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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_528/2018  
 
 
Urteil vom 6. März 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2018 (200 17 1058 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1957 geborene, seit 1986 als selbständiger Zahntechniker tätige A.________ meldete sich wegen Arthrose an beiden unteren Daumengelenken sowie an beiden Daumenwurzeln im Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen erteilte die IV-Stelle des Kantons Bern Kostengutsprache für eine Ausbildung zum diplomierten Naturarzt/ Naturheilpraktiker, welche der Versicherte mit Diplom vom 7. Dezember 2012 abschloss. Bereits im September 2012 hatte der Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt, dass er wegen Rückenschmerzen auch nach erfolgter Umschulung nicht voll arbeitsfähig sei. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 38 %. Folglich verneinte sie mit Verfügung vom 6. November 2017 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 14. Juni 2018 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 14. Juni 2018 sei aufzuheben, und es sei ihm ab wann rechtens eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). 
Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). 
 
2.   
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch verneinte. Unbestrittenerweise ist der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) zu bestimmen. Gleiches gilt für die der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit. Streitig und zu prüfen ist einzig die Festsetzung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen). 
 
3.   
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere die Erwägungen zur Ermittlung des Valideneinkommens (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 134 V 322 E. 4.1 S. 325), zur Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f., vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.) sowie zum leidensbedingten Tabellenlohnabzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; vgl. auch BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Darauf wird verwiesen. 
Die Festsetzung der Vergleichseinkommen ist eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_652/2013 vom 25. März 2014 E. 3.1). Demgegenüber stellt sie eine Rechtsfrage dar, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Dies betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_868/2013 vom 27. Juni 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 
 
4.   
Das kantonale Verwaltungsgericht hat den frühest möglichen Rentenbeginn auf den 1. Mai 2009 festgesetzt (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Es stellte fest, dass ein (allenfalls bereits entstandener) Rentenanspruch vom 24. November 2009 (richtig: 24. Oktober 2009) bis 9. Dezember 2012, während der Umschulung zum dipl. Naturarzt/Naturheilpraktiker und des Taggeldbezugs, unterbrochen gewesen sei. Die Vorinstanz verneinte alsdann einen Rentenanspruch für den Zeitraum "ab Mai bis 23. Oktober 2009" bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 34 %. Ebenso wies sie das Rentenbegehren für die Periode ab Dezember 2012 bei einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 38 % ab. 
 
5.   
Das Valideneinkommen ermittelte die Vorinstanz anhand der vom Versicherten als Zahntechniker in den Jahren 2003 bis 2007 erzielten Betriebsgewinne und indexierte den Durchschnitt dieser Gewinne von Fr. 115'576.- auf die Jahre 2009 und 2012. Nach Abzug des Zinsertrages auf dem investierten Eigenkapital und nach Hinzurechnung der effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge bezifferte sie das Valideneinkommen für 2009 auf Fr. 133'185.- und für 2012 auf Fr. 137'020.-. 
 
5.1. Gegen diese Ermittlung wendet der Beschwerdeführer ein, die in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Abschreibungen seien zum Valideneinkommen hinzuzurechnen. Weiter seien die einzelnen Jahresgewinne (und nicht deren Durchschnitt) zu indexieren und es seien die AHV/IV/EO-Beiträge jeweils jährlich (und nicht erst auf das Durchschnittsergebnis) aufzurechnen.  
 
5.1.1. Die Nichtberücksichtigung der Abschreibungen begründete die Vorinstanz wie folgt: Falls der Beschwerdeführer nach Aufrechnung der Abschreibungen tatsächlich ein höheres Einkommen (2003: Fr. 255'582.-; 2004: Fr. 221'008.-) als aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) hervorgehe (2003: Fr. 201'000.-; 2004: Fr. 201'900.-), generiert haben sollte, könne dies von vornherein nicht berücksichtigt werden, da es nicht angehe, Einkünfte bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteile 8C_554/2013 vom 14. November 2013 E. 2.4.2 und 8C_930/2012 vom 25. Januar 2013 E. 4.1). Damit gehe einher, dass sich die im IK ausgewiesenen Zahlen mit den geltend gemachten Abschreibungen nicht hinreichend erklären liessen, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die IV-Stelle auf die aussagekräftigeren Zahlen gemäss den vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Buchhaltungsunterlagen abgestellt habe. Zur Frage der Aufrechnung der (relativ hohen) Abschreibungen habe der Abklärungsdienst am 25. Oktober 2017 denn auch in überzeugender Weise dahingehend Stellung genommen, dass diese für einen Betrieb mit Jahresumsätzen zwischen Fr. 467'433.- und Fr. 737'672.- durchaus noch realistisch seien und eine Korrektur der Betriebsergebnisse deshalb nicht angezeigt sei.  
 
5.1.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Soweit er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darin erblickt, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Valideneinkommens keine weiteren Abklärungen getroffen und stattdessen "auf ein noch tieferes Einkommen als jenes gemäss IK-Auszug" abgestellt habe, legt er nicht dar, in welcher Hinsicht das kantonale Verwaltungsgericht den Sachverhalt ungenügend abgeklärt haben soll. Dies gilt umso mehr, als er sich weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren zu den im IK-Auszug erfassten Einkommenszahlen und zu Art und Höhe der von ihm getätigten Abschreibungen äussert. Er macht einzig geltend, dass ohne Berücksichtigung der Abschreibungen seine Arbeitsleistungen "in ungerechtfertigter Weise" geschmälert würden, ohne sich jedoch mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinanderzusetzen, wonach die Höhe der getätigten Abschreibungen durchaus noch realistisch sei (vgl. E. 5.1.1 in fine).  
 
5.2. Nachdem die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie den Jahresgewinn nicht unter Aufrechnung der Abschreibungen berechnete, sind die weiteren im Zusammenhang mit der Ermittlung des Valideneinkommens erhobenen Rügen nicht zu prüfen (vgl. E. 5.1). Denn der Versicherte zeigt nicht auf, inwiefern die vom ihm geltend gemachte Berechnungsart (Indexierung der einzelnen Jahresgewinne, jährliche Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge) Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad haben soll.  
 
6.   
Die Festsetzung des Invalideneinkommens im angefochtenen Entscheid bestreitet der Beschwerdeführer einzig für die Zeit ab Dezember 2012. Für diese Periode hat die Vorinstanz auf die Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Männer, Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) der LSE 2012 abgestellt. Unter Berücksichtigung einer attestierten Leistungseinschränkung von maximal 20 % in einer angepassten Tätigkeit ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 85'287.-. Einen Abzug vom Tabellenlohn hielt sie nicht für angezeigt. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände zu wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen. Soweit er dabei geltend macht, dass das von der IV-Stelle und Vorinstanz angenommene Invalideneinkommen als "Naturheilarzt" in keiner Weise den tatsächliche Gegebenheiten entspreche, scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz - wie soeben dargelegt - zur Ermittlung des Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne und nicht auf ein Einkommen als Naturarzt abgestellt hat. Letzteres verbiete sich gemäss Vorinstanz allein schon deshalb, als die IV-Stelle anlässlich der Umschulung zum dipl. Naturarzt/Naturheilpraktiker explizit darauf hingewiesen habe, sie könne nicht für eine allfällige Lohneinbusse bei der Ausübung der Tätigkeit als Naturarzt einstehen.  
Unbehelflich ist sodann der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, bei der Ausbildung zum Zahntechniker handle es sich um eine Lehre, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz zum Kompetenzniveau 4 willkürlich seien. Der Versicherte setzt sich mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, wonach sich angesichts seiner breiten Kenntnisse im Gesundheitswesen und seiner langjährigen Erfahrung in diesem Bereich das Abstellen auf das Kompetenzniveau 4 nicht beanstanden lasse. Damit hat es sein Bewenden (vgl. E. 1). 
 
6.2. Was schliesslich den Tabellenlohnabzug angeht, so kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer auch an dieser Stelle weitestgehend seine im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände wiederholt. Die Vorinstanz hat insbesondere zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer eine Verweisungstätigkeit vollschichtig zumutbar sei (dies jedoch mit einer Leistungseinbusse von maximal 20 %) und ihm daher ein insgesamt beachtliches Rendement verbleibe, welches auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht nur in Form von Nischenarbeitsplätzen nachgefragt werde.  
 
7.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Einkommensvergleich vor Bundesrecht standhält. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
8.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger