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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.1/2006 /hum 
 
Urteil vom 6. April 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 17. November 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog X.________ mit Verfügung vom 21. September 2005 den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. November 2005 abgewiesen. 
 
X.________ wendet sich mit "Einspruch" vom 31. Dezember 2005 ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. 
 
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2006, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Im zweiten Schriftenwechsel hält X.________ mit Eingabe vom 27. Februar 2006 an seinem "Einspruch" fest. 
2. 
Der "Einspruch" ist, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegeben, als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. In deren Rahmen können auch Verfassungsrügen erhoben werden. Insoweit übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht nur geltend, die Vorinstanz habe ihm nicht die Möglichkeit für eine persönliche Anhörung gegeben. 
 
Zunächst ist zu prüfen, ob diese Rüge den Begründungsanforderungen genügt. Welche Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet. Gemäss BGE 123 II 359 E. 6 b/bb gelten für die Begründung der Verfassungsrügen die Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 und 3 OG. Gemäss BGE 122 IV 8 E. 2a (bestätigt in der nicht publizierten E. 1.2 von BGE 128 II 282) ist die strengere Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG anwendbar. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, denn die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm nicht die Möglichkeit für eine persönliche Anhörung gegeben, genügt, wenn auch knapp, den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
 
Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage, weshalb der Betroffene im kantonalen Verfahren Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung und in diesem Rahmen auf eine persönliche Anhörung hat, sofern er dies eindeutig beantragt (Urteil 6A.29/2005 vom 31. Oktober 2005, E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 130 II 425 E. 2.4). Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht fest, der kantonalen Beschwerde sei weder ausdrücklich noch konkludent ein Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entnehmen, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, er habe keine Möglichkeit für eine persönliche Anhörung gehabt, nicht zu hören sei (act. 4 S. 2 Ziff. 2). Dass er im kantonalen Verfahren eine persönliche Anhörung verlangt hätte, macht der Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel vor Bundesgericht nicht geltend (vgl. act. 7). Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten. 
 
Der Beschwerdeführer rügt mit seinem Vorbringen, er sei vor der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden, im Übrigen sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, das Verkehrsamt habe ihm mit am 17. November 2004 versandter Verfügung das rechtliche Gehör gewährt und ihm mitgeteilt, es sei ein Führerausweisentzug vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe das rechtliche Gehör am 18. November 2004 mündlich und am 20. und 25. November 2004 schriftlich wahrgenommen. Am 26. November 2004 habe ihm das Verkehrsamt mitgeteilt, es werde mit der Weiterführung des Administrativmassnahmeverfahrens zugewartet, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Am 2. August 2005 habe das Verkehrsamt dem Beschwerdeführer nochmals das rechtliche Gehör gewährt mit dem Hinweis, es habe nun das rechtskräftige Strafurteil des Einzelrichters des Kantons Zug erhalten. Darauf habe der Beschwerdeführer um ein mildes Urteil gebeten (angefochtener Entscheid S. 4). Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verkehrsamt hatte er im Übrigen die Möglichkeit, eine begründete kantonale Beschwerde bei der Vorinstanz einzureichen (angefochtener Entscheid S. 3). Eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit klarerweise nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
4. 
Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht eine persönliche Anhörung von sich und seiner Frau, weil das Bundesgericht dann zu einer anderen Einschätzung und einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz gelangen werde. Den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung hat er im kantonalen Verfahren jedoch verwirkt, weshalb für die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor Bundesgericht kein Anlass besteht. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abt. Massnahmen, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. April 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: