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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_264/2023  
 
 
Urteil vom 6. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amtschreiberei Solothurn Erbschaftsamt, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Inventar über den Vermögensnachlass, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. März 2023 (OGBES.2023.1). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 13. Januar 2023 erging die Abschlussverfügung des Erbschaftsamtes Region Solothurn. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 zugestellt. Am 13. Februar 2023 erhob dieser beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde. Mit Beschluss vom 2. März 2023 trat dieses zufolge abgelaufener Beschwerdefrist auf das Rechtsmittel nicht ein. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer am 3. April 2023 an das Bundesgericht. Ferner verlangt er sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei unglücklicherweise in Untersuchungshaft und habe die Abschlussverfügung nie erhalten bzw. zufälligerweise erst durch seinen Anwalt bzw. via Staatsanwaltschaft, allerdings erst Anfang Februar 2023, weil die Verfügung plötzlich in den Akten erschienen sei. Er habe dann sofort Beschwerde erhoben. 
 
3.  
Die Ausführungen betreffen den Sachverhalt. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Beschluss wurde dem Beschwerdeführer die Abschlussverfügung am 19. Januar 2023 zugestellt. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein oder andere verfassungsmässige Rechte verletzen soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr behauptet er mit appellatorischen Ausführungen einen anderen Sachverhalt, wobei er nicht genau, sondern nur ungefähr angibt, wann er die Verfügung erhalten haben will. 
Zu den rechtlichen Folgen der (willkürfrei festgestellten) verspäteten Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Eine Rechtsverletzung wäre denn auch nicht ersichtlich. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Amtschreiberei Solothurn Erbschaftsamt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli