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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.269/2003 /bie 
 
Urteil vom 6. Mai 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
Sportverein X.________, Istanbul, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior 
und Marcel Bircher, 
 
gegen 
 
1. Fédération Internationale de Football Association (FIFA), FIFA House, Hitzigweg 11, 8032 Zürich; 
2. A.________, Brasilien, 
3. Club Y.________, BR-Rio de Janeiro, 
Beschwerdegegner, 
2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Marcos Motta, 
Court of Arbitration for Sport (CAS), 
avenue de l'Elysée 28, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Art. 85 lit. c OG, Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG (Internationales Schiedsgericht), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Court of Arbitration for Sport (CAS) vom 
11. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Sportverein X.________ (Beschwerdeführer) ist ein türkischer Sportverein aus Istanbul. Die FIFA (Beschwerdegegnerin 1) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Ihre Mitglieder sind die nationalen Fussballvereine und sie setzt sich weltweit für die Förderung des Fussballs ein. A.________ (Beschwerdegegner 2) ist ein brasilianischer Berufsfussballer und Club Y.________ (Beschwerdegegner 3) ein brasilianischer Fussballclub, für den der Beschwerdegegner 2 gegenwärtig spielt. 
 
Am 1. Juli 2002 unterzeichnete der Beschwerdegegner 2 einen so genannten "Professional Football Player Contract" für einen Zeitraum von vier Jahren mit dem Beschwerdeführer. Am selben Tag schloss der Beschwerdeführer eine Transfer-Vereinbarung mit dem brasilianischen Club Z.________ ab, wonach 50 % der Rechte am Beschwerdegegner 2 an den Beschwerdeführer übertragen wurden und 50 % bei Z.________ verblieben. 
 
Der Beschwerdegegner 2 beendete den Vertrag mit dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 mit sofortiger Wirkung und unterschrieb am 17. Januar 2003 einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdegegner 3. Die FIFA bewilligte die provisorische Registrierung des Beschwerdegegners 2 beim Beschwerdegegner 3 am 29. Januar 2003. 
B. 
Da der Beschwerdegegner 2 den vertraglich vereinbarten Lohn vom Beschwerdeführer nicht vollständig erhielt, gelangte er an die Spielerstatus-Kommission der FIFA und verlangte die Bezahlung von USD 3'240'123.-- als Schadenersatz wegen unbezahlten Lohnes und Verlusten, die er durch die Unterzeichnung des Vertrags vom 1. Juli 2002 erlitten habe. 
 
Die Spielerstatus-Kommission der FIFA verpflichtete den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. Februar 2003, dem Beschwerdegegner 2 USD 427'122.58 zu bezahlen. Der Entscheid wurde den Parteien am 8. April 2003 mitgeteilt. 
 
Am 16. April 2003 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Schiedsbegehren in Zusammenhang mit dem Entscheid der FIFA-Spielerstatus-Kommission an den Court of Arbitration for Sport (CAS), Lausanne. Als Beklagte nannte er die drei Beschwerdegegner und M.________. In ihrer Antwort vom 16. Mai 2003 widersetzte sich die FIFA der Beteiligung von M.________ am Schiedsverfahren. Am 20. Mai 2003 reichten die Beschwerdegegner 2 und 3 sowie M.________ ihre Antworten ein. M.________ bestritt seine Parteistellung im Schiedsverfahren. Mit Vorentscheid vom 30. Juni 2003 entschied der Spruchkörper des CAS, dass ihm betreffend M.________ die Zuständigkeit fehle. 
 
Der Beschwerdeführer stellte als Kläger ("claimant") folgende Begehren: 
That Mr A.________ and CLUB Y.________ (jointly responsible) be ordered in solidum to pay to the claimant a compensation fixed by the Panel according to the elements mentioned at Chapter IV and which in no case will be inferior to 3.500.000 USD. 
 
That Mr A.________ and CLUB Y.________ be ordered in solidum to pay any and all costs of the present arbitration proceedings. 
 
That Mr A.________ and CLUB Y.________ be ordered in solidum to compensate the claimant for all costs connected with the present abritration proceedings, including attorneys' fees, costs for the examination of witnesses, costs for expert opinions, etc. 
 
That Mr A.________ and CLUB Y.________ be applied to relevant sports sanctions, taking into account the aggravating circumstances. 
 
That FIFA's refusal to organise a hearing and its violation of article 6.5 of the new FIFA RSTP be explicitly disapproved. 
 
That subject to the result of the evidentiary proceedings mentioned at Chapter III, FIFA be invited to open the relevant proceedings - in particular disciplinary proceedings - against Z.________ and Mr P.________. 
 
 
In deutscher Übersetzung: 
 
Es seien Herr A.________ und CLUB Y.________ solidarisch zu verurteilen, dem Kläger eine vom Schiedsgericht festzusetzende Entschädigung gemäss den in Kapitel IV erwähnten Umständen zu bezahlen, jedenfalls nicht weniger als USD 3'500'000. 
 
Es seien Herrn A.________ und CLUB Y.________ sämtliche Kosten des Schiedssverfahrens zu auferlegen. 
 
Es seien Herr A.________ und CLUB Y.________ solidarisch zu verurteilen, dem Kläger sämtliche mit dem Schiedsverfahren verbundene Aufwendungen zu ersetzen, einschliesslich Anwaltskosten, Kosten für die Vernehmung von Zeugen, für Sachverständigengutachten etc. 
 
Es seien gegen Herrn A.________ und CLUB Y.________ die massgeblichen sanktionen zu verhängen, wobei den erschwerenden Umständen rechnung zu tragen sei. 
 
Es sei die Ablehnung einer Anhörung durch die FIFA gemäss Artikel 6.5 der neuen "FIFA RSTP" (d.h. FIFA-Regulations on the status and Transfer of players: FIFA Reglement über den Status und den Transfer von Spielern) ausdrücklich zu missbilligen. 
 
Es sei entsprechend dem Ergebnis der Beweismassnahmen gemäss Kapitel III die FIFA einzuladen, die einschlägigen Verfahren - insbesondere disziplinarverfahren - gegen Z.________ und Herrn P.________ zu eröffnen. 
Das CAS-Schiedsgericht verurteilte mit Entscheid vom 11. November 2003 den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 2 den Betrag von USD 351'872.58 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2003 und aufgelaufene Zinsen in Höhe von USD 17'764.81 zu bezahlen. Alle anderen oder weiteren Begehren der Parteien wies das Schiedsgericht ab. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Schiedsspruch des CAS aufzuheben und zu neuer Entscheidung an den CAS zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer rügt, es seien verschiedene Rechtsbegehren weder gutgeheissen noch abgewiesen, sondern eben gar nicht beurteilt worden, weshalb ein Anfechtungsgrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG vorliege. 
 
Die drei Beschwerdegegner haben sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. Das CAS beantragt die Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass der Spruchkörper sämtliche Begehren beurteilt habe. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 85 lit. c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. IPRG
1.1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in der Schweiz. Drei Parteien des vorliegenden Verfahrens haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Schweiz. Somit gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Zulässig sind nur die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügen (BGE 127 III 279 E. 1a). 
1.2 Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind (Art. 191 Abs. 1 IPRG), kann - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 128 III 50 E. 1b mit Verweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, ist auf seinen Antrag nicht einzutreten. 
1.3 Der Beschwerdeführer hat seine Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen (BGE 128 III 50 E. 1c). Daher sind die Bestimmungen ausdrücklich zu bezeichnen, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen und es ist darzulegen, inwiefern sie verletzt worden sind. Das Bundesgericht beurteilt allein die ihm gehörig unterbreiteten und entsprechend begründeten Rügen. 
2. 
Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG. Er bringt vor, es seien mehrere von ihm gestellte Rechtsbegehren unbeurteilt geblieben. 
2.1 Nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann ein Schiedsentscheid insbesondere angefochten werden, wenn Rechtsbegehren unbeurteilt geblieben sind. Damit ist eine formelle Rechtsverweigerung angesprochen (BGE 128 III 234 E. 4a mit Hinweisen). Unter "Rechtsbegehren" ("chefs de la demande", "determinate conclusioni", "claims") sind die Begehren oder Anträge der Parteien zu verstehen. Unter den Anfechtungsgrund fällt der unvollständige Entscheid, das heisst derjenige, der einen dem Gericht prozesskonform unterbreiteten Antrag nicht erfasst (BGE 107 Ia 246 E. 4; vgl. auch Berti/Schnyder, Basler Kommentar N 54 zu Art. 190 IPRG; Heini, Zürcher Kommentar, N 28 zu Art. 190 IPRG; Dutoit, Commentaire LDIP, 3. Aufl. 2001, N 6 zu Art. 190). Wenn der Entscheid sämtliche anderen oder weitergehenden Anträge bzw. Begehren abweist, ist die Rüge ausgeschlossen (BGE 128 III 234 E. 4a mit Verweisen). 
2.2 Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht in Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sämtliche anderen oder weiteren Begehren der Parteien abgewiesen, indem es erkannte: "Any other or further claims of the Parties are dismissed". Über das Begehren des Beschwerdeführers, mit dem er erreichen wollte, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein Verfahren gegen Drittpersonen einleite, die am Schiedsverfahren nicht beteiligt waren, ist damit entschieden worden. Das Begehren wurde abgelehnt bzw. es wurde darauf nicht eingetreten. Auch das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers wurde damit abgewiesen. Seine gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG erhobene Rüge ist daher unbegründet. 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem unterliegenden Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG); sie bemisst sich nach dem Streitwert. Da sich die Beschwerdegegner nicht haben vernehmen lassen bzw. nicht anwaltlich vertreten sind, sind den obsiegenden Parteien dagegen keine Parteikosten angefallen, die der Beschwerdeführer ersetzen müsste. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Court of Arbitration for Sport (CAS) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Mai 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: