Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_740/2017  
 
 
Urteil vom 6. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Cao, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Juli 2017 (VB.2017.00217). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1976) ist irakischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Flüchtlinge nahm ihn am 27. Februar 2001 auf Anweisung der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vorläufig in der Schweiz auf. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 10. Juli 2002 und 24. Juli 2007 zwei Gesuche ab, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das dritte Gesuch war am 5. Februar 2009 erfolgreich: A.________ erhielt als Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 2. Februar 2015 verlängert wurde.  
 
A.b. Am 3. Dezember 2010 heiratete A.________ eine slowakische Staatsangehörige (geb. 1979). Aus der Beziehung war am 7. Mai 2007 eine gemeinsame Tochter hervorgegangen. Am 14. November 2010 reisten Mutter und Tochter in die Schweiz ein, wo das Migrationsamt des Kantons Zürich ihnen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten bzw. bei den Eltern erteilte. Es verlängerte diese zuletzt bis zum 14. November 2020.  
 
A.c. A.________ ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden:  
 
- Mit Urteil vom 1. Dezember 2004 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren wegen einer im Sommer 2003 begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). 170 Tage der Strafe wurden durch die Untersuchungshaft als erstanden erklärt. 
- Mit zwei Strafbefehlen vom 8. September 2009 und 11. Juli 2012 auferlegte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.________ Geldstrafen von 15 bzw. 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie eine Busse wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz (begangen am 26. März 2009 bzw. vom 1. Juli bis 15. September 2011). 
- Am 6. November 2013 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen im Februar 2013). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren; die restlichen zehn Monate erklärte das Gericht unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 81 Tagen für vollziehbar. 
Am 27. März 2016 ist A.________ aus dem Strafvollzug (Halbgefangenschaft) entlassen worden. 
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 5. Januar 2016 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern und hielt ihn an, die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen: A.________ habe bei seinen schwerwiegenden Drogendelikten in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Gestützt auf sein bisheriges Verhalten bestehe ein freizügigkeits- und ausländerrechtlich nicht hinzunehmendes Rückfallrisiko. Das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiege die privaten Interessen, die intakten, tatsächlich gepflegten Beziehungen zu seiner Gattin und seiner Tochter in der Schweiz leben zu können. Gesamthaft betrachtet seien A.________ zwar eine soziale Verankerung wie auch eine gewisse Integration nicht abzusprechen; diese seien indessen nicht so ausgeprägt, dass sie - gemessen an dem mit seiner Straffälligkeit zusammenhängenden Verschulden - nicht gegen eine Wegweisung sprächen. Deren Vollzug sei in den Nordirak möglich; gegebenenfalls könne das Familienleben in der Slowakei gepflegt werden, wo die Gattin noch über zahlreiche Angehörige verfüge. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Februar 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2017). 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2017 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern bzw. zu verlängern. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. A.________ macht geltend, die gegen ihn verfügte aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens). Eine Rückkehr in den Irak sei ihm unzumutbar, da er dort über keinerlei soziale Kontakte mehr verfüge. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Entscheid bestehe keine aktuelle Rückfallgefahr. 
 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, diese abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) reichte keine Stellungnahme ein. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 7. September 2017 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf die Beziehung zu seiner Gattin und seiner Tochter in vertretbarer Weise einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK geltend. Ob dieser tatsächlich besteht, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung. Da Frau und Kind slowakische Staatsbürger sind, kann der Beschwerdeführer sich zudem auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten (vgl. Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 90, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 82 lit. a und Art. 89 Abs. 1 BGG); die eventuell erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig (Art. 113 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Bezüglich des Sachverhalts ist es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diese nur berichtigen oder ergänzen, falls sie sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig erweisen, was von der beschwerdeführenden Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungsbezogen aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).  
 
1.2.2. Soweit die Darlegungen in der Beschwerdeschrift diesen Vorgaben nicht genügen - der Beschwerdeführer insbesondere einfach wiederholt, was er bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, ohne sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid zu seinen Einwänden zu befassen - ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit er in verschiedenen Punkten geltend macht, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, es indessen unterlässt, im Einzelnen darzulegen, dass und  inwiefern das angefochtene Urteil in den jeweiligen Punkten das verfassungsmässige Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und an der Beweiswürdigung genügt den gesetzlichen Begründungs- bzw. Rügeanforderungen praxisgemäss nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Der bundesgerichtlichen Beurteilung wird im Folgenden deshalb der Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Das Bundesgericht ergänzt diesen indessen insofern von Amtes wegen, als die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Vollzugs des Wegweisungsentscheids im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nur summarisch geprüft und es unterlassen hat, den Sachverhalt diesbezüglich vollständig festzustellen (vgl. das Urteil 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.2 in fine; unten E. 5).  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängert werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18). Dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt seinerseits nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - auch in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 47 mit Hinweisen; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 64 ff.) - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] §§ 42 und 47), obwohl die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. die Urteile 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3 und 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 96 AuG sind namentlich die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. der Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Gesamtsicht aller Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4). Bei gewichtigen Straftaten und bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die hier geltenden elementaren Werte gering schätzt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).  
 
2.2.2. Gemäss den - auf den Beschwerdeführer als Ehegatten einer Unionsbürgerin - anwendbaren Grundsätzen von Art. 5 Anhang I FZA ist für Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen freizügigkeitsrechtlich erforderlich, dass von der betroffenen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr ausgeht, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt; generalpräventive Überlegungen genügen hierzu nicht. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung darf berücksichtigt werden, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Das schliesst nicht aus, aufgrund des bisherigen Verhaltens den Grad der fortbestehenden Gefährdung abzuschätzen. Die erforderliche Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der Drogenhandel und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; Urteil 2C_860/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Mit den kantonalen Instanzen ist davon auszugehen, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ausländerrechtlich relativ schwer wiegt: Der Beschwerdeführer wurde am 6. November 2013 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Er hatte in der ersten Hälfte des Monats Februar 2013 von einer ihm angeblich unbekannten Person mindestens 640 Gramm Heroingemisch (Reinmenge von insgesamt 270 Gramm) übernommen und aufbewahrt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Grenzwert zum schweren Fall für Heroin bei 12 Gramm (BGE 120 IV 334 ff.; 109 IV 143 ff.). Die beim Beschwerdeführer sichergestellt Menge übertraf diese Quantität um das 22-fache, wobei unklar blieb, aus welchen Motiven und zu welchem Zweck der Beschwerdeführer das Heroingemisch in seinem Büro neben einer Pistole der Marke SIG, Kaliber 9 mm, samt Magazin und fünf Patronen aufbewahrte.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt seiner Tat zusammen mit seiner Gattin einer beruflichen Tätigkeit nachging und selber nicht an einer Drogenabhängigkeit litt, war sich des Umstands bewusst, dass die von ihm aufbewahrte Menge geeignet war, die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Erschwerend kommt hinzu, dass er kein Ersttäter ist: Bereits am 1. Dezember 2004 war er wegen qualifizierten Drogenhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden; er hatte damals insgesamt 280 Gramm Heroin entgegengenommen, aufbewahrt und weiterverkauft. Betäubungsmitteldelikte stellen praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar, wobei wegen des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit) freizügigkeits- und ausländerrechtlich nur eine geringe Rückfallgefahr hingenommen werden kann. Trotz der einschlägigen Vorstrafe, die indessen immerhin bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt, und einem früheren Aufenthalt in Untersuchungshaft haben ihn weder die Beziehung zu seiner Ehefrau noch jene zu seiner Tochter davon abgehalten, im Drogenbereich erneut qualifiziert straffällig zu werden.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das Bezirksgericht sein Verschulden (innerhalb des schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) als "leicht" beurteilt und deshalb die hypothetische Einsatzstrafe am unteren Rand des unteren Drittels des Strafrahmens auf 31 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt habe, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Das Straf- und das Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele; ist es Zweck des Strafrechts, verschuldensabhängig bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren und den Täter zu resozialisieren, steht ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, in dessen Rahmen auch bei geringer bis mittlerer Strafhöhe eine Straffälligkeit gegen wesentliche Rechtsgüter nicht hingenommen werden muss. Eine gewisse aktuelle Rückfallgefahr kann beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, nachdem er bereits einmal rückfällig geworden ist und die verschiedenen stabilisierenden Elemente (Familie, Arbeitsstelle, selbständiger Betrieb eines Restaurants) ihn nicht hiervon abhalten konnten. Soweit er darauf hinweist, dass er sich seit 2013 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, ist sein Wohlverhalten insofern zu relativieren, als er sich einerseits im Strafvollzug befand und andererseits die fünfjährige strafrechtliche Bewährungsfrist noch läuft. Es besteht somit grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlässt.  
 
4.  
Dem so umschriebenen öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen, ihre Beziehung weiterhin in der Schweiz leben zu können. Diese sind, wie auch die Vorinstanzen eingeräumt haben, nicht unbeachtlich: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hielt fest, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit 18 Jahren in der Schweiz lebe und "zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib" im Land habe. Er betreibe ein Restaurant, sei nicht auf Sozialhilfe angewiesen und nicht im Betreibungsregister verzeichnet. In wirtschaftlicher Hinsicht habe er sich gut in die hiesige Gesellschaft integriert. Auch die deutsche Sprache sei ihm nicht fremd und er sei bei der polizeilichen Anhörung zur aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen gewesen. Seit 2010 lebe er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zusammen. Familiäre Beziehungen könnten dazu führen, dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen sei, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führen würde. Die Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Taten sowie das Verschulden des Beschwerdeführers liessen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Der Beschwerdeführer habe durch sein strafbares Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher habe er es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könnten. Im Übrigen sei ausserhalb des familiären Bereichs keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich. Ergänzend sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmögliche. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitze, könne nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt habe (vgl. das Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2). 
 
5.  
Diese Ausführungen treffen grundsätzlich zu, doch stellt sich dennoch die Frage, ob das öffentliche das private Interesse an einem Verbleib der Familie im Land - wegen der spezifische Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie - tatsächlich überwiegt: 
 
5.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 8. November 1999 in der Schweiz auf - zuerst als Asylsuchender, dann als vorläufig Aufgenommener und schliesslich als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Härtefallregelung. Er arbeitete anfänglich als Pizzaiolo und Koch. Danach war er vier Jahre lang Angestellter in einem Restaurant, bevor er dieses im Jahr 2010 als Pächter übernahm. Er und seine Gattin führen dieses gemeinsam, wobei seine Gattin einen Lohn von Fr. 4'500.-- (netto) und er selber einen solchen zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 5'000.-- beziehen. Der Beschwerdeführer zahlt seine Kredite und die noch offenen Gerichtskosten ratenweise ab. Das Bezirksgericht Winterthur hat ihm im Strafurteil zugute gehalten, dass seine Tochter an ihm hänge und sie unter dem Freiheitsentzug des Vaters sehr gelitten habe. Die persönlichen Beziehungen (vor allem der familiäre Rahmen) lasse eine stabilisierende Wirkung erwarten, auch wenn dies bei seiner letzten Verurteilung noch nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer lebe im Übrigen in geordneten Verhältnissen; insbesondere die 81-tägige Untersuchungshaft, die er als Familienvater erlebt habe, scheine ihn stark beeindruckt und ihm vor Augen geführt zu haben, welche Auswirkungen seine Straffälligkeit und eine deswegen ausgesprochene (Freiheits-) Strafe auf ihn und sein soziales Umfeld zeitigten. Dies gelte vor allem für die Tatsache, dass seine Tochter stark unter der untersuchungshaftbedingten Abwesenheit des Vaters gelitten habe, sodass sie habe hospitalisiert werden müssen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene und seine Familie im Heimatstaat oder in einem Drittstaat antreffen würden, und ob ihnen im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine oder als Familie zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden auswirken können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (Urteil 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 7.6).  
 
5.2.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Amtsbericht zu den Verhältnissen im Irak eingeholt. Das SEM kommt in seiner Stellungnahme vom 19. August 2015 zum Schluss, dass die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz als hoch respektive die der Familie drohenden Nachteile als schwer zu gelten haben, wenn davon ausgegangen werde, dass die Ehefrau und die Tochter dem Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat folgen müssten, damit das Familienleben aufrecht erhalten werden könne. Die Angehörigen seien mit den soziokulturellen Gegebenheiten im Irak nicht vertraut. Ihre Integration würde sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die jüngsten Entwicklungen sehr schwierig gestalten. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG (Fälle, in denen keine vorläufige Aufnahme verfügt wird) auf sie als unverhältnismässig.  
 
5.2.3. Bezüglich des Beschwerdeführers selber hält der Bericht fest, dass ein Wegweisungsvollzug in den Zentral- und Südirak gemäss geltender Praxis der Asylbehörden aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage grundsätzlich seit Jahren unzumutbar sei. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich dort weiter verschlechtert. Wegen der zahlreichen Unsicherheitsfaktoren und der weitgehend fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten falle es schwer, eine angemessene Risikobewertung vorzunehmen. Der erheblich straffällig gewordene Asylsuchende aus dem Zentralirak werde bei einer Einreise über Bagdad mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verhört und zumindest vorübergehend in Haft genommen werden. Obgleich der Beschwerdeführer über kein spezifisches Profil verfüge, welches grundsätzlich ein spezielles Interesse seitens der irakischen Behörden wecken sollte (Terrorverdacht, etc.), bleibe im Sinne einer Gesamtbetrachtung dennoch ein nicht zu vernachlässigendes Restrisiko einer völkerrechtswidrigen Behandlung. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen Kurden handle, bestehe für ihn jedoch eine Aufenthaltsalternative im Nordirak. Die Sicherheitslage präsentiere sich dort deutlich besser, sodass nicht von einem Gefährdungsrisiko im Sinne von Art. 3 EMRK ausgegangen werden könne.  
 
5.2.4. Die kantonalen Behörden haben sich dieser Auffassung angeschlossen. Die entsprechende Einschätzung ist indessen problematisch: Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Nordirak, sondern - was nicht bestritten ist - aus Sharaban in der Provinz Diyala, d.h. aus dem Zentralirak. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.1 und 7.5.8). In neueren Entscheiden hat das Bundesverwaltungsgericht an dieser Einschätzung grundsätzlich festgehalten, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - [...] angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene [...] ein besonderes Gewicht beizumessen" sei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2 und 8.3; D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3; E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4). Der Beschwerdeführer hat nie im Nordirak gelebt und verfügt dort über kein Beziehungsnetz. Die Kontakte mit seiner Familie in der Region Diyala, wo es zwischen den Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga zu Kämpfen gekommen ist (vgl. das Urteil D-7841/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017 E. 7.2), sind abgebrochen; über den Verbleib seiner Angehörigen bestehen keine genaueren Informationen.  
 
5.2.5. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer ein erhöhtes privates Interesse zuzugestehen, trotz seiner Straffälligkeit in der Schweiz verbleiben zu können. Zwar weist die Vorinstanz darauf hin, dass es ihm als Ehemann einer Staatsangehörigen eines EU-Staates offen stehe, grenznahe oder im Heimatland seiner Ehegattin zusammen mit dieser und der Tochter Wohnsitz zu nehmen. Die entsprechende Auffassung übersieht, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass dem Beschwerdeführer andernorts in der Union - etwa in der Slowakei - eine Bewilligung erteilt würde; die Argumentation der Vorinstanz ist insofern widersprüchlich, als sie die Voraussetzungen nach Art. 5 Anhang I FZA als erfüllt erachtet, gleichzeitig jedoch nicht den naheliegenden Schluss daraus zieht, dass dem Beschwerdeführer unionsrechtlich bzw. gestützt auf die entsprechende nationale Umsetzungsgesetzgebung der Aufenthalt in einem anderen Unionsstaat mit der gleichen Begründung verweigert werden kann (vgl. Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl vom 30. April 2004 L 158/77]).  
 
6.  
Zusammengefasst ergibt sich, dass grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse dafür spricht, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt. Umgekehrt muss aufgrund der konkreten Umstände in seinem Heimatland von einem überwiegenden privaten Interesse ausgegangen werden, dass er das Familienleben trotz seiner Straffälligkeit weiterhin in der Schweiz pflegen kann. Hierfür spricht im Übrigen auch das Interesse der Tochter, mit beiden Elternteilen zusammenleben zu können, sowie die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Integration des Beschwerdeführers. 
 
7.  
 
7.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2017 ist deshalb (als Grenzfall) aufzuheben und dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Im Hinblick auf seine Straftaten rechtfertigt es sich als mildere Massnahme, ihn im Sinne einer letzten Chance formell zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte er das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen und wiederum zu namhaften Klagen Anlass geben, hat er trotz seiner längeren Anwesenheit und der erfolgten Integration mit einem sofortigen Widerruf seiner Bewilligung zu rechnen (vgl. die Urteile 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 5.1; 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.6 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4). In diesem Fall überwöge das öffentliche Interesse, dass er die Schweiz verlässt; er müsste dann davon ausgehen, trotz der vorstehenden Überlegungen zur Ausreise in den ihm unbekannten Nordirak verpflichtet zu werden.  
 
7.2. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Rahmen von dessen Obsiegen angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2017 aufgehoben.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.  
 
1.3. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.  
 
2.  
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar