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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 208/06 
 
Urteil vom 6. März 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kernen, nebenamtlicher Richter Maeschi, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
M.________, 1953, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Adolf Häring, 
Hauptstrasse 77, 4132 Muttenz, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 17. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1953 geborene M.________ war seit Februar 1998 als Cheminist bei der Q.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. Mai 2000 stürzte er am Wohnort auf die rechte Schulter. Er zog sich eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu, welche am 4. August 2000 chirurgisch behandelt wurde. Wegen eingeschränkter Beweglichkeit und Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter bei Belastungen sowie Schlafstörungen blieb der Versicherte nur teilweise arbeitsfähig. Vom 9. April bis 18. Mai 2001 hielt er sich in der Rehaklinik X.________ auf, wo gestützt auf ein MRI (magnetic resonance imaging) der Klinik O.________ vom 17. Mai 2001 eine vollständige Reruptur der Supraspinatussehne sowie eine Ruptur des Infraspinatus in den kranialen Teilen festgestellt wurde (Bericht der Rehaklinik X.________ vom 19. Juni 2001). Am 25. Juli 2001 nahm Dr. med. B.________, Oberarzt, Orthopädie-Traumatologie, Spital Z.________, eine Akromioplastik sowie Rekonstruktion des Supra- und Infraspinatus vor. Anfang Oktober 2001 stürzte M.________ auf einer Treppe, wobei er eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts erlitt. Nach kreisärztlichen Untersuchungen vom 25. März und 4. September 2002 (vgl. Berichte des Dr. med. S.________ vom 3. April und 9. September 2002) sowie weiteren Abklärungen sprach ihm die SUVA für die Folgen des Unfalles vom 31. Mai 2000 eine Integritätsentschädigung von 10 % (Verfügung vom 12. September 2002) und ab 1. Juli 2003 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % (Verfügung vom 20. November 2003) zu. Die gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache wies die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 21. März 2005). 
A.b Am 2. August 2001 hatte sich M.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 14. August 2002 gewährte die IV-Stelle Basel-Stadt Kostengutsprache für eine einjährige Handelsschulausbildung an der AKAD Profession, welche der Versicherte am 1. Juli 2003 erfolgreich abschloss. Mit einer weiteren Verfügung vom 30. März 2004 sprach sie ihm eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Januar 2002 zu. 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. März 2005 reichte M.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Er brachte vor, dass er sich am 19. Januar 2005 einer dritten Operation an der rechten Schulter unterzogen habe. Wegen Schmerzen und Schlafstörungen habe er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Arbeitsfähigkeit betrage seiner Einschätzung nach höchstens 20 %. 
Das kantonale Gericht holte beim Spital Y.________ eine amtliche Erkundigung (Bericht des Dr. med. A.________, Oberarzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. September 2005) ein und gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Entscheid vom 17. Januar 2006 wies es die Beschwerde ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 21. März 2005 sei ihm eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen anordne und hierauf neu entscheide. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 8. Juni 2006 ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2005, mit welchem die SUVA dem Beschwerdeführer in Bestätigung der Verfügung vom 20. November 2003 ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen hat. Weil der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt, hatte die SUVA allfällige Änderungen im Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids mit zu berücksichtigen (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 25 zu Art. 52). Nachdem die SUVA Kenntnis von der erneuten, am 19. Januar 2005 erfolgten Operation am rechten Schultergelenk erhalten hatte, wäre sie verpflichtet gewesen, diesen Sachverhalt in die Beurteilung einzubeziehen. Sie durfte sich - entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Duplik - nicht mit der Feststellung begnügen, dem Versicherten bleibe es unbenommen, einen Rückfall zu melden. Zu einer Rückweisung der Sache an die SUVA besteht indessen kein Anlass, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
3.2 Gemäss Rechtsprechung gelten aufgrund des Art. 108 Abs. 2 OG nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte neue Beweismittel als unzulässige Noven, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweise enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353). Vorzubehalten ist ferner der Fall, dass sich die vorinstanzliche Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts als mangelhaft erweist (Art. 132 lit. b OG). Nur unter diesen Aspekten ist der vom Beschwerdeführer nachgereichte Arztbericht vom 8. Juni 2006 ins Recht zu nehmen. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz unterbreitete Dr. med. K.________, Spital Y.________, welcher den Beschwerdeführer am 19. Januar 2005 operiert hatte, Fragen insbesondere zu den aktuellen Unfallfolgen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 15. September 2005 nahm Dr. med. A.________ als Nachfolger des nicht mehr am Spital Y.________ tätigen Dr. med. K.________ Stellung und legte dar, der Versicherte berichte über starke Schmerzen in Ruhe und bei Belastung sowie daraus resultierende Schlafstörungen. Zur Frage nach der Objektivierbarkeit der geltend gemachten Beschwerden hielt dieser Arzt fest, grundsätzlich bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen Funktion (somatische Unfallfolgen) und Schmerz als subjektivem Empfinden. Eine Schlaflosigkeit aufgrund von Schmerzen sei hingegen objektivierbar. Aus rein somatischer Sicht vermöge der Versicherte eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position deutlich unterhalb der Horizontalen und mit einer Traglimite für die rechte Schulter von 5 kg ganztätig zu verrichten. Wegen der schmerzbedingten Schlaflosigkeit sei der Tag/Nacht-Rhythmus deutlich gestört. Entsprechend sei der Versicherte tagsüber häufig müde, hingegen nachts häufig wach. Eine Untersuchung in einer Schmerzklinik sei sinnvoll. Aus diesen Feststellungen, welche sich auf die Krankengeschichte des Spitals Y.________ und eine klinische Untersuchung vom 8. September 2005 stützen, ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht auch nach der Operation vom 19. Januar 2005 und bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. März 2005 die Ausübung einer angepassten leichteren Tätigkeit ganztags zumutbar war. Davon ist umso weniger abzugehen, als dem Beschwerdeführer nach den kreisärztlichen Berichten vom 9. September 2002 und 21. Juni 2004 bereits vor dem erneuten Eingriff eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bis zur Horizontalen (ohne Überkopfarbeiten sowie Arbeiten mit vibrierenden Maschinen, monotonen repetitiven Bewegungen mit der rechten oberen Extremität, dauerndem Herumgehen in unebenem Gelände sowie repetitives Treppen- und Leiternsteigen) ganztags zumutbar war und in der vorinstanzlichen Beschwerde eingeräumt wurde, dass sich die Beweglichkeit der Schulter nach der dritten Operation nochmals verbessert habe. Fraglich ist, inwieweit sich wegen der geltend gemachten schmerzbedingten Schlafstörungen eine zusätzliche, in Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Mai 2000 und dessen Folgen stehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergibt. 
4.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Schmerzen nicht objektivierbar seien. Sie verneinte die Unfallkausalität mit der Begründung, die für die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen geltenden Voraussetzungen (BGE 115 V 133) seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege eine schmerzbedingte psychische Beeinträchtigung vor, welche als Unfallfolge zu gelten habe. Den medizinischen Akten sind keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen zu entnehmen. Insbesondere fehlt es an Hinweisen für das Vorliegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde postulierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, F45.4, S. 171 f.). Zu weiteren Abklärungen besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass. Selbst wenn eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen wäre, führte dies zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Nach der Rechtsprechung ist von der Vermutung auszugehen, dass somatoforme Schmerzstörungen und ihre Folgen grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermögen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Überwindung der Schmerzproblematik unzumutbar erscheinen lassen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Schmerzen und die damit verbundenen Schlafstörungen sind in der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden, und es spricht nichts dafür, dass sich daraus eine wesentliche zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergibt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran gehindert, eine Umschulung im kaufmännischen Bereich zu absolvieren und im September 2003 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Laut Bericht des Spitals Y.________ vom 19. August 2004 war er den eigenen Angaben zufolge nicht mehr auf Schmerzmittel angewiesen. Mit der vorab auf eine Reduktion der Schmerzen gerichteten Operation vom 19. Januar 2005 konnte eine weitere wesentliche Besserung des Gesundheitsschadens erreicht werden. Im Bericht vom 1. März 2005 stellt Dr. med. K.________ fest, sechs Wochen postoperativ zeige sich ein hervorragend guter Verlauf. Er habe den Versicherten sogar "bremsen" müssen, weil er keine Schmerzen mehr habe und die Funktion schon jetzt besser sei als präoperativ. In der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Stellungnahme vom 21. März 2006 bestätigt Dr. med. T.________, der Beschwerdeführer sei bis im November 2005 bei einer sehr guten Funktion der verletzten Schulter "weitgehend beschwerdearm" gewesen. Die von diesem Arzt erwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit erneuter Schmerzhaftigkeit und Funktionseinbusse des rechten Schultergelenks ist in der Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids vom 21. März 2005 eingetreten und im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248). Es wird allenfalls Sache der SUVA sein, näher zu prüfen, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erneuten bzw. weitergehenden Leistungen Anlass gibt. 
5. 
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nach der hier anzuwendenden Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) setzte die SUVA den Validenlohn den Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2003 gemäss auf Fr. 84'100.40 fest. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ging sie vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, einschliesslich 13. Monatsgehalt bei einer standardisierten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden) der im privaten Sektor im Bereich der Informatik mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) beschäftigten Männer von Fr. 5972.- im Jahr 2002 aus (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, Bundesamt für Statistik [BFS; Hrsg.], Tabelle TA1, S. 43). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ist dieses Vorgehen im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu Lasten der Invalidenversicherung eine Handelsschulausbildung absolviert hat und nunmehr eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Internet-Shop) ausübt, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41,7 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2005, BFS [Hrsg.], Tabelle T3.2.3.5, S. 205) und der Nominallohnentwicklung von 1,4 % (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2005, Tabelle T3.4.3.1, S. 216) sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 % (BGE 126 V 75) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 68'180.- und im Vergleich zum Validenlohn von Fr. 84'100.40 ein Invaliditätsgrad von 19 %. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Berechnung zu führen vermöchte. Der Einspracheentscheid vom 21. März 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Rente von 20 % zugesprochen wurde, besteht folglich zu Recht. 
6. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Als Einkünfte weist er die monatliche Rente der SUVA von Fr. 1137.- sowie einen Lohn der Ehefrau von Fr. 6000.- in den letzten zwölf Monaten aus. Zum Verdienst aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit, welche er seit dem 1. September 2003 (ab 22. Oktober 2004 im Rahmen einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma) ausübt, legte er im kantonalen Verfahren dar, für das Jahr 2004 sei noch keine Steuererklärung erstellt worden, weshalb keine Angaben zu den Erwerbseinkünften gemacht werden könnten. Auch im letztinstanzlichen Verfahren werden keine Unterlagen eingereicht, noch irgendwelche Geschäftszahlen genannt, welche Aufschluss über den Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit geben könnten. Mangels hinreichender Substanziierung ist die für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorausgesetzte Bedürftigkeit daher nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 6. März 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: