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[AZA 0] 
I 269/01 Hm 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; 
Gerichtsschreiber Renggli 
 
Urteil vom 6. März 2002 
 
in Sachen 
V.________, 1953, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Mit Verfügung vom 7. Juni 1999 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen Rentenanspruch der 1953 geborenen V.________. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 13. März 2001 abgewiesen. 
 
V.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der Akten und unter Hinweis auf die massgeblichen staatsvertraglichen und landesrechtlichen Bestimmungen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung erwogen, dass bei der Beschwerdeführerin bis zum Verlassen der Schweiz am 30. Juni 1984 kein Versicherungsfall eingetreten ist und dass nach diesem Zeitpunkt wegen des Fehlens der Versicherteneigenschaft kein Rentenanspruch mehr entstehen konnte (Art. 6 IVG in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). 
Die Ausführungen der Eidgenössischen Rekurskommission, auf die vollumfänglich verwiesen wird, sind zu bestätigen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. 
 
2.- Die Beschwerdeführerin ist von der Vorinstanz auf die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung von Art. 6 IVG und auf die sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten hingewiesen worden. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. März 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: