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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 672/02 
 
Urteil vom 6. Mai 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
A.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene A.________, gelernte Papeteristin, war verschiedentlich im Bürobereich tätig. Von 1991 bis 1998 arbeitete sie bei der Firma S.________ AG, als Telefonistin/Empfangsdame, welche Stelle sie per Ende April 1998 kündigte. Anschliessend ging sie mehrere kürzere, teilweise befristete Arbeitsverhältnisse ein und bezog zeitweilig Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Aufgrund eines seit dem Jahre 1989 bestehenden Rückenleidens meldete sie sich wiederholt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; am 19. November 1991 zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, am 29. September 1998 zum Bezug von Hilfsmitteln (Rumpforthese) und am 4. Februar 1999 zur Berufsberatung und Umschulung. Am 2. August 2000 ersuchte A.________ die Invalidenversicherung um Ausrichtung einer Rente, eventuell um Arbeitsvermittlung. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. März 2001 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 8. November 2001). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. August 2002 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ab 20. März 2001 bis 1. November 2001, danach eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % beantragen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
1.2 Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Streitig ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe des ohne Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen). Während die IV-Stelle vom Einkommen ausging, welches die Versicherte ab dem 1. September 1999 bei der Firma W.________ AG, als Call Center Agent erzielte (jährlich Fr. 58'363.-), stellte das kantonale Gericht auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der Firma S.________ AG vom 18. September 2000 ab und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 69'222.-. Ausgehend von einem (unbestritten gebliebenen) Invalideneinkommen von jährlich Fr. 35'018.- setzte es den Invaliditätsgrad auf 49,4 % fest. 
Die Beschwerdeführerin legt ihren Ausführungen ebenfalls den bei der Firma S.________ AG erzielten Verdienst zu Grunde, ist jedoch der Ansicht, das Valideneinkommen sei höher anzusetzen; entgegen den Angaben der Firma S.________ AG vom 18. September 2000 sei unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 1993 bis 1997 von einer jährlichen Lohnerhöhung von mindestens Fr. 110.- auszugehen, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 70'590.- führe und zuzüglich einer Gratifikation ein Gesamteinkommen von mindestens Fr. 72'720.- ergebe. 
2.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände, unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil L. vom 18. Oktober 2002 (I 761/01) entschieden, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). 
2.3 Angesichts der unsteten beruflichen Situation, in der sich die Versicherte nach ihrer Kündigung bei der Firma S.________ AG befand, erscheint es - auch wenn die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte - gerechtfertigt, auf die längere Zeitspanne von 1991 bis 1998 abzustellen, in welcher eine stabile Arbeitssituation bestand. Im angefochtenen Entscheid wird daher zutreffend von den Einkommensverhältnisse bei der Firma S.________ AG ausgegangen, was umso mehr gerechtfertigt erscheint, als die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Firma W.________ AG zwischenzeitlich bereits wieder beendet und am 1. November 2001 eine neue Stelle bei der Bank X.________ angetreten hat. 
2.4 Zu prüfen bleibt, wie sich das Einkommen der Beschwerdeführerin bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. März 2001) entwickelt hätte. 
 
Die Vorinstanz hat ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 18. September 2000, wonach die Versicherte bei einer 100 %igen Tätigkeit einen Monatslohn von Fr. 5'200.- erzielen würde, ein an die Verhältnisse im Jahre 2001 angepasstes Einkommen von jährlich Fr. 69'222.- errechnet. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was zum Schluss führen würde, dass die Beschwerdeführerin in den Genuss einer überdurchschnittlichen Lohnsteigerung gekommen wäre. Zwar betrug - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - die Nominallohnentwicklung im Jahre 2001 + 2,5 % und nicht + 2,4 % (Die Volkswirtschaft 3/2003, Tabelle B 10.2, S. 91); dies führt jedoch nur zu einer unwesentlichen Differenz bzw. zu einem Valideneinkommen von Fr. 69'290.-. Keine entscheidrelevante Abweichung ergibt sich, wenn man das im Jahre 1991 verdiente Einkommen von Fr. 58'150.- an die seitherige Nominallohnentwicklung (1992: + 4,7%, 1993: + 2,6 %, 1994: + 1,5 %, 1995: + 1,3 %, 1996: + 1,3 %, 1997: + 0,5 %, 1998: + 0,7 %, 1999: + 0,3 %, 2000: + 1,3 %, 2001: +2,5 %; Die Volkswirtschaft 11/1996, Tabelle B 4.4., S. 13 und 3/2003, Tabelle B 10.3, S. 91) anpasst und auf diese Weise ein Valideneinkommen von Fr. 69'753.- errechnet. Sodann ist nichts ersichtlich, was darauf hindeutet, dass die Firma S.________ AG den Verdienst wegen des Gesundheitsschadens tiefer angesetzt hätte als bei einer gesunden Person in der gleichen Funktion. Schliesslich ist dem Arbeitgeberbericht vom 18. September 2000 zu entnehmen, dass im Jahre 1998 zwar ein 13. Monatslohn, jedoch - anders als im Jahre 1991 - keine Gratifikation (mehr) ausbezahlt wurde. Soweit die Versicherte sich auf ein höheres, bei der Bank X.________ erzielbares Einkommen beruft, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal nichts darauf hindeutet, dass sie auch im Gesundheitsfall eine Stelle bei der Bank X.________ angetreten hätte, so dass für eine solche berufliche Entwicklung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen (Erw. 2.2 hievor). Die vorinstanzliche Berechnungsweise ist somit im Grundsatz zu bestätigen und das Valideneinkommen auf Fr. 69'290.- festzusetzen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: