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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2}0 
1P.633/2002 /err 
 
Urteil vom 6. Mai 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, Bälliz 64, 3601 Thun, 
Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland, Schlossberg, 3601 Thun, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsbegehren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
D.________ reichte am 2. Juli 2002 beim Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland Strafanzeige gegen vier Personen wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung ein. Die Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland stellte in vier separaten Verfügungen den Eingang der Strafanzeige gegen die vier Personen fest und forderte D.________ in allen vier Fällen auf, je eine Sicherheitsleistung zu bezahlen, ansonsten die amtliche Verfolgung von der Hand gewiesen werde. Dagegen erhob D.________ mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 Rekurs und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen das "URA IV Thun". 
2. 
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 den Rekurs gut und befreite D.________ von der Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung. Das Ablehnungsgesuch gegen die Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland wies die Anklagekammer ab, soweit sie darauf eintrat. Auf das Ablehnungsgesuch gegen das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland trat sie nicht ein. Bezüglich des Ablehnungsverfahrens auferlegte die Anklagekammer D.________ wegen mutwilliger bzw. grobfahrlässiger Antragstellung die Verfahrenskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erklärte die Anklagekammer als gegenstandslos. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, die Anordnung der Sicherheitsleistung stelle keinen groben Verfahrensfehler dar. Ansonsten nenne der Gesuchsteller keine konkreten Kritikpunkte, welche das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Untersuchungsrichterin in objektiver Weise begründen könnten. Soweit D.________ "das ganze URA IV Thun" ablehne, fehle es an einer rechtsgenüglichen Begründung. Ausserdem könne sich ein Ausstandsbegehren nur gegen Gerichtspersonen und nicht gegen ganze Ämter richten. An dem auf Vorrat gestellten Begehren fehle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. 
3. 
D.________ führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 28. November 2002 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Die Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, die Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland und die Anklagekammer beantragen Abweisung der Beschwerde. 
4. 
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 das vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2002 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
5. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird beispielsweise Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. So legt der Beschwerdeführer beispielsweise nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Anklagekammer ihm in willkürlicher Anwendung von Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern die Kosten für das Ablehnungsverfahren auferlegt haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich auch nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Anklagekammer in verfassungs- oder konventionswidriger Weise die Befangenheit der Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland verneint haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
6. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten . 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Mai 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: