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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_39/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. April 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Leistungsanspruch der 1961 geborenen A.________. Das von ihr daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. In Nachachtung dieses Entscheides holte die IV-Stelle unter anderem beim Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB), Schwyz, eine Expertise ein (Gutachten vom 23. April 2014). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. November 2014 ab September 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 in dem Sinne teilweise gut, als es den Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bereits ab 1. März 2011 bejahte. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr seien unter Anpassung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).  
 
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie der Versicherten für die Zeit ab 1. März 2011 keine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des ZIMB vom 13. April 2014 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte medizinisch-theoretisch in der Lage wäre, eine Bürotätigkeit zu 50 % auszuüben. Weiter verneinte die Vorinstanz die von der Versicherten geltend gemachte Unmöglichkeit, einen Arbeitsweg zu bewältigen. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellungen vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Selbst wenn die Versicherte zur Bewältigung des Arbeitsweges tatsächlich auf eine Gehhilfe angewiesen sein sollte, schliesst dies die Verwertbarkeit ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit für eine Bürotätigkeit nicht aus.  
 
3.2. Sind, wie von der Vorinstanz erwogen, Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabellenlohn zu berechnen, so erübrigt sich deren genaue Ermittlung (vgl. etwa Urteil 8C_891/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3). Entsprechend durfte das kantonale Gericht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Versicherten auf Weiterungen zur Frage, in welches Anforderungsniveau der LSE sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einzuordnen wäre, verzichten.  
 
3.2.1. Der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5a S. 78 soll rechtsprechungsgemäss dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der massgebenden Merkmale ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind im vorliegenden Fall keine stichhaltigen Argumente erkennbar, welche für eine unter dem Durchschnitt liegende Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Namentlich trägt ein Teilzeitpensum von 50 %, wie es aus ärztlicher Sicht als zumutbar erachtet wird, den gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung. Dass die Versicherte im massgebenden Jahr 2011 50 Jahre alt wurde, rechtfertigt so wenig wie das Teilzeitpensum einen Abzug vom Tabellenlohn. Dementsprechend ist die Beschwerde der Versicherten abzuweisen.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. April 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold