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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_401/2022  
 
 
Urteil vom 6. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.C.________, 
2. D.C.________, 
3. E.C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt René Flum, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeitsklage (Erbschaft), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. April 2022 (LB200004-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1924 in U.________/Österreich geborene H.H.________ (Erblasserin) verstarb 2011 im Alter von 86 Jahren im Alters- und Pflegeheim I.________ in V.________. Bereits im März 2005 war der Ehemann der Erblasserin, J.H.________, in diesem Heim verstorben. Die verwitwete Erblasserin hatte keine eigenen Kinder, aber eine Pflegetochter, K.________. Ferner hatte sie einen Bruder und eine Schwester, die beide allerdings bereits verstorben waren. Ihr Bruder hatte einen Sohn, F.H.________, der Neffe der Erblasserin. Ihre Schwester, L.C.________, hatte drei Kinder: eine Tochter (M.________) und zwei Söhne (C.C.________ und N.C.________), die Nichte und die Neffen der Erblasserin. D.C.________ und E.C.________ sind die Kinder des inzwischen verstorbenen N.C.________. Die Erblasserin lebte vor dem Übertritt in das Pflegeheim in ihrer Liegenschaft an der O.________-Strasse in W.________. Sie war ausserdem Eigentümerin der Liegenschaft P.________-Strasse, die sich in unmittelbarer Nähe zur O.________-Strasse in W.________ befindet. Darin lebte seit geraumer Zeit A.A.________ zur Miete. B.A.________ ist deren (erwachsener) Sohn.  
 
A.b. Mit A.A.________ schloss die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes unter Mitwirkung eines Treuhandbüros zwei Verträge ab: Zum einen eine Betreuungsvereinbarung (vom 20. April 2005 oder 2006), worin sich A.A.________ gegen ein Entgelt von Fr. 2'500.-- pro Quartal unter anderem zu Tätigkeiten wie Einkaufen, Autotransporte, Bezahlen aller Rechnungen, "Mithilfe im Haushalt wo nötig, Anteilnahme", verpflichtete. Zum anderen übertrug die Erblasserin A.A.________ das Eigentum an der von dieser bewohnten Liegenschaft P.________-Strasse (Abtretungsvertrag vom 16. Juni 2006). Die Übertragung erfolgte teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich, wobei die Erblasserin A.A.________ ein (zinsloses) Darlehen gewährte und A.A.________ berechtigt wurde, dieses mit ihren Ansprüchen aus dem Betreuungsvertrag zu verrechnen.  
 
A.c. B.A.________ mietete ausserdem ab dem 1. Januar 2007 die Scheune mit Stall und Remise auf dem Grundstück der Erblasserin für zunächst Fr. 200.-- pro Monat. Diese Scheune wurde in der Folge renoviert, woraufhin der Mietzins Fr. 220.-- pro Monat betrug.  
 
A.d. Im November 2009 wurde für die Erblasserin eine Beistandschaft zur Vermögensverwaltung gemäss aArt 393 Ziff. 2 ZGB errichtet.  
 
A.e. Das Bezirksgericht Hinwil eröffnete am 17. Juni 2011 eine eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 27. Oktober 2008. Demnach setzte die Erblasserin auf ihr Vermögen einen ihrer gesetzlichen Erben ein, den Neffen F.H.________. Sie belastete diesen aber mit sechs teilweise umfangreichen Vermächtnissen. So soll unter anderem B.A.________ den Hauptanteil des Nachlasses erhalten (Grundeigentum und Inventar der Liegenschaft O.________-Strasse mit einem Wert im siebenstelligen Bereich) und A.A.________ wird das im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft gewährte Darlehen erlassen. Die Stiftung G.________, K.________ und die Q.________ wurden von der Erblasserin ebenfalls testamentarisch als Vermächtnisnehmerinnen eingesetzt. Der von der Erblasserin ausserdem bedachte "Verein R.________ " existierte bei Testamentseröffnung nicht mehr.  
 
A.f.  
 
A.f.a. C.C.________ und N.C.________ reichten am 25. Januar 2013 beim Bezirksgericht Hinwil Klage gegen die durch die letztwillige Verfügung oben genannten Begünstigten ein. Sie beantragten, die letztwillige Verfügung vom 27. Oktober 2008 sei ungültig zu erklären und es sei festzustellen, dass sie im Nachlass der Erblasserin mit Quoten von je 1/9 als Erben berufen sind. Eventualiter seien A.A.________ und B.A.________ als vermächtnisunwürdig zu erklären.  
 
A.f.b. K.________ und die Q.________ haben die Ungültigkeitsklage in der Folge anerkannt.  
 
A.f.c. Nachdem das Bezirksgericht die Klage zunächst ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit Entscheid vom 27. Mai 2016 abgewiesen hatte, wies das Obergericht des Kantons Zürich - auf Berufung von C.C.________ und N.C.________ - die Sache mit Entscheid vom 8. Juni 2018 an das Bezirksgericht zurück, um ein solches durchzuführen. Nachdem das Bezirksgericht dies nachgeholt hatte (insbesondere Zeugeneinvernahmen), wies es die Klage mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 erneut ab.  
 
B.  
C.C.________ und N.C.________ (später die Erben des im Laufe des Verfahrens verstorbenen N.C.________, E.C.________ und D.C.________) gelangten hiergegen erneut an das Obergericht. Dieses hiess die Berufung mit Entscheid vom 21. April 2022 gut, erklärte die letztwillige Verfügung vom 27. Oktober 2008 mangels Verfügungsfähigkeit der Erblasserin für ungültig und stellte fest, dass der Erbteil von C.C.________ 1/9 und diejenigen von E.C.________ und D.C.________ je 1/18 am Nachlass der Erblasserin betragen. 
 
C.  
 
C.a. A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) gelangen hiergegen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Mai 2022 an das Bundesgericht. Diesem beantragen sie, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die im obergerichtlichen Verfahren ebenfalls unterlegenen F.H.________ und die Stiftung G.________ legten gegen den obergerichtlichen Entscheid demgegenüber kein Rechtsmittel ein. Entsprechend kommt ihnen vor Bundesgericht keine Parteistellung zu.  
 
C.b. C.C.________, D.C.________ und E.C.________ (Beschwerdegegner) antworteten am 21. November 2022 auf die Beschwerde, woraufhin die Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 replizierten. Die Beschwerdegegner nahmen hierzu keine Stellung mehr. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung.  
 
C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit eines Testaments und damit betreffend eine vermögensrechtliche Zivilsache befunden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert gemäss dem angefochtenen Entscheid Fr. 320'000.-- beträgt und die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1lit. b BGG) überschreitet. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und haben diese rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen. 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.1.2. Die Beschwerdegegner verweisen verschiedentlich auf ihre kantonalen Rechtsschriften. Dies genügt nach dem Gesagten der Begründungspflicht nicht, weshalb diese Verweise unbeachtlich bleiben.  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 13 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage in diesem Sinn ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).  
 
3.  
Strittig ist die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des eigenhändigen Testaments am 27. Oktober 2008. 
 
3.1. Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann gemäss Art. 467 ZGB nur, wer urteilsfähig ist.  
 
3.2. Urteilsfähig im Sinn dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB).  
 
3.3. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (auch: Willensbildungsfähigkeit), andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (auch: Willensumsetzungsfähigkeit). Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; 134 II 235 E. 4.3.2).  
 
3.4. Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftge-mässen Handelns zu beweisen (BGE 144 III 264 E. 6.1.2 mit Hinweisen).  
 
3.5. Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (BGE 144 III 264 E. 6.1.3 mit Hinweisen).  
 
3.6. Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen (BGE 124 III 5 E. 4), die das Sachgericht für das Bundesgericht - von ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen abgesehen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - verbindlich beantwortet (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Schlüsse, die das Sachgericht aus diesen Feststellungen mit Bezug auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, zieht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage hingegen frei (BGE 144 III 264 E. 6.2.1).  
 
4.  
Als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung, bei der sie die Geschehnisse ab März 2005 (Tod des Ehemannes) über die Errichtung der letztwilligen Verfügung durch die Erblasserin am 27. Oktober 2008 bis Ende 2009 ausführlich würdigte, hielt die Vorinstanz fest, die Erblasserin habe in Bezug auf den Abschluss eines relativ anspruchsvollen Geschäfts, wozu die Errichtung eines Testaments zähle, aufgrund ihres allgemeinen Gesundheits- bzw. Schwächezustands im relevanten Zeitraum Herbst 2008 mit grosser Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall nicht mehr autonom handeln können. 
 
4.1. Die Vorinstanz begründete ihre Schlussfolgerung sowohl mit den festgestellten Einschränkungen des Gesundheitszustands und den (eingeschränkten) kognitiven Fähigkeiten der Erblasserin als auch mit dem angeblichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin.  
 
4.2. Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit greift nur, wenn sich eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden hat, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst. Kein solcher Schwächezustand ist die (angebliche) Abhängigkeit von einer bestimmten Person. Eine solche kann zwar Ausdruck eines bestehenden Schwächezustands sein und unter Umständen insbesondere die Willensumsetzungsfähigkeit der verfügenden Person einschränken. Sie ist aber kein selbständiges Verdachtsmoment im Hinblick auf eine mögliche Urteilsunfähigkeit (BUCHER/AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 75 zu Art. 16 ZGB) und vermag für sich genommen eine Beweislastumkehr nicht zu begründen (Urteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 5.4.1, ohne nähere Begründung kritisch hierzu ABT, Fälle, die für jeden prima-vista-Betrachter stinken, successio 2010 S. 207). Unter welchen Voraussetzungen eine Abhängigkeit bzw. Einflussnahme einer bestimmten Person die Urteilsfähigkeit im konkreten Fall entfallen lässt, ist mit anderen Worten gesondert zu prüfen. Die Vorinstanz verkennt dies, denn sie begründet die Vermutung der generellen Urteilsfähigkeit unter anderem mit der angeblichen Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin.  
 
5.  
Zunächst ist daher zu erörtern, ob sich die Erblasserin in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden hat, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst und die Vorinstanz somit bundesrechtskonform von der Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit ausgegangen ist. 
 
5.1. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, die Erblasserin sei zur Bewältigung des Alltags auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am 27. Oktober 2008 habe sie ausserdem an einer Demenzerkrankung gelitten. Diese Demenz sei bereits im Jahr 2006 offensichtlich gewesen und bis Oktober 2008 weiter fortgeschritten. Die Vorinstanz stützte ihre Schlussfolgerungen insbesondere auf die Aussagen des Hausarztes sowie weiterer Zeugen.  
 
5.1.1. Der Hausarzt habe ausgeführt, der beeinträchtigte Gesundheitszustand der Erblasserin habe ab 2006 die Anwesenheit einer Drittperson erfordert. Sie sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sicher in der Lage gewesen, ihre Medikamente richtig einzunehmen. Ausserdem habe er die Darstellung der Beschwerdeführer nicht bestätigt, wonach die Erblasserin bis ins 2. Semester des Jahres 2009 bzw. bis im Frühling 2009 geistig gesund gewesen sei und dass die Erblasserin im Dezember 2009 und im April 2010 Schlaganfälle erlitten habe. Auch sei in den Unterlagen des Hausarztes kein Spitalaufenthalt im Jahr 2009 notiert. Vielmehr habe der Hausarzt die Demenzerkrankung betont, die Schritt für Schritt vorangeschritten sei. Während des 20-jährigen Arzt-Patienten-Verhältnisses hätten Konsultationen der Erblasserin beim Hausarzt in Abständen von einem bis drei Monaten stattgefunden. Der Hausarzt habe konstatiert, die Demenz sei im Jahr 2006 manifest geworden. Er habe sogleich angefügt, eine Demenz komme nicht von einem Tag auf den anderen. Für die Zeit ab 2006 habe der Hausarzt die inzwischen sichtbar (manifest) gewordene dementielle Entwicklung beschreiben können (Störungen im Kurzzeitgedächtnis, Verpassen von vielen Terminen). Bereits am 11. Mai 2006 habe der Hausarzt mit der Erblasserin den Umzug in ein Pflegeheim besprochen, da er den Eindruck gehabt habe, diese sei depressiv und isoliert. Am 22. Juni 2006 habe er in der Krankengeschichte den Eintrag gemacht "Traurig, über die Erbschleicherei der Nichten". Die Erblasserin habe ihm erzählt, die Nichten wollten sie bedrängen. Sie habe auch diverse körperliche Gebrechen gehabt. 2005 und im März 2006 habe sie jedes Auge einzeln operieren müssen, im März 2007, vielleicht schon vorher, habe sie Spitex gehabt. Im Dezember 2006 sei sie gestürzt und habe eine Unterschenkelfraktur erlitten. Sie sei hospitalisiert worden und habe anschliessend Übergangspflege im Altersheim benötigt. Immer wieder habe sie über Schwindel geklagt, weshalb sie auch nicht mehr Töffli habe fahren können. Wann sie damit aufgehört habe, wisse er nicht. 2008 habe die Erblasserin wegen eines Karpaltunnelsyndroms operiert werden müssen. Im Dezember 2008 habe der Hausarzt in der Krankengeschichte erneut notiert, die Erblasserin sei depressiv und isoliert, und habe mit ihr wieder besprochen, ob sie nicht in das Altersheim wolle. Die Erblasserin habe dezidiert abgelehnt. Am 6. Februar 2009 habe er einen Eintrag gemacht, die Erblasserin sei deprimiert und sie habe erzählt, sie sei bestohlen worden. Er habe dazu in Klammern ein Ausrufe- und ein Fragezeichen gesetzt, weil er nicht sicher gewesen sei, ob dies zutreffe. Der Hausarzt habe ausgeführt, die Erblasserin sei damals schon deutlich dement gewesen und habe Sachen durcheinander gebracht. Es komme ja häufig vor, dass Patienten paranoide Vorstellungen entwickelten, vor allem wenn sie isoliert seien.  
 
5.1.2. Weiter beschäftigte sich die Vorinstanz mit den Ereignissen rund um die Errichtung der Beistandschaft zur Vermögensverwaltung (siehe Sachverhalt Bst. A.d) : Der Hausarzt habe sich mit einem Schreiben vom 23. September 2009 dazu veranlasst gesehen, mit einer Gefährdungsmeldung an die damalige Vormundschaftsbehörde zu gelangen. Die daraufhin stattgefundene Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde habe ergeben, dass die Erblasserin auch einfachste Fragen nicht habe beantworten können und sie habe weder von der Betreuungsvereinbarung noch vom der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen (siehe Sachverhalt Bst. A.b) etwas gewusst.  
 
5.1.3. Die Vorinstanz würdigte ausserdem verschiedene andere Zeugenaussagen: Die Pflegetochter K.________ habe die Erblasserin durchschnittlich einmal im Monat besucht. Sie habe ausgesagt, die Erblasserin sei nach dem Tod ihres Ehemannes sehr traurig gewesen und habe viel geweint, dieser habe der Erblasserin furchtbar gefehlt. Sie sei ein wenig anders geworden. Früher habe sie immer "Haare auf den Zähnen" gehabt. Ihrem Empfinden nach habe sich die Erblasserin ein Stück weit aufgegeben, sie habe weniger Lebenswillen gehabt und sich im Alltag überfordert gefühlt. Die Vermutung des Hausarztes, dass die Erblasserin nicht wirklich bestohlen worden sei, sondern diese Befürchtung mit ihrer Verwirrtheit hätte zusammenhängen können, decke sich mit den geschilderten Vorfällen aus dem nachbarschaftlichen Umfeld der Erblasserin. Der Nachbar S.________ habe die Veränderungen ab 2006 wahrgenommen, ohne diese zeitlich exakt einordnen zu können. Die Erblasserin habe rund drei bis vier Jahre vor dem Übertritt in das Altersheim im Juni 2010 in seinem Schöpflein nach ihrer Katze gesucht, obwohl sie nicht im Schöpflein habe sein können. T.________ sei ab 1970 eine Nachbarin der Erblasserin gewesen. Sie habe beobachtet, wie die Erblasserin mit der Zeit geistig nicht mehr alles habe aufnehmen können. Sie habe einen Vorfall beschrieben, den sie zeitlich nicht genauer als in die Jahre 2005 bis zum Eintritt ins Pflegeheim habe einordnen können, wonach die Erblasserin nachts die Haustüre nicht habe abschliessen wollen, weil ihr (bereits verstorbener) Ehemann noch nicht zu Hause gewesen sei. N.C.________, X.________ (der frühere Mitarbeiter der Vormundschaftsbehörde) und Y.________ hätten in der Befragung als Partei bzw. als Zeugen erwähnt, dass die Erblasserin mehrmals an die Polizei gelangt und der Meinung gewesen sei, sie vermisse Gegenstände, wobei der Zeuge X.________ nicht sicher gewesen sei, ob es sich tatsächlich um die Erblasserin gehandelt hatte.  
 
5.1.4. In ihre Beurteilung bezog die Vorinstanz sodann weitere Faktoren wie beispielsweise die Intelligenz der Erblasserin, deren Geübtheit in administrativen Angelegenheiten und andere körperliche Einschränkungen mit ein. Unbestritten sei, dass die Erblasserin auf einem Ohr sehr schlecht gehört und eine eingeschränkte Sehfähigkeit gehabt habe und in schriftlichen und administrativen Angelegenheiten seit ehedem ungeübt und unerfahren gewesen sei; der Ehemann habe das Schriftliche erledigt. Seit längerer Zeit habe die Erblasserin diverse körperliche Leiden gehabt, wie Herzrhythmusstörungen und Polyarthrosen. Für das Hör- und Sinnverständnis sei sie als auf die Unterstützung Dritter angewiesen und im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als immobil beschrieben worden.  
 
5.1.5. Abschliessend erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die Erblasserin bereits zwei Jahre vor der Testamentserrichtung an Demenz litt, drei Monate danach gemäss dem Hausarzt deutlich dement war und sich der Hausarzt (weitere) sieben Monate später (mit Schreiben vom 23. September 2009) veranlasst sah, mit einer Gefährdungsmeldung an die damalige Vormundschaftsbehörde zu gelangen. Die im Anschluss durchgeführte Anhörung habe ergeben, dass die Erblasserin auch einfachste Fragen nicht hatte beantworten können. Aufgrund des verwirrten und deprimierten Gesundheitszustandes der isoliert lebenden Erblasserin sei fragwürdig, inwiefern diese vernunftgemäss und unbeeinflusst habe handeln können. Bis Oktober 2008 sei die Demenz jedenfalls schon "fortgeschritten" gewesen, im Februar 2009 habe die Erblasserin deutlich an Demenz gelitten.  
 
5.2. Zu prüfen sind zunächst die Einwendungen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Erblasserin (Vermutungsbasis).  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht vor, zu Unrecht davon auszugehen, dass es ein hinreichendes Bild auf ein krankheitsbedingtes Verhalten der Erblasserin ab 2006 gegeben habe. Selbst die Zeugin M.________, die überhaupt nicht im Verdacht stehe, zugunsten der Beschwerdeführer auszusagen und die wegen der Alzheimer-Krankheit ihrer Mutter mit dem Thema bekannt gewesen sei, habe erst für die Zeit ab 2010 von deutlichen Demenzanzeichen der Erblasserin berichtet. Gleiches gelte für den Zeugen Z.________. Die Vorinstanz unterstelle dem Hausarzt die Aussage, die Erblasserin habe 2006 an Demenz gelitten, was eine Geistesschwäche insinuiere. Dieser habe aber von einer dementiellen Entwicklung gesprochen, die ab ungefähr 2006 manifest geworden sei, wobei er erläutert habe, dass eine Demenz nicht von einem Tag auf den andern komme. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz widerspreche dem Beweisergebnis und erweise sich insofern als willkürlich. Dies gelte auch für den Schluss, die Erblasserin habe im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an Demenz gelitten. Dies sei erst später der Fall gewesen. Die Vorinstanz übergehe, dass die Erblasserin 2009 und im April 2010 zwei leichte Schlaganfälle erlitten haben "dürfte", die aber nicht zu einer Arztkonsultation oder gar einer Heimeinweisung geführt hätten.  
 
5.2.2. Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die aus der Aussage des Hausarztes (ab 2006 sei eine Demenz "manifest" gewesen) ableitet, dass die Erblasserin ab 2006 dement gewesen sei, nicht als willkürlich auszuweisen. Die Würdigung der Vorinstanz, im Oktober 2008 sei diese Demenz "weiter fortgeschritten" bzw. "fortgeschritten" gewesen, greifen die Beschwerdeführer nicht an, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Soweit sie sich ausserdem auf einen von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt berufen (Schlaganfälle), so unterlassen sie es jedenfalls, eine entsprechende Sachverhaltsrüge zu erheben, weshalb diese Ausführungen bereits deshalb unberücksichtigt zu bleiben haben. Dass die Vorinstanz ihren Schluss nur gestützt auf Zeugenaussagen (des Hausarztes, von Verwandten, Nachbarn und weiteren Beteiligten) und nicht etwa auf ein Gutachten gestützt hat, kritisieren die Beschwerdeführer im Übrigen nicht.  
 
5.2.3. Die Beschwerdegegner weisen hingegen darauf hin, dass sich eine Demenzerkrankung und insbesondere deren Stadium durch einen Hausarzt nicht einfach diagnostizieren lasse, weshalb sie wiederholt den Beizug eines Gutachters beantragt hätten. Sie rügen aber nicht, die Vorinstanz hätte ihr Recht auf Beweis verletzt, weswegen, sollte das Bundesgericht beispielsweise zum Schluss kommen, dass eine Demenzerkrankung nicht erwiesen wäre oder mindestens nicht eine solche Demenzerkrankung nachgewiesen wäre, die zu einer Umkehr der Beweislast führt, die Sache zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. Was sodann die von den Beschwerdegegnern aufgestellte Behauptung anbelangt, es stehe fest, dass "die bekannten Indizien für eine Demenzerkrankung" bereits 2005 manifest gewesen seien, nämlich "Schwierigkeiten beim Planen und Problemlösen, Probleme mit gewohnten Tätigkeiten, räumliche und zeitliche Orientierungsprobleme, Wahrnehmungsstörungen, Sprach- und Schreibschwäche, Verlegen von Gegenständen, Alterswahn [Vorstellung es werde ständig eingebrochen und es werde gestohlen], eingeschränktes Urteilsvermögen, Verlust von Eigeninitiative und Rückzug aus dem sozialen Leben, Persönlichkeitsveränderungen, Stimmungsschwankungen ohne erkennbaren Grund", so sei darauf hinzuweisen, dass diese keine Grundlage im angefochtenen Entscheid findet. Eine Sachverhaltsrüge erheben die Beschwerdegegner allerdings nicht, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.  
 
5.3. Weiter gilt es zu prüfen, ob basierend auf diesen tatsächlichen Feststellungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von der Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit auszugehen ist.  
 
5.3.1. Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich aus, die Erblasserin habe Störungen im Kurzzeitgedächtnis gehabt und Termine verpasst, die Urteilsfähigkeit werde dadurch aber nicht eingeschränkt. Die Beschwerdegegner äussern sich dazu nicht ausdrücklich, bestreiten aber insgesamt die Urteilsfähigkeit der Erblasserin.  
 
5.3.2. Die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden (BGE 144 III 264 E. 6.3.1: Gutachterlich bestätigte demenzielle Entwicklung, gekennzeichnet durch eine Kombination von Gedächtnisstörungen mit einer Sprachstörung und einer eingeschränkten Planungs- und Handlungsfähigkeit und Unfähigkeit, im Vorfeld einer Entscheidung Informationen zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen und eine ausgewogene Wahl zu treffen; 124 III 5 E. 4: psychoorganisches Syndrom senilsklerotischer Genese und damit eine Geistesschwäche im Rechtssinn; Urteile 5A_465/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3 und E. 6.1.2: senile Demenz in fortgeschrittenem Stadium; 5A_859/2014 vom 17. März 2015 E. 4: anhaltender "trouble délirant persistant"; 5A_191/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 4.2: fortgeschrittene Demenz des Typs Alzheimer; 5A_436/2011 vom 12. April 2012 E. 5.4 und 5.6: Demenz vaskulären Ursprungs, der Erblasser hatte Schwierigkeiten, die Folgen seiner Handlungen zu begreifen; 5A_723/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3.1 und 4.1: schweres psychoorganisches Syndrom, senile Demenz des Typs Alzheimer; 5C.282/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3.1: starkes demenzielles Syndrom eines 82-Jährigen; 5C.259/2002 vom 6. Februar 2003 E. 3: Symptome einer senilen Demenz des Typs Alzheimer, Gedächtnis- und Auffassungsstörungen, die Erblasserin hatte im fraglichen Zeitraum nach längst verstorbenen Angehörigen gefragt; 5C.258/2000 vom 16. Januar 2001 E. 3.a/aa: Arteriosklerose mit allgemeinen psychoorganischen Symptomen, Parkinson, Störungen des Nervensystems und des psychischen Gleichgewichts sowie Epilepsie). Die Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen (Hauptbeweis), wenn die handelnde Person zwar "mit delirantem Zustandsbild" in ein Spital eintrat, sich der Zustand in der Folge aber verbessert hat und daher gerade kein andauernder schwerer Verwirrtheitszustand oder ähnliches dokumentiert ist (Urteil 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3.2); zwar bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an Alzheimer erkrankt ist, sich die Symptome aber punktuell und episodisch äussern und daher nicht Ausdruck eines Dauerzustands sind (Urteil 5A_647/2011 vom 31. Mai 2012 E. 4.2.2); infolge periodisch verabreichter Medikamente vorübergehend zeitweise örtlich und zeitlich desorientiert ist (Urteil 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.3) oder nur geringe Schwächen aufweist, beispielsweise im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeitweise verwirrt ist (Urteil 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 4, in: ZBGR 87/2006 S. 111 f.); lediglich Absenzen infolge eines Hirnschlages hat (Urteil 5C.98/2005 vom 25. Juli 2005 E. 2.3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 17 S. 99) oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (Urteil 5A_204/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5, zusammengefasst in: successio 2008 S. 243 f.).  
 
5.3.3. In Bezug auf die Erblasserin steht fest, dass diese im Zeitraum der Testamentserrichtung im Oktober 2008 unter einer "fortgeschrittenen" Demenz gelitten hat und in den Jahren nach dem Tod des Ehemannes verschiedentlich depressiv und isoliert sowie zur Bewältigung des Alltags auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen war. Welchen Ursprung die Demenz hatte und welchen Schweregrad sie konkret aufwies, steht allerdings nicht fest. Fest steht jedoch, dass sich diese Demenz zunächst mittels Störungen im Kurzzeitgedächtnis und dem Verpassen von vielen Terminen geäussert hat, erst im Februar 2009 (drei Monate nach Testamentserrichtung) "deutlich" gewesen ist und die Erblasserin am 28. Oktober 2009 (und damit über ein Jahr nach Testamentserrichtung), anlässlich der Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde, einfachste Fragen nicht mehr hat beantworten können. Gleichzeitig ist erstellt, dass die Erblasserin sich noch im Jahr 2008 einer Karpaltunneloperation unterzogen hat. Diesbezügliche Arztberichte bzw. Spitaleintritts- und Austrittsberichte oder etwa Einwilligungsformulare liegen jedoch nicht vor. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass der Hausarzt (noch im Dezember 2008) die Weigerung der Erblasserin, in ein Altersheim einzutreten, akzeptiert hat. Zeitlich noch vor der Testamentserrichtung soll die Erblasserin ihre Katze im Schöpflein des Nachbarn vermutet haben, was gemäss dessen Aussage nicht möglich gewesen sei. Weshalb diese Vermutung abwegig gewesen sein und was dies im Hinblick auf die Urteilsfähigkeit der Erblasserin aussagen soll, bleibt im Dunkeln. Zeitlich nicht näher eingeordnet, jedoch vor dem Eintritt in das Altersheim im Juni 2010, steht weiter fest, dass die Erblasserin die Haustüre nicht abschliessen wollte, da ihr Ehemann noch nicht zu Hause war, obwohl dieser bereits verstorben war. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen wird deutlich, dass die Erblasserin zwar bereits ab 2006 an einer Demenzerkrankung gelitten haben mag, diese sich aber bis zur Testamentserrichtung nicht in einem dauernden Verwirrtheitszustand, sondern in Störungen im Kurzzeitgedächtnis und der Hilfsbedürftigkeit zur Gestaltung des Alltags (Medikamenteneinnahme, Fahrdienst) geäussert hat.  
 
5.4. Zusammenfassend erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sich die Erblasserin im Zeitraum Herbst 2008 ihrer allgemeinen Verfassung nach in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befand, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, als bundesrechtswidrig. Die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit kommt nicht zum Tragen. Weitere Ausführungen namentlich in Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanz von der Einschätzung des Hausarztes bezüglich Urteilsfähigkeit im Hinblick auf das streitige Testament hat abweichen dürfen, erübrigen sich vorliegend.  
 
6.  
Zu prüfen bleibt folglich, ob die Erblasserin aufgrund eines die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Abhängigkeitsverhältnisses bzw. wegen Beeinflussung nicht testierfähig war bzw. ob die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz dem Willkürverbot (Art. 9 BV) stand hält. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Eine Erblasserin muss dann als urteilsunfähig gelten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits auf die Erblasserin Einfluss ausgeübt wurde. Lassen es die Umstände als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass auf die Erblasserin Einfluss ausgeübt wurde, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, dass der Beeinflussungsversuch wirksam war, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde (vgl. BGE 77 II 97 E. 2). Die Vermutung gilt somit nur für die Kausalität ("wirksam"), nicht hingegen für den Beeinflussungsversuch und die Beeinflussbarkeit. Die Beeinflussbarkeit wird mit "abnorm" umschrieben. Gemeint ist damit allgemein, dass die Anforderungen an die Testierfähigkeit nicht überspannt werden dürfen, soll doch die Erblasserin auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen (Urteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
6.1.2. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 147 V 35 E. 4.2 mit Hinweis). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweis).  
 
6.2. In tatsächlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, die abnorme Beeinflussbarkeit der Erblasserin stehe fest und die Beeinflussung sei (mindestens) versucht worden. Dabei unterscheidet die Vorinstanz - und entsprechend auch die Beschwerdeschrift - nicht klar zwischen diesen Voraussetzungen. Stattdessen greift die Vorinstanz einzelne Aspekte auf (die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei den Arzt-Patienten-Gesprächen der Erblasserin beim Hausarzt bzw. insgesamt ihre Vertrauensstellung und wichtige Rolle; die Behändigung eines persönlichen Briefs der Pflegetochter an die Erblasserin durch die Beschwerdeführerin; den Wechsel des Treuhänders nach dem Tod des Ehemannes; die Zustellung der Post durch den Treuhänder in Angelegenheiten der Erblasserin an die Beschwerdeführerin; die lebzeitigen Rechtsgeschäfte zwischen der Erblasserin und den Beschwerdeführenden; das Interesse des Beschwerdeführers am Grundstück der Erblasserin), die den angeblichen Einfluss der Beschwerdeführerin bzw. die Abhängigkeit der Erblasserin von dieser belegen sollen (die Beschwerdegegner sprechen insoweit von einem "Gesamtkontext"), und aus denen sie schliesslich auch auf die abnorme Beeinflussbarkeit der Erblasserin schliesst. Was den konkreten Einflussversuch der Beschwerdeführerin auf das Testament anbelangt, stellt die Vorinstanz immerhin einige spezifische Erwägungen an. Da diese letztlich entscheidwesentlich sind, sind sie zunächst zu prüfen (E. 6.3).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz erörterte das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung vom 27. Oktober 2008. Hierzu führte sie aus:  
 
6.3.1.1. Im Zeitraum Ende 2005 sei es zu einer Vorbesprechung über die Errichtung eines Testaments im Büro des (neuen) Treuhänders gekommen. Der Treuhänder sei davon ausgegangen, die Besprechung mit der Erblasserin allein geführt zu haben. Allerdings habe er den Testamentsentwurf der Beschwerdeführerin zur Besprechung mit der Erblasserin zugesandt und damit implizit deren Einfluss und Gestaltungsmöglichkeiten in den Angelegenheiten der Erblasserin anerkannt. Dies spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin auch in der höchstpersönlichen Angelegenheit der Errichtung des Testaments an der Besprechung mit dem Treuhänder anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe den Entwurf mit der Erblasserin besprochen. Diese habe es aber nicht geschafft, das Testament niederzuschreiben bzw. Anpassungen vorzunehmen und habe sich gemäss Beschwerdeführerin über die Prozentregelung aufgeregt. Vor diesem Hintergrund sei wenig glaubhaft und realitätsfremd, dass die Erblasserin rund drei Jahre später, ohne Vorlage und Unterstützung, allein, frei und ohne Besprechung, ein klares und kohärentes Testament wie das Angefochtene hätte verfügen können. Hätte die Erblasserin Unterstützung in Anspruch genommen, so wäre dies der Beschwerdeführerin sodann nicht verborgen geblieben.  
 
6.3.1.2. Das Testament vom 27. Oktober 2008 weiche formal und inhaltlich vom Entwurf ab, der die gesetzliche Erbfolge nicht ausser Kraft gesetzt hätte. Er habe nicht als Vorlage gedient. In substanzieller Abweichung vom Entwurf sei der Beschwerdeführer Hauptbegünstigter des Testaments. Es könne nicht davon ausgegangen werden, die Erblasserin habe das Testament ohne Unterstützung von Dritten formulieren können.  
 
6.3.1.3. Die Behauptung der Beschwerdegegner, das Testament stamme gar nicht von der Erblasserin, habe im Verfahren nicht abschliessend geklärt werden können. Jedenfalls könne aber nicht davon ausgegangen werden, die Erblasserin habe das Testament ohne Unterstützung von Dritten formulieren können.  
 
6.3.1.4. Wer das Testament dem Notariat abgegeben und wer es dort entgegen genommen hatte, sei ungeklärt geblieben. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Version, wonach die bereits damals von Alter und Gebrechen gezeichnete, als immobil beschriebene und auf Unterstützung Dritter angewiesene Erblasserin in eigener Regie das Testament verfasst und es dann mit dem Mofa der Bank bzw. dem Notariat zur Aufbewahrung überbracht hatte, sei wenig überzeugend. Wenn die Beschwerdeführerin unter diesen Vorzeichen jegliche Kenntnisse über das Testament von sich weise, mache sie sich verdächtig und ihre Darstellung, sie habe nichts gewusst über das Zustandekommen und den Verbleib des Testaments, sei nicht glaubhaft und realitätsfremd. Hinzu komme, dass der Ablauf der Errichtung des Testaments der Beschwerdeführerin aufgefallen wäre. Denn die Errichtung eines schlüssigen und vollständigen Testaments erfordere die Mitteilung des Willens vonseiten der Erblasserin, die Beratung und die Niederschrift der Urkunde. Es bedürfe Denkarbeit, die Niederschlag finde in Entwürfen. Der Ablauf der Errichtung wäre der Beschwerdeführerin daher aufgefallen, weil sie gewusst habe, mit wem die Erblasserin Kontakt hatte. Anders hätte sie beispielsweise die Errichtung des Testaments nicht in einen Zusammenhang mit dem Besuch von N.C.________ (inzwischen verstorbener Kläger), bringen können. Weder die Beschwerdeführer noch die Zeugen hätten eine andere Bezugsperson genannt, der sich die Erblasserin im relevanten Zeitraum, und schon gar nicht im Zuge der Errichtung eines Testaments, hätte anvertrauen können. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Tod des Ehemannes der Erblasserin ihre Begleitperson im Alltag und einzige Bezugs- und Ansprechperson gewesen, insbesondere auch, was die Errichtung eines Testaments angehe. Die Beschwerdeführerin habe den Überblick über das Alltagsgeschehen der Erblasserin gehabt und ihre administrativen Angelegenheiten erledigt. Sie verschleiere die Situation rund um die Entstehung des Testaments, was Raum zur Annahme gebe, dass sie mindestens Einfluss auf dessen Inhalt genommen habe. Ob sie dieses darüber hinaus gar diktiert bzw. zur Niederschrift vorlegen lassen habe, könne offenbleiben, eine solche Annahme erscheine aber nicht abwegig.  
 
6.3.2. Die Beschwerdeführer monieren, der Schluss, die Erblasserin habe das Testament jedenfalls nicht ohne Unterstützung Dritter formulieren können, sei offensichtlich unrichtig. Die Zusendung des Entwurfs belege mitnichten, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Instruktion des Treuhänders anwesend gewesen sei. Der Treuhänder habe ihre Anwesenheit in Bezug auf die Gespräche über das Testament ausgeschlossen. Dem Treuhänder werde eine Lüge unterstellt. Die Annahme der Vorinstanz lasse sich nicht halten. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Vertrauensperson der Erblasserin gewesen sei, dürfe nicht einfach darauf geschlossen werden, sie habe Einfluss und Gestaltungsmöglichkeiten in deren Angelegenheiten. Die Vorinstanz lasse auch die Einfachheit des Testaments völlig unbeachtet. Ausserdem unterstelle sie der Beschwerdeführerin unwahre Angaben zur Frage, ob sie vom Testament Kenntnis gehabt habe. Soweit sie dies damit begründe, dass sie zwingend habe mitbekommen müssen, wie das Testament zum Notar gelangt sei, übersehe sie die einfachste Lösung: Die Erblasserin habe es per Post dorthin geschickt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Erblasserin zum Notariat gefahren hätte, sei damit keineswegs klar, dass sie auch bei der Abgabe des Testaments anwesend gewesen sei. Ein Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin die Erblasserin zu jedem Termin begleitet hätte, fehle jedenfalls. So sei es auch nicht gewesen, unabhängig davon, ob die Erblasserin noch mit ihrem Mofa gefahren sei oder nicht (was sie wüssten). Und selbst wenn die Beschwerdeführerin bei der Abgabe des Testaments anwesend gewesen wäre, heisse das noch lange nicht, dass sie gewusst habe, dass es sich um ein Testament gehandelt habe und was darin stehe. Weil die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Vertrauensperson der Erblasserin gewesen sei, unterstelle die Vorinstanz ihr eine Verschleierungstaktik. Dabei gehe die Vorinstanz davon aus, die Erblasserin sei ununterbrochen in Begleitung der Beschwerdeführerin gewesen und habe ihr jeden Gedanken mitgeteilt. Die Erfahrung zeige, dass selbst Ehegatten einander oftmals nicht mitteilten, was sie im Hinblick auf ihr Ableben entschieden haben. Das Abfassen des letzten Willens sei ein persönlicher, vielleicht gar intimer Akt. Der Schluss der Vorinstanz sei jedenfalls rein spekulativ und willkürlich.  
 
6.3.3. In diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdegegner nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz willkürliche Annahmen getroffen haben soll. Es habe der zunehmenden Demenz der Erblasserin und des zunehmenden Einflusses der Beschwerdeführerin bedurft, damit die seit Jahren beabsichtigten Coups hätten vollendet werden können, und zwar ohne jede Gegenleistung. Es gehe nicht um die Einfachheit des Testaments. Nachdem die Erblasserin im Dezember 2005 die Hilfe des Treuhänders beansprucht und dennoch nicht verstanden habe, worum es gehe und was sie verfügen solle, sei auszuschliessen, dass sie Jahre später noch in der Lage gewesen sein soll, selbständig zu testieren und vor allem ihren Willen auszudrücken. Alles sei immer im Kontext von allem einzuordnen. Neu behaupteten die Beschwerdeführer, die Erblasserin habe das Testament wohl per Post versandt. Die Beschwerdegegner hätten vergebliche Beweisofferten unterbreitet, um zu erhellen, wie das Testament zur Aufbewahrung auf das Notariat gelangt sei, die Beweise seien nicht abgenommen worden. Unklar sei, wer denn die Transporte des Testaments organisiert und durchgeführt haben soll, wenn nicht die Beschwerdeführerin. Die Erblasserin jedenfalls nicht.  
 
6.3.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner erweist sich die Beweiswürdigung in diesem Punkt tatsächlich als willkürlich. Wie die Beschwerdeführer ausführen, darf nicht einfach aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Vertrauensperson der Erblasserin war, darauf geschlossen werden, diese habe, nur weil sie behauptet, vom Testament nichts gewusst zu haben, Einfluss auf die Beschwerdeführerin genommen. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz, der letztlich durch nichts als Spekulationen begründet wird, lässt sich nicht halten. Weshalb beispielsweise die Erblasserin sich vom Entwurf nicht habe selbständig lösen können, begründet die Vorinstanz nicht. Zu beachten ist diesbezüglich sehr wohl, dass das Testament - im Gegensatz zum Entwurf - anstatt der Quoten, die die Erblasserin angeblich nicht verstanden hat, betrags- bzw. gegenständlich begrenzte Vermächtnisse und eine Erbeinsetzung für den Rest enthält. Auch die Unklarheit bezüglich der Frage, wie das Testament denn nun zum Notariat gelangt ist, vermag die Schlussfolgerung nicht als willkürfrei auszuweisen, die Beschwerdeführerin habe mindestens Einfluss auf den Inhalt des Testaments genommen. Denn die Addition verschiedener Aspekte, die allesamt Ausdruck einer Spekulation durch die Vorinstanz sind, lassen nicht willkürfrei den Schluss zu, der Einfluss durch die Beschwerdeführerin auf das Testament stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Soweit die Beschwerdegegner ihre nicht abgenommenen Beweisanträge thematisieren, so rügen sie diesbezüglich jedenfalls keine Verletzung ihres Rechts auf Beweis, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Schliesslich ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei an den Gesprächen betreffend Testament beim Treuhänder anwesend gewesen, ebenfalls unhaltbar. Wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, unterstellt die Vorinstanz damit nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern letztlich auch dem Treuhänder eine Lüge. Soweit sich die Beschwerdegegner diesbezüglich darauf beziehen, der Treuhänder habe sich schlicht nicht erinnern können, so legen sie ihren Ausführungen einen Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat, ohne ihrerseits Sachverhaltsrügen zu erheben.  
 
6.4. Letztlich entscheidend ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe mindestens versucht, auf die Erblasserin Einfluss zu nehmen. Der Schluss der Vorinstanz, der Einfluss der Beschwerdeführerin auf das Testament stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, erweist sich, wie aufgezeigt (E. 6.3.4), als willkürlich. Daran mag der "Gesamtkontext" bzw. die ausführliche Schilderung und Bewertung der Ereignisse in den Jahren nach dem Tod des Ehemannes durch die Vorinstanz und die Beschwerdegegner nichts zu ändern. Denn dies genügt nicht, den Einfluss (versuch) in Bezug auf das konkret angefochtene Testament als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen (vgl. auch BUCHER/AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 76 zu Art. 16 ZGB). Es steht damit gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin mindestens versucht hat, auf die Erblasserin Einfluss zu nehmen; die gegenteilige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz erweist sich als willkürlich.  
 
6.5. Entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind die Voraussetzungen eines die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Abhängigkeitsverhältnisses folglich nicht gegeben. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der angeblich abnormen Beeinflussbarkeit (und damit der Widerstandsfähigkeit) der Erblasserin sowie weiterer Rügen der Beschwerdeführer (insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Erblasserin die Beschwerdegegner erbrechtlich jemals hätte beachten wollen oder nicht).  
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Nachdem die Vorinstanz das Eventualbegehren der Beschwerdegegner auf Feststellung der Erb- bzw- Vermächtnisunwürdigkeit nicht geprüft hat und diese auch vor Bundesgericht weiter daran festhalten, ist die Sache entsprechend zur Prüfung dieses Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird auch neu über die Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren zu bestimmen haben. 
 
8.  
Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Beschwerdegegner werden daher entsprechend dem Ausgang des Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Überdies haben sie die Beschwerdeführer für ihren Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. April 2022 (LB200004-O/U), wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuer Entscheidung über den Eventualantrag der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführer seien als erb- bzw. vermächtnisunwürdig zu erklären, an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung G.________, F.H.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang