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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_82/2023  
 
 
Urteil vom 6. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. David Speich, c/o Kreisgericht See-Gaster, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach, 
2. Yves Hiltebrand, c/o Kreisgericht See-Gaster, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2023 (AK.2022.460-AK, AK.2022.461-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rahmen eines zwischen ihm und der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ am Kreisgericht See-Gaster hängigen Zivilverfahrens stellte A.________ am 26. September 2022 ein Ausstandsbegehren gegen Kreisrichter David Speich sowie alle anderen am Kreisgericht See-Gaster tätigen Kreisrichter und verlangte die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht. Nachdem die Kreisgerichtspräsidentin auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten war, erhob A.________ Beschwerde ans Kantonsgericht St. Gallen, worin er den Kreisrichtern Speich und Hiltebrand Korruption und Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug vorwarf. 
Am 23. November 2022 leitete das Kantonsgericht die Angelegenheit an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. 
Am 13. Januar 2023 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Kreisrichter Speich und Hiltebrand nicht. 
Mit Eingabe vom 18. April (recte: Februar) 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid der Anklagekammer mit den Anträgen, gegen die beiden "SVP-Parteirichter Yves Hiltebrand und David Speich" sowie gegen Richter Urs Gmünder und Richterin Bettina Mächler Strafverfahren einzuleiten, ihm die ungerechtfertigt verlangten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten und ihn für seine beträchtlichen Aufwände angemessen zu entschädigen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerdeschrift sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann einzig die Frage sein, ob die Anklagekammer Bundesrecht verletzte, indem sie die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der vom Beschwerdeführer strafbarer Handlungen bezichtigten beiden Kreisrichter verweigerte. Ausserhalb des Streitgegenstandes und damit von vornherein unzulässig ist somit der erstmals vor Bundesgericht gestellte Antrag, auch zwei weitere Gerichtsmitglieder strafrechtlich zu verfolgen. In Bezug auf die Kreisrichter Speich und Hiltebrand macht der Beschwerdeführer wie bisher einfach pauschal geltend, im Zusammenhang mit dem "grossen Betrug im Kontext zu einem angeblichen Abwärme-Fernwärmenetz der Energieversorger C.________ und D.________" hätte insbesondere Kreisrichter Hiltebrand die Möglichkeit gehabt, den grossen Betrug mit einer Deliktssumme von 100 Mio. Franken einfach zu stoppen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich weder, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen sich die C.________ und die D.________ bzw. deren Organe des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB schuldig gemacht haben könnten noch, inwiefern sie dabei von den Kreisrichtern Speich und Hiltebrand in strafbarer Weise unterstützt wurden. 
Der Beschwerdeführer bringt damit nichts vor, was geeignet wäre, die offensichtlich zutreffende Einschätzung der Anklagekammer zu widerlegen, es ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der beiden Kreisrichter Speich und Hiltebrand, weshalb kein Anfangsverdacht bestehe, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. 
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi