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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_127/2023  
 
 
Urteil vom 6. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Hotela Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2022 (UV.2021.00128). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im Urteil vom 7. Dezember 2022 näher dar, weshalb dem Beschwerdeführer für die von ihm geplante Komplettsanierung der Zähne von Seiten des Unfallversicherers höchstens ein Kostenbeitrag für die definitive Versorgung des Zahns 21 mittels Kunstharzprothese zustehe, wofür von Seiten der Beschwerdegegnerin bereits eine Maximalkostengutsprache vorliege. Aus diesem Grund wies das kantonale Gericht die gegen deren Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 erhobene Beschwerde ab. Darüber hinaus wertete es das Verhalten des Beschwerdeführers als offensichtlich mutwillig und auferlegte ihm deswegen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-. 
 
3.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht - soweit überhaupt sachbezogen - nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Allein zu behaupten, insgesamt vier Zähne unfallbedingt verloren zu haben, deren Wiederherstellungskosten sich auf insgesamt Euro 13'174.83 belaufen, und um persönliche Anhörung zu ersuchen, reicht klarerweise nicht aus. Genauso wenig ist mit pauschalen Vorhaltungen gegenüber Verwaltung und Gericht den minimalen Begründungsanforderungen Genüge getan. 
 
4.  
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel