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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_2/2007/bnm 
 
Verfügung vom 6. März 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dominik Schnyder, 
Obergericht des Kantons Solothurn (Zivilkammer), 
Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Eheschutz. 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer (nach am 19. Januar 2007 erfolgter Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit, Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. Februar 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügungen vom 19. und 24. Januar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 16. Februar 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass das erst am 28. Februar 2007 und damit nach Ablauf der 5-tägigen Nachfrist zur Vorschussleistung eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege unbeachtlich zu bleiben hat (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch eine Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Verfügung des Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. März 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: