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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 858/05 
 
Urteil vom 6. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
A.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 17. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1973 geborene A.________ war ab September 1990 bei der Genossenschaft X.________ als Verkäufer erwerbstätig. Am 1. Januar 1995 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine offene Fraktur des rechten Schulterblatts mit Weichteilverletzung, eine instabile Fraktur der Brustwirbelkörper 9 bis 11, diverse Frakturen und andere Knochenverletzungen im Bereich des rechten Fusses sowie eine Lungenkontusion rechts. Diese Unfallverletzungen wurden im Spital Y._________, Klinik für Unfallchirurgie, wo A.________ vom 1. Januar bis 6. Februar 1995 hospitalisiert war, mehrfach operativ behandelt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte hiefür und für die weiteren Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen. 
Am 18. Juni 1996 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen, berufsberaterischen und medizinischen Abklärungen, namentlich der Einholung eines medizinischen Gutachtens der Höhenklinik Z.________ vom 24. Dezember 1997, ermittelte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Invaliditätsgrad von 80 % und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügung vom 19. August 1998 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Am 2. Mai 1999 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Revisionsverfahren ein, führte erneut eine berufsberaterische Abklärung durch, holte vom Hausarzt des Versicherten, Dr. M.________, einen Formularbericht vom 15. April 2000 ein und liess den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 16. August 2001). Nachdem die IV-Stelle vorerst einen Invaliditätsgrad von 34 % ermittelt hatte (Vorbescheid vom 30. Juli 2002), erhöhte sie diesen auf 48 % und setzte die Rente mit Verfügung vom 25. März 2003 ab 1. Mai 2003 auf eine Viertelsrente herab. In Gutheissung der dagegen von der SUVA erhobenen Einsprache und unter Abweisung der Einsprache des Versicherten setzte die IV-Stelle hierauf den Invaliditätsgrad mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 auf 29,18 % herab und hob die Invalidenrente mit Wirkung per Ende Juni 2004 auf. 
B. 
A.________ erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Das kantonale Gericht lud die SUVA zum Verfahren bei und verpflichtete diese, ihre Akten zu edieren. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 wies es die Beschwerde ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, mit der er seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuert. IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 ATSG; BGE 130 V 346 ff. Erw. 3.2 und 3.3), zum Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a), zur Revision von Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 349 Erw. 3.5), zu der hiefür rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzung einer anspruchsrelevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie zu der im Revisionsverfahren in zeitlicher Hinsicht massgebenden Vergleichsbasis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 112 V 372 Erw. 2b und 109 V 265 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Vergleich der Begutachtungen von 1997 (Höhenklinik Z.________) und 2001 (MEDAS) seien keine medizinischen Änderungen ausgewiesen, die auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes hindeuteten und eine Leistungsrevision rechtfertigten. 
2.1 Die Verwaltung ist befugt, unter dem Titel der Wiedererwägung jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 373 Erw. 2c und 390 Erw. 1b). 
Die wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens erfolgt mit Wirkung ex nunc, und zwar in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monates an (ZAK 1986 S. 538 Erw. 5 in fine; Urteil W. vom 3. August 2005, I 546/03, Erw. 2.2). 
2.2 In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. August 1998 legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 80 % fest. Dabei ging sie mit Bezug auf das Valideneinkommen von dem ihr von der Genossenschaft X.________ mit Arbeitgeberbericht vom 31. Juli 1997 gemeldeten Jahreslohn von Fr. 44'850.- (13 x Fr. 3450.-) aus, den der Versicherte in jenem Jahr erzielt hätte, wenn er gesund geblieben wäre. Als Invalidenlohn gab die IV-Stelle im Vorbescheid vom 24. Februar 1998 einen Betrag von Fr. 9050.- pro Jahr an; den Akten sind indes keine ausdrücklichen Hinweise darauf zu entnehmen, wie dieses Vergleichseinkommen konkret ermittelt wurde. Die Invaliditätsbemessung gemäss der Verfügung vom 19. August 1998 beruhte somit nicht auf einer in den Akten festgehaltenen und damit überprüfbaren Ermittlung der massgebenden Einkommenszahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a). 
2.3 Nach dem Gutachten der Höhenklinik Z.________ vom 24. Dezember 1997 betrug die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers "momentan" 20 %, wobei festgehalten wurde, aufgrund der somatischen Unfallfolgen sei ihm eine leichte körperliche Tätigkeit im Umfang von "ca. 30-50%" zumutbar. Die Gutachter der Höhenklinik Z.________ gingen also offenbar davon aus, die aufgrund des körperlichen Gesundheitsschadens bestehende Restarbeitsfähigkeit sei wegen der zusätzlich diagnostizierten psychischen Gesundheitsstörung (Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen; ICD-10: F43.23) nur etwa zur Hälfte verwertbar. Da das in der Verfügung vom 19. August 1998 angegebene Invalideneinkommen von Fr. 9050.- ungefähr einem Fünftel des ermittelten Valideneinkommens entspricht, ist zu vermuten, dass die IV-Stelle von einer angenommenen Restarbeitsfähigkeit von 20 % auf eine gleich hohe Erwerbsunfähigkeit geschlossen hat. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig, da es das wirtschaftliche Element des Invaliditätsbegriffs ausser Acht lässt (vgl. BGE 114 V 314 Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b). 
2.4 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. August 1998 beruhte somit auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung und war zweifellos unrichtig. Dementsprechend ist unerheblich, ob bis zur Revisionsverfügung vom 25. März 2003 und bis zum Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 eine anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist oder nicht. Entscheidend ist einzig, ob im angefochtenen Einspracheentscheid eine rentenbegründende Invalidität zu Recht verneint worden ist. 
3. 
3.1 Die IV-Stelle hat hinsichtlich der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS vom 16. August 2001 abgestellt. Danach ist er in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltung, ohne häufiges Bücken und langdauernde repetitive Tätigkeiten und ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm zu 70 % arbeitsfähig. 
3.2 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwände gegen die Beweiskraft dieser Einschätzung seiner Restarbeitsfähigkeit. 
3.2.1 Er ist namentlich der Auffassung, die Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens durch die Ärzte der MEDAS stehe entsprechend den Ausführungen des rheumatologischen Teilgutachters unter dem Vorbehalt, dass eine organisch-neurologische Läsion als Ursache der diffusen Schmerzsymptomatik und Sensibilitätsstörung ausgeschlossen werden könne. 
Der neurologische Teilgutachter der MEDAS hat zu dieser Problematik eingehend Stellung genommen und festgehalten, es müsse von einem rechtsbetonten sensiblen Parasyndrom mit dissoziierter Sensibilitätsstörung ausgegangen werden, dem ein organisches Korrelat (Hämatomyelie und Spinalkanaleinengung) zugrunde liege. Möglicherweise im Rahmen einer depressiven Störung oder einer Verarbeitungsstörung sei es zu einer Symptomausweitung mit Störung der Berührungswahrnehmung in der gesamten rechten Körperhälfte (mit Ausnahme des Gesichts) gekommen. Differentialdiagnostisch müsse eine posttraumatische Syringomyelie noch ausgeschlossen werden. 
Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass es bei der vorgeschlagenen ergänzenden medizinischen Abklärung lediglich um die Ätiologie der neurologischen Diagnose, hingegen weder um das Vorliegen der entsprechenden Gesundheitsstörung an sich noch um deren funktionelle Bedeutung für das zurechenbare Leistungsvermögen ging. Dementsprechend wurden sowohl das Vorliegen einer Symptomausweitung bei Verarbeitungsstörung als auch eine posttraumatische Syringomyelie als Differentialdiagnosen in die neurologische Hauptdiagnose eines rechtsbetonten sensiblen Parasyndroms mit dissoziierter Sensibilitätsstörung aufgenommen. Die gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht als vom medizinischen Ausschluss einer dieser beiden Differentialdiagnosen abhängig erklärt. 
3.2.2 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den Bericht des Neurologen Dr. R.________ vom 15. Juli 2004, der ein ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom rechts diagnostizierte. Der Neurologe der MEDAS konnte demgegenüber anlässlich der Untersuchung vom 13. Juni 2001 weder anamnestische noch klinische Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom finden und stellte die Verdachtsdiagnose einer auf den Gebrauch eines Gehstockes zurückzuführenden leichten Nervus-ulnaris-Neuropathie rechts ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 
Die SUVA leistete Kostengutsprache für die operative Behandlung des von Dr. R.________ diagnostizierten Karpaltunnelsyndroms. Der Beschwerdeführer lehnte eine entsprechende Operation indes ab, weil er mit diesem Gesundheitsschaden leben könne. Ein Karpaltunnelsyndrom kann erfahrungsgemäss mit guter Prognose chirurgisch dekomprimiert werden und der entsprechende Eingriff ist, weil er keine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt, auch zumutbar. Demgemäss verletzt der Beschwerdeführer mit der Ablehnung der diesbezüglichen medizinischen Behandlungsmöglichkeit seine Pflicht zur Selbsteingliederung (Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc). Es ist ihm daher verwehrt, sich auf eine seit dem Gutachten der MEDAS als Folge des Karpaltunnelsyndroms rechts eingetretene Verschlechterung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu berufen. 
3.2.3 Der Neurologe der MEDAS hat ferner die Verdachtsdiagnose einer Schallleitungsschwerhörigkeit rechts gestellt, diesbezüglich aber festgehalten, die (einseitige) Hörverminderung sei im Alltag gut kompensiert und für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant. Der Beschwerdeführer rügt, diese "weitere Beeinträchtigung seiner Lebensqualität" sei im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS unbeachtet geblieben, obwohl sie sich negativ auf seinen psychischen Zustand auswirke und seine sozialen Probleme vergrössere. Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine kompensierte (einseitige) Beeinträchtigung des Hörvermögens ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen psychischen Gesundheitsschaden zur Folge haben und die Verwertung der vorhandenen körperlichen Restarbeitsfähigkeit sozialpraktisch unzumutbar machen könnte. 
3.2.4 Dem Bericht des Hausarztes Dr. M.________ vom 24. April 2003, wonach sich der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 1998 nicht verbessert habe, kann schon deshalb keine Beweisbedeutung beigemessen werden, weil die vergleichende Fragestellung, ob seit der Verfügung vom 19. August 1998 eine gesundheitliche Besserung eingetreten sei, nicht entscheidwesentlich ist (Erw. 2.4 hievor). 
3.2.5 Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf den Bericht der psychiatrischen Spezialärztin Dr. E.________ vom 10. April 2003, bei der er ab September 2002 in psychotherapeutischer Behandlung stand. Sie führte aus, der Beschwerdeführer leide "in letzter Zeit" an einer mittelschweren depressiven Störung mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, fremd- und selbstgefährlichen Impulsen, sozialem Rückzug, Schlaf-, Arbeits- und Konzentrationsstörungen, Essstörung mit Gewichtszunahme und körperlichen Schmerzen. Er sei zur Zeit nicht arbeitsfähig. 
Auch dieser fachärztliche Bericht ist nicht geeignet, die Beweiskraft der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten der MEDAS vom 16. August 2001 in Frage zu stellen. Die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens setzt voraus, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfasst, so zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren Leidenszustand. Ist eine psychische Störung mit Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des psychischen Leidens willensmässig erwartet werden kann, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 127 V 299 Erw. 5a). 
Der Bericht der Frau Dr. E.________ enthält keine Angaben, wonach eine verselbständigte psychische Erkrankung vorliege. Ebenso wenig bietet er etwa Grundlage zur Annahme, die depressive Störung sei therapieresistent und chronifiziert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne nicht mehr den Willen aufbringen, seine körperliche Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. 
3.3 Zusammenfassend haben somit Vorinstanz und IV-Stelle der Invaliditätsbemessung zu Recht die im Gutachten der MEDAS vom 16. August 2001 festgehaltene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. 
4. 
Mit Bezug auf das Valideneinkommen macht der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut geltend, es sei zu berücksichtigen, dass er zum Rayonchef befördert worden wäre und sich wieder einen Nebenerwerb gesucht hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Das kantonale Gericht hat sich mit diesem bereits in der erstinstanzlichen Beschwerde enthaltenen Vorbringen auseinandergesetzt. Die diesbezügliche Beweiswürdigung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gerügt, weshalb auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann. Demgemäss hat das kantonale Gericht das Valideneinkommen zutreffend nach dem Verdienst ermittelt, den der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahre 2004 als Verkäufer bei der Genossenschaft X.________ erzielt hätte (Fr. 49'671.-). 
5. 
Zu überprüfen bleibt die Bemessung des Invalideneinkommens. 
5.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt allgemein das Prinzip "(Selbst-)Eingliederung vor Rente". Nach diesem aus der Schadenminderungspflicht des Versicherten fliessenden Grundsatz hat der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern. Kann der Versicherte seine erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, weil er ohne Eingliederungsmassnahmen in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, so besteht keine Invalidität. Damit fehlt es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistung der Invalidenversicherung. Die Pflicht zur Selbsteingliederung greift je nach den Umständen in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a; Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 425 ff.; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 132 ff. und 138 ff.). Ist einem Versicherten die berufliche Eingliederung in einer anderen als der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund seiner Selbsteingliederungspflicht zumutbar, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG die im neuen Tätigkeitsbereich - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - vorhandenen Verdienstmöglichkeiten massgebend. 
5.2 Dem Beschwerdeführer steht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein relativ breiter Fächer an Verweisungstätigkeiten (Kontroll-, Sortier-, Überwachungsarbeiten etc.) offen, die keine Zwangshaltung, kein häufiges Bücken, keine langdauernden repetitiven Tätigkeiten und kein Tragen sowie Heben von Gewichten über fünf Kilogramm erfordern. Es steht ausser Frage, dass er mit einem 70%igen Pensum in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von mindestens 60 % des massgebenden Valideneinkommens, das heisst rund Fr. 29'800.- erzielen könnte. Ausschlaggebend ist, dass er seit Jahren seiner Pflicht zur Selbsteingliederung nicht nachkommt und ausweislich der Akten seit seinem Unfall vom 1. Januar 1995 nie mehr einen Versuch unternommen hat, wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Q.________, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zugestellt. 
Luzern, 6. April 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: