlten Beträge akonto Gewinnbeteiligung seien im Hinblick auf den zukünftig erwarteten Gewinn ausbezahlt worden. Da ein solcher jedoch nicht erzielt worden sei, habe sich der Grund für die geleisteten Zahlungen nicht verwirklicht. Die Rückforderung richte sich deshalb grundsätzlich nach Bereicherungs- und nicht nach Vertragsrecht (condictio ob causam futuram). Für die Verjährung der Rückforderung des zuviel ausbezahlten Gewinnanteils sei daher Art. 67 OR massgebend, weshalb der Rückforderungsanspruch für die in den Jahren 1993 und 1994 zuviel ausbezahlte Gewinnbeteiligung verjährt und ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers unter diesem Titel nur für die 1995 ausbezahlten Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 10'000.-- gegeben sei. 
 
b) Nach herrschender Lehre und Praxis schliesst ein vertraglicher Anspruch einen Bereicherungsanspruch aus (BGE 114 II 152 E. 2c/aa S. 156 und E. 2d S. 159; 107 II 220; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Rz. 59.11; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 1998, Rz. 1507; Engel, Traité des obligations en droit suisse, 2e édition 1997, S. 583; Schulin, Basler Kommentar, N. 38 zu Art. 62 OR; Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl. 1991, S. 204; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 661; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts Band I, 3. Aufl. 1979, S. 520). Solange ein vertraglicher Anspruch besteht, hat weder der Gläubiger eine wirtschaftliche Einbusse noch der Schuldner eine Vermögensvermehrung erfahren. Wird eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht, so stellt der gültige Vertrag zudem einen Rechtsgrund dar, weshalb der Leistungsempfänger nicht in ungerechtfertigter Weise bereichert sein kann. 
 
c) In der neueren Lehre und Rechtsprechung ist eine generelle Tendenz ersichtlich, Ansprüche vermehrt auf vertragliche denn auf bereicherungsrechtliche Grundlage zu stützen (vgl. Guhl/Merz/Koller, a.a.O., S. 240). Das Bundesgericht hat in BGE 114 II 152 in Abweichung von BGE 60 II 27 erkannt, bei einem Vertragsrücktritt gemäss Art. 109 OR werde das Vertragsverhältnis in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt, so dass namentlich die Rückleistungspflichten gemäss Art. 109 Abs. 1 OR als vertragliche zu qualifizieren seien. In der Lehre wurde diese Entwicklung mehrheitlich begrüsst (vgl. etwa Gauch, Wirkung des Rücktritts und Verjährung des Rückforderungsanspruchs bei Schuldnerverzug, recht 4/1989 S. 126; Wiegand, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 109 OR; Schwenzer, a.a.O., Rz. 66.33; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 1572 ff. mit Hinweisen auf ablehnende Auffassungen). Ein Teil der Autoren geht sogar noch weiter und möchte im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 114 II 131 E. 3 S. 141) auch irrtumsbehaftete Verträge nach vertraglichen Grundsätzen rückabwickeln (Wiegand, Bemerkungen zum Picasso-Entscheid, recht 3/1989 S. 111; Schmidlin, Berner Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 31 OR). 
 
Die aufgezeigte Tendenz schränkt den Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts generell ein. Sie bekräftigt die Auffassung, dass ein Kondiktionsanspruch solange ausgeschlossen ist, als ein Anspruch auf Vertrag gestützt werden kann, sei es durch Auslegung oder Lückenfüllung. 
 
d) Die Parteien haben ausdrücklich Akontozahlungen 
und eine Abrechnungspflicht vereinbart. Wie dargelegt, muss daraus nach Treu und Glauben geschlossen werden, dass der Beklagte zur Rückleistung von zuviel erhaltenen Akontozahlungen verpflichtet ist (E. 2). Der Rückforderungsanspruch des Klägers aufgrund zuviel bezahlter Akontozahlungen ergibt sich demnach aus dem Vertrag. Ein Bereicherungsanspruch ist somit ausgeschlossen. 
 
e) Soweit aus BGE 107 II 220, welcher in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür ergangen ist, etwas anderes abgeleitet werden könnte, kann daran nicht festgehalten werden. In der Lehre ist dieser Entscheid auch auf Kritik gestossen (Bucher, a.a.O. in ZSR 102/1983 II S. 331/2; Gauch, BR 1982 S. 58; derselbe, Der Werkvertrag, 4. Aufl. 1996, N. 1270; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1508). 
 
Die übrigen von der Vorinstanz zur Begründung der bereicherungsrechtlichen Natur des klägerischen Anspruchs angeführten Präjudizien sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig: In BGE 42 II 674 stand die Rückleistung von zu Unrecht erbrachten Versicherungsleistungen in Frage; in BGE 52 II 228 ging es um die Rückerstattung von pränumerando bezahlten Zinsen, nachdem das Darlehensverhältnis vorzeitig beendet wurde; BGE 64 II 132 betraf einen Fall, in dem ein Pächter aufgrund eines irrtumsbehafteten Vertrages zuviel Pachtzins bezahlte; in BGE 110 II 335 wurden Leistungen, welche aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäftes erbracht wurden, zurückgefordert; BGE 119 II 20 schliesslich betraf eine Leistung im Hinblick auf einen künftigen Vertragsschluss, welcher nicht zustandekam. Diese Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden alle dadurch, dass ein Rechtsgrund für die Zahlung entweder gänzlich fehlte oder nachträglich wegfiel. Daraus kann für den zu beurteilenden Fall, in dem die Akontozahlungen vertraglich geschuldet und eine Abrechnungs- und Ausgleichungspflicht vereinbart war, nichts abgeleitet werden. 
 
4.- Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist vertraglicher Natur. Die Verjährung richtet sich somit nach den für vertragliche Ansprüche geltenden Fristen. Dabei kann offen bleiben, ob die fünf- oder die zehnjährige Frist anwendbar ist (Art. 127 und 128 OR), denn der Rückforderungsanspruch des Klägers ist in beiden Fällen nicht verjährt. 
 
 
5.- Die Berufung erweist sich damit als begründet und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die übrigen Vorbringen des Klägers sind somit gegenstandslos. 
 
Der dem Kläger von der Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz ist vor Bundesgericht nicht streitig. Ebenso unbestritten ist die Höhe der dem Beklagten zuviel ausbezahlten Akontozahlungen. Das Bundesgericht kann deshalb in der Sache selbst entscheiden (Art. 64 Abs. 2 OG). 
 
Die vorinstanzliche Zinsberechnung, welche im Grundsatz dem Arbeitsgericht folgt, wurde nicht bestritten. Die Forderung des Klägers gegen den Beklagten setzt sich damit zusammen aus den zuviel bezahlten Akontozahlungen von Fr. 30'200.-- nebst Zins zu 5% vom 2. Juni bis am 1. Juli 1996, ausmachend Fr. 119.65, sowie der Schadenersatzforderung von 5'709.25, was einen Gesamtbetrag von Fr. 36'028.90 ergibt. Für die Berechnung des Verzugszinses ist von diesem Betrag die zinsfreie Verlustscheinforderung von Fr. 5'273.60 und, um die Zusprechung von Zinseszins zu verhindern, die Zinsforderung von Fr. 119.65 abzuziehen, was einen ab dem 2. Juli 1996 zu verzinsenden Betrag von Fr. 30'635.65 ergibt. Weil das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen darf (Art. 63 Abs. 1 OG), kann offen bleiben, ob auf die hier in Frage stehende Konstellation die Zinsfreiheit der Verlustscheinforderung überhaupt anwendbar ist. 
 
Nachdem der Streitwert Fr. 20'000.-- übersteigt (vgl. Art. 343 Abs. 2 und 3 OR), wird der Beklagte bei diesem Verfahrensausgang kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.- Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 1999 wird aufgehoben, und der Beklagte wird zur Zahlung von Fr. 36'028.90 nebst Zins zu 5% auf Fr. 30'635.65 seit dem 2. Juli 1996 an den Kläger verpflichtet. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
 
3.- Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Die Sache wird zur Neufestsetzung der kantonalen Prozesskosten an das Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) zurückgewiesen. 
 
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 6. März 2000 
LAN/bie 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: