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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_98/2023  
 
 
Urteil vom 6. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Januar 2023 (VB.2022.00665). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ infolge Nichtbezahlens der Verkehrsabgaben mit Verfügung vom 2. Mai 2022 den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für den Personenwagen ZH xxx und ordnete an, beides sei innert 30 Tagen abzugeben oder zuzustellen; der Entzug falle dahin, wenn der gesamte Ausstand von Fr. 418.-- innert 30 Tagen bezahlt werde. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 22. September 2022 den von A.________ gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhobenen Rekurs ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Januar 2023 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, die entscheidenden Behörden seien für die Entscheidfällung zuständig gewesen. Da A.________ die Verkehrsabgaben unbestrittenermassen nicht entrichtet habe, habe das Strassenverkehrsamt zu Recht die gesetzliche Rechtsfolge des Entzugs von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern angeordnet. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da das Bundesgericht als Institution nicht abgelehnt werden kann und Ablehnungsanträge gegen einzelne Mitglieder fehlen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer stellt mit seinen weitschweifigen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen bloss seine Weltanschauung dar (Behörden und Ämter seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle) und stellt dabei unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, setzt er sich indessen nicht auseinander. Er vermag daher nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli