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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_574/2022  
 
 
Urteil vom 6. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, 
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2022 (5V 22 99). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ geboren 1966, arbeitete mit einem Teilzeitpensum als Unterhaltsreinigerin in der Firma B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Die gleiche Versicherungsdeckung bestand für die in der Firma C.________ AG ausgeübte Teilzeit-Tätigkeit als Raumpflegerin. Bei einer Kollision mit einem Kandelaber zog sie sich am 6. März 2019 als Beifahrerin in einem Personenwagen diverse Frakturen an der Wirbelsäule, an der rechten Schulter, an den Rippen und am Brustbein zu. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 teilte die Suva A.________ mit, hinsichtlich der Unfallfolgen sei der medizinische Endzustand erreicht, weshalb der Fall abgeschlossen werde. Mit Verfügung vom 8. November 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022, sprach die Suva A.________ für die dauerhaft verbleibende unfallbedingte Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung von 27,5 % zu; einen Rentenanspruch verneinte die Suva bei einem Invaliditätsgrad von 0 %. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Urteil vom 7. September 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe ihr die gesetzlichen Leistungen für psychische Unfallfolgen, insbesondere eine ganze Rente, auszurichten. Zudem habe ihr die Beschwerdegegnerin die Abklärungskosten für die Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 24. Mai 2022 zurückzuerstatten. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs schützte. Dabei ist einzig zu prüfen, ob die seitens der somatischen Unfallrestfolgen attestierte volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit wegen unfalladäquater psychischer Beschwerden zusätzlich eingeschränkt ist.  
 
2.2. Unbestritten hat die Suva den Fall am 13. Januar 2021 abgeschlossen und die Taggeldeinstellung per 28. Februar 2021 verfügt (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Auf diesen Zeitpunkt hin prüfte und verneinte die Suva einen Rentenanspruch. Als dauerhaft verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit anerkannte sie die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen des rechten Schlüsselbeines, der Wirbelsäule und des Brustkorbes mit Druckschmerzhaftigkeit über dem rechten Schlüsselbein, einer endgradig eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Schultergelenks, einer Verspannung der Nackenmuskulatur rechts, einer Minderung der rohen Kraft des rechten Armes und einer Druckschmerzhaftigkeit beim thorakalen Übergang. Für die auf 27,5 % geschätzte Integritätseinbusse sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2021 eine Integritätsentschädigung von Fr. 40'755.- zu. Insoweit erwuchs diese Verfügung unangefochten in Teilrechtskraft (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3; Urteil 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 und 4.2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Gegen das trotz der anerkannten somatischen Unfallrestfolgen zumutbare Leistungsprofil erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände. Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist sie somit in einer leidensangepassten Tätigkeit unbestritten ganztags zu 100 % arbeitsfähig.  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz prüfte und verneinte die Unfalladäquanz der über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden mit der Suva nach den für psychische Unfallfolgen entwickelten Grundsätzen im Sinne von BGE 115 V 133 und ermittelte in der Folge einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 %.  
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ändert nichts daran, dass das kantonale Gericht die von der Suva verfügte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente zu Recht bestätigte.  
 
4.2.1. Selbst wenn das Unfallereignis vom 6. März 2019 - mit der Beschwerdeführerin - als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne zu qualifizieren wäre, so dass drei in einfacher Form erfüllte Kriterien - oder ein besonders ausgeprägt erfülltes Kriterium - für die Bejahung der Unfalladäquanz ausreichen würden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C_528/2021 E. 7.3 mit Hinweisen), bleibt es bei der vorinstanzlich im Ergebnis zutreffend verneinten adäquaten Unfallkausalität. Vor Bundesgericht hält die Beschwerdeführerin daran fest, die Adäquanzkriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und der körperlichen Dauerschmerzen seien - beide in ausgeprägter Weise - erfüllt.  
 
4.2.1.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt rechtsgenüglich mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), bringt sie nichts vor, was die vorinstanzlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen vermöchte. Demnach hat die Vorinstanz das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung mit Blick auf die tatsächlichen Folgen des Unfalls vom 6. März 2019 bundesrechtskonform als nicht ausgeprägt erfüllt qualifiziert. Unzutreffend behauptet die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe die Erfüllung dieses Kriteriums - auch in nur einfacher Form - verneint. Vielmehr hat die Vorinstanz in allen Teilen überzeugend und differenziert die Unfallfolgen der Beschwerdeführerin mit einschlägigen Beispielen aus der Kasuistik verglichen und in der Folge die ausgeprägte Erfüllung dieses Kriteriums verworfen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb insbesondere aus den Urteilen 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2.3 und 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2 hier auf das Gegenteil zu schliessen wäre.  
 
4.2.1.2. Gleiches gilt für das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Auch diesbezüglich legte das kantonale Gericht nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb nicht sämtliche geklagten Schmerzen auf somatische Unfallfolgen zurückzuführen seien. Laut Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 8. Oktober 2020 stellte med. pract. F.________ fest, die gezeigten Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien aus somatischer Sicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklärbar. Dies bestätigte im Übrigen laut angefochtenem Urteil auch Dr. med. D.________. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die ausgeprägte Erfüllung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen verneinte.  
 
4.2.2. Die Verneinung der übrigen Adäquanzkriterien gemäss angefochtenem Urteil beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.  
 
4.2.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Adäquanzbeurteilung nicht medizinischer, sondern rechtlicher Natur ist (BGE 134 V 109 E. 6.2.1; Urteil 8C_462/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang durfte die Vorinstanz - ohne dabei den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) zu verletzen - offenlassen (Urteil 8C_255/2022 vom 5. September 2022 E. 5.5 mit Hinweis). Ein Anwendungsfall von BGE 148 V 138 liegt entgegen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht vor. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mangels Entscheidwesentlichkeit der psychiatrischen Beurteilung des Dr. med. D.________ einen Anspruch auf Kostenersatz hierfür verneinte.  
 
4.3. Sind demnach als Einschränkungen der Leistungsfähigkeit nur die unbestrittenen somatischen Unfallrestfolgen (vgl. E. 2.3 hiervor) zu berücksichtigen, hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Gegen die darauf beruhende vorinstanzliche Bemessung der unfallbedingten Erwerbseinbusse erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände.  
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt. 
 
6.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli