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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
2C_285/2016  
 
2C_286/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. April 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, bzw. Rechtsanwalt Martin Wetli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Steuerhoheit 2010 - 2012 (Staats- und Gemeindesteuern; Domizilentscheide), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Februar 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zwischen A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) und den Steuerbehörden des Kantons Zürich ist hinsichtlich der Steuerperioden 2010 bis 2012 ein Verfahren zur Frage der (internationalen) Steuerhoheit hängig (Domizilentscheide vom 16. Januar 2015, Einspracheentscheide vom 24. April 2015, jeweils erlassen durch das Steueramt des Kantons Zürich). Am 2. Juni 2015 erhob Rechtsanwalt Martin Wetli im Namen des Steuerpflichtigen gegen die Einspracheentscheide, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde B.________/ZH bestätigten, Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Der Eingabe lag keine Vollmacht bei, doch hiess der Steuerpflichtige am 17. August 2015 handschriftlich das Vorgehen von Rechtsanwalt Wetli gut, was das Steuerrekursgericht als Ausdruck gehöriger Bevollmächtigung deutete.  
 
1.2. Mit Blick darauf, dass der Steuerpflichtige allem Anschein nach im Ausland (Italien) wohnhaft ist, erliess das Steuerrekursgericht am 24. September 2015 eine Kostenvorschussverfügung, die wiederum Rechtsanwalt Wetli zugestellt wurde. Der Steuerpflichtige kam der Zahlungsaufforderung - trotz verlängerter Zahlungsfrist - nicht nach. Mit Blick darauf trat das Steuerrekursgericht auf die Beschwerde vom 2. Juni 2015 mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 nicht ein. Diesen Entscheid nahm Rechtsanwalt Wetli am 22. Dezember 2015 entgegen.  
 
1.3. In der Folge gelangte Rechtsanwalt Wetli mit Eingabe vom 13. Januar 2016 an das Steuerrekursgericht, wobei er die Nichtigkeit des Entscheids vom 11. Dezember 2015 geltend machte. Zwischen ihm und dem Steuerpflichtigen bestehe, so Rechtsanwalt Wetli, kein Mandatsverhältnis (mehr). Das Steuerrekursgericht überwies die Eingabe mangels eigener Zuständigkeit dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Alsdann erklärte Rechtsanwalt Wetli am 25. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich "vorsorglich Beschwerde" gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 11. Dezember 2015. Darin führte er aus, die Beschwerdeerhebung erfolge "lediglich zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht" und einzig aus dem Grund, dass der angefochtene Entscheid zu Unrecht an ihn adressiert worden sei, was Nichtigkeit begründe.  
 
1.4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 17. Februar 2016 sowohl auf die "vorsorglich" erklärte Beschwerde als auch auf die ihm vom Steuerrekursgericht überwiesene Eingabe nicht ein. Hinsichtlich der Eingabe vom 25. Januar 2015 erkannte der Einzelrichter, die Frist sei offenkundig versäumt, da das kantonale Recht in Steuersachen keine Gerichtsferien kenne. Aus diesem Grund könne auch offen bleiben, inwieweit überhaupt ein unbedingter Beschwerdewille gegeben sei und ob die "über weite Strecken wirre und unverständliche Eingabe" den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genüge. Was sodann das Schreiben vom 13. Januar 2016 betrifft, hätte Rechtsanwalt Wetli, so der Einzelrichter, erkennen müssen, dass die Beschwerde, entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung, beim Verwaltungsgericht zu erheben gewesen wäre. Rechtsanwalt Wetli habe die Eingabe dessen ungeachtet und in voller Kenntnis beim Steuerrekursgericht deponiert, wobei er diesem eine Frist zum Widerruf des angeblich nichtigen Entscheids angesetzt und im Unterlassungsfall eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Aussicht gestellt habe. Eingereicht (erst) am 25. Januar 2016, habe Rechtsanwalt Wetli die Beschwerde bewusst verspätet erhoben.  
 
1.5. Mit Eingabe vom 1. April 2016 (Poststempel) bzw. 2. April 2016 (Beilagen) erhebt Rechtsanwalt Wetli beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Darüberhinaus legt er seinen Eingaben ein ebenfalls mit 1. April 2016 datiertes, freilich nicht unterzeichnetes Schreiben bei, dessen Stossrichtung aber nicht über die erste Eingabe hinausgeht. Hauptsächlich und sinngemäss ersucht er in der (unterzeichneten) Eingabe vom 1. April 2016 "zur Rechtssicherheit" um Aufhebung einer im einzelnen dargestellten Reihe von "Fehlurteilen" und "Fehlentscheiden", darunter das vorinstanzliche Urteil vom 17. Februar 2016. Eventualiter sei der "nichtige Fehlentscheid" der Vorinstanz vom 17. Februar 2016 zur neuen Beurteilung an diese zurückzuweisen. Schliesslich sei dem Steuerpflichtigen eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 11'780.-- zuzusprechen.  
 
1.6. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden (Nichteintretens-) Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a, Art. 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG [SR 173.110] i. V. m. Art. 73 StHG [SR 642.14].  
 
2.2.  
 
2.2.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a-c BGG).  
 
2.2.2. Rechtsanwalt Wetli stellt bereits im Rubrum seiner (unterzeichneten) Eingabe vom 1. April 2016 klar, der Steuerpflichtige sei "aktenkundig weiterhin nicht durch den Unterzeichnenden anwaltlich vertreten". In seinen Bemerkungen zur Aktivlegitimation macht er alsdann geltend, der Steuerpflichtige "wäre zur vorliegenden vorsorglich eingereichten Beschwerde aktivlegitimiert, für den nicht anzunehmenden Fall, dass keine Nichtigkeit vorliegen würde, was auch ohne vorliegende Beschwerde von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre". Weiter führt er gleichenorts aus, die "hiermit vorsorglich eingereichte Beschwerde dien[e] im Sinne der Mitwirkungspflicht somit nur der Anzeige der Nichtigkeit, wozu es keiner Anwaltsvollmacht bedarf".  
 
2.2.3. Der Eingabe vom 1. April 2016 liegt - insoweit konsequent - keine Vollmacht des Steuerpflichtigen bei. Wenn auch die Vorinstanz für das kantonale Verfahren angenommen hat, die handschriftliche Notiz vom 17. August 2015 sei als Genehmigung des anwaltlichen Vorgehens zu würdigen, so ist für die Zwecke des bundesgerichtlichen Verfahrens davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht bekundet hat, sich vor Bundesgericht durch Rechtsanwalt Wetli vertreten zu lassen (zumal dieser unmissverständlich dartut, nicht mandatiert zu sein).  
 
2.2.4. Mit andern Worten reicht Rechtsanwalt Wetli eine Beschwerde ein, zu welcher er von seinem (einstigen) Mandanten, den er jedenfalls in ehe- und strafrechtlicher Hinsicht vertreten hatte (so Beschwerde, S. 4, Sachverhalt/Prozessgeschichte, 1. Unterzeichner), nicht beauftragt ist. Ebenso wenig kann Rechtsanwalt Wetli in eigenem Namen ein Beschwerderecht anrufen, fehlen die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG doch klarerweise.  
 
2.2.5. Nachdem weder ein Mandatsverhältnis nachgewiesen noch ein eigenes Beschwerderecht des handelnden Rechtsvertreters vorliegt, fehlt es an einer unerlässlichen Sachurteilsvoraussetzung. Auf die Beschwerde, deren weitere Voraussetzungen (insbesondere Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) unbeurteilt bleiben können, ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Rechtsanwalt Wetli stellt sich auf den Standpunkt, zwischen ihm und dem Steuerpflichtigen bestehe kein Auftragsverhältnis. Er ergreift das Rechtsmittel zwar "in Sachen" des Steuerpflichtigen, aber ausdrücklich ohne diesen anwaltlich zu vertreten, und somit in eigenem Namen und gilt mithin als Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens daher Rechtsanwalt Wetli aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden Rechtsanwalt Martin Wetli auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher