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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.65/2004 /lma 
 
Urteil vom 6. Mai 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
Coiffure A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Max Auer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Th. Petermann, 
Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Werkvertrag), 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, vom 10. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (Beschwerdegegnerin) liess sich am 20. März 2003 bei der Coiffure A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) die Haare verlängern. Am Abend nach dem Waschen war das frisch angesetzte Haar völlig steif, verfilzt und unfrisierbar. Für die Haarverlängerung hatte die Beschwerdegegnerin bereits insgesamt Fr. 1'866.50 bezahlt. Am nächsten Abend wurden die angesetzten Haare wieder entfernt. Die Beschwerdeführerin bedauerte mit Schreiben vom 28. März 2003 das Misslingen der Haarverlängerung und bot der Beschwerdegegnerin gleichzeitig eine kostenlose neue Haarverlängerung an. Dieses Angebot wiederholte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2003. Die Beschwerdegegnerin nahm es jedoch nicht an, sondern verlangte am 7. April 2003 schriftlich die Rückerstattung der bezahlten Kosten, welche die Beschwerdeführerin jedoch ablehnte. 
B. 
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2003 verpflichtete der Präsident der II. Abteilung des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau die Beschwerdeführerin in Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin, dieser Fr. 1'866.50 nebst 5 % Zins seit 9. Mai 2003 zu bezahlen. Der Präsident des Kreisgerichts qualifizierte die vertragliche Beziehung der Parteien als Werkvertrag. Er erwog, anders als in einer dem Auftragsrecht unterstehenden Beziehung habe nicht das Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin im Vordergrund gestanden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ein klar umschreibbares Arbeitsergebnis versprochen, darin bestehend, dass die angesetzten Haare mit den vorhandenen optisch übereinstimmen und eine neue pfleg- und kämmbare Frisur ergeben würden. In den von der Beschwerdeführerin abgegebenen Unterlagen habe die Beschwerdegegnerin folgendes lesen können: 
"Coiffure A.________ GmbH setzt neue Massstäbe in der Welt der Haarverlängerung! (...) Absolut perfekt - mega schnell - total schonend!" 
"Die aufmodulierten C.________ Haare halten garantiert, sie widerstehen den stärksten Beanspruchungen und einem noch so aktiven Lebensstil." 
"Für alle, die an zu schütterem, zu feinem oder zerstörtem Haar leiden und jene, deren Haare nie über die Schulterlänge wachsen, weil sie abbrechen, ist C.________ der Problemlöser Nr. 1 (...) Unterschiedlichste Strukturen, Strähnenstärken und Haarfarben ermöglichen eine optimale Anpassung an das Eigenhaar und ist von diesem weder optisch noch spürbar zu unterscheiden (...) Eine einfache und bequeme Heimpflege für C.________ Echthaar ist garantiert." 
Der Kreisgerichtspräsident hielt fest, die Haarverlängerung sei unbestrittenermassen optisch wie auch qualitativ derart mangelhaft gewesen, dass der Beschwerdegegnerin die Annahme der Arbeit unzumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin als Unternehmerin habe daher die Vergütung samt Zinsen zurückzuerstatten (Art. 368 OR). 
C. 
Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht St. Gallen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, welche das Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, am 10. Februar 2004 abwies. 
D. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Februar 2004 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde am 17. März 2004 abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach dem angefochtenen Urteil konnte das erstinstanzliche Gericht willkürfrei annehmen, die Parteien hätten einen Werkvertrag geschlossen. Das Kantonsgericht hielt den Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die streitbetroffene Haarverlängerung mittels Ansetzung von Haaren rechtlich gleich wie eine durch einen Arzt ausgeführte Haartransplantation zu behandeln und dem Auftragsrecht zu unterstellen sei, für unbegründet. Das Kantonsgericht erwog, bei einer Haartransplantation handle es sich um einen medizinischen Eingriff mit dem allgemeinen Risiko der Wundinfektion oder kosmetischer Nachteile, z.B. störender Narbenbildung. Demgegenüber sei die Haarverlängerung durch den Coiffeur kein operativer Eingriff, sondern ein technischer Vorgang zur Befestigung des Fremdhaars am Eigenhaar. 
1.2 Die Beschwerdeführerin erblickt in diesen Ausführungen eine willkürliche Rechtsanwendung. Sie schliesst aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre Weigerung, eine neue Haarverlängerung vornehmen zu lassen, mit dem Verlust des Vertrauens begründet habe sowie aus dem weiteren Umstand, dass nicht in sämtlichen Coiffeur-Geschäften Haarverlängerungen durchgeführt werden, dass das Vertrauensverhältnis beim Vertragsschluss im Vordergrund gestanden habe, was für die Anwendung von Auftragsrecht spreche. Zudem verbiete die Natur der zu erbringenden Leistung, dass ein Erfolg zugesichert werden könne. Man könne im Voraus nie wissen, wie sich das eigene zum fremden Haar verhalten werde. Die Situation entspreche exakt jener einer Organ-, Zahn- oder Haartransplantation, die ebenfalls keine sicheren Voraussagen darüber zulasse, ob der menschliche Körper das fremde Naturprodukt ertrage. 
1.3 Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist Entscheid vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweisen). 
1.4 Die Willkürrüge ist offensichtlich unbegründet. Das Hauptabgrenzungskriterium zwischen Auftrag und Werkvertrag bildet der Arbeitserfolg, den der Unternehmer im Gegensatz zum Beauftragten schuldet. Lässt sich das Arbeitsergebnis nach objektiven Kriterien auf seine Vertragskonformität überprüfen, kann es vom Leistungserbringer als Werk versprochen werden und ist es als Arbeitserfolg geschuldet (vgl. mit Bezug auf die gutachterliche Tätigkeit BGE 127 III 328 E. 2a S. 329, mit Hinweisen; Weber, Basler Kommentar, 3. Aufl., N 4 der Vorbemerkungen zu Art. 363-379 OR). 
1.4.1 Dass sich die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren auf die ihrer Haarverlängerung inhärente Möglichkeit der Abstossung des Fremdhaares durch das Eigenhaar berufen hätte, woraus sich die Unmöglichkeit der Zusicherung eines Leistungserfolgs ergäbe, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass entsprechende prozesskonform erhobene Behauptungen im angefochtenen Entscheid zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind. Da neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen in einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich unzulässig sind (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212; 129 I 49 E.3 S. 57), bleiben die erwähnten Vorbringen ausser Acht. Es ist daher davon auszugehen, dass eine erfolgreiche Haarverlängerung, wie sie zugesichert wurde, als Arbeitsergebnis auch zugesichert werden kann. 
1.4.2 Was das von der Beschwerdeführerin für das Vorliegen eines Auftrags ins Feld geführte Vertrauenselement anbelangt, ist ihr entgegen zu halten, dass auch jeder Besteller einen Unternehmer aussucht, dem er vertraut. Das schliesst jedoch die Annahme eines Werkvertrages bei gegebenen Voraussetzungen (vgl. E. 1.3 hiervor) keineswegs aus. Willkür bei der Rechtsanwendung ist insoweit nicht auszumachen. 
2. 
2.1 Das Kantonsgericht erachtete die Rügen der Aktenwidrigkeit und der willkürlichen Tatsachenermittlung mit Bezug auf die erstinstanzliche Feststellung, das Werk sei bereits bei Ablieferung mangelhaft gewesen, für unbegründet. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, das Kantonsgericht habe Art. 255 Abs. 2 ZPO/SG betreffend das Novenverbot willkürlich angewandt. Es habe missachtet, dass die Beschwerdeführerin vor dem Kreisgerichtspräsidenten behauptet habe, möglicherweise habe sich das Haar der Klägerin für die Verlängerung nicht geeignet; allenfalls sei es falsch gewaschen oder falsch gepflegt worden. Als Folge davon habe das Kantonsgericht den Sachverhalt unrichtig dargestellt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 
2.2 Die Aufhebung eines Entscheids wegen Verletzung des Willkürverbots rechtfertig sich nur, wenn er im Ergebnis rechtswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58, 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Ebenso erstreckt sich nach der Rechtsprechung die aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Pflicht des Gerichts, ihm rechtzeitig und formgültig angebotene Beweise abzunehmen, nur auf erhebliche Tatsachen und auf nicht offensichtlich untaugliche Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). 
2.3 In dem vom erstinstanzlichen Gericht angeführten Brief vom 3. April 2003 schreibt die Beschwerdeführerin unter anderem: 
"Wie bereits in unserem Schreiben vom 28. März 2003 erwähnt, handelte es sich bei den Haaren, der ersten Haarverlängerung, um einen Fabrikationsfehler, der von der Seite der Herstellungsfirma auch bestätigt wurde. Die Arbeit von unserer Hairstylistin wurde einwandfrei ausgeführt, an der Haarverlängerung selber sind keinerlei Mängel zu beanstanden sondern nur an der Haarqualität. 
 
Wir bedauern ausserordentlich, dass Sie Grund zur Reklamation hatten und würden Sie gerne wieder zu unseren zufriedenen Kundinnen zählen. 
 
Wir entschuldigen uns nochmals in aller Form und hoffen auf eine gütliche Einigung." 
Angesichts dieser Anerkennung der Mangelhaftigkeit des verwendeten Materials durch die Beschwerdeführerin durften die kantonalen Gerichte willkürfrei annehmen, der Werkmangel sei nachgewiesen und habe von Anfang an bestanden, ohne dass es hiezu einer Expertise bedurft hätte, wie die Beschwerdeführerin annimmt. Der verfassungsrechtliche Beweisführungsanspruch ist somit nicht verletzt. Ob der Mangel bereits am Tage der Ausführung der Haarverlängerung oder am folgenden Tag festgestellt und wann und wie das eingesetzte Haar erstmals gewaschen wurde, spielt unter diesen Umständen keine Rolle. Mangels Rechtserheblichkeit ist auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten. 
3. 
Nach dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdeführerin erstinstanzlich nicht substanziiert behauptet, dass die Beschwerdegegnerin den Werkmangel selbst verschuldet hat. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Verantwortlichkeit für einen Werkmangel im Sinne von Art. 368 Abs. 1 OR immerhin auf die möglicherweise falsche oder fehlende Pflege nach Ablieferung des einwandfreien Werks durch die Beschwerdegegnerin hingewiesen. Inwiefern in dieser vagen Aussage eine substanziierte Behauptung der Schadensverursachung durch die Beschwerdegegnerin liegen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie kommt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht nach (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189, 281 E. 2 S. 284 f.). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, entsprechende Beweismassnahmen seien verfassungswidrig unterblieben, ist daher nicht einzutreten. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht weiter vor, Art. 368 Abs. 1 OR willkürlich angewandt zu haben, weil es annahm, der Kreisgerichtspräsident habe zutreffend gefunden, die Haarverlängerung sei optisch und qualitativ derart mangelhaft gewesen, dass die Annahme des Werks der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, der Mangel hätte sich ohne weiteres beheben lassen, wenn die Beschwerdegegnerin am nächsten Tag nochmals in ihrem Geschäft erschienen wäre. Die mangelhaften Haare hätten problemlos entfernt und durch neue ersetzt werden können. 
4.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie mit der Entfernung des angesetzten Haars das erstellte Werk zerstört, weshalb sie der Beschwerdegegnerin mit der Anbringung neuen Haars nicht eine Nachbesserung, sondern die vertragskonforme Neuerstellung des versprochenen Werks angeboten hat. Weshalb das Kantonsgericht bei dieser Sachlage in Willkür verfallen sein soll, als es der Beschwerdegegnerin einen Wandelungsanspruch im Sinne von Art. 368 Abs. 1 OR zugestand, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Rüge ist daher unbegründet. 
5. 
5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung des Gerichtskostentarifs dadurch, dass das Kantonsgericht die erstinstanzlich mit Fr. 2'400.-- festgesetzte Gerichtsgebühr als zwar hoch, aber nicht willkürlich eingestuft hat. Da der Tarif die in Art. 262 ZPO/SG festgelegten Kriterien, Art des Streitfalls, Streitwert, Umtriebe, Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung bereits je verhältnismässig berücksichtige, sei die Gerichtsgebühr ausschliesslich am Streitwert zu orientieren. Auf diese Weise berechnet würde vorliegend ein Betrag von maximal Fr. 600.-- resultieren, zumal kein gesondertes Beweisverfahren stattgefunden habe, kurze Rechtsschriften eingereicht worden seien und die Begründung des Entscheids des Kantonsgerichts knapp fünf Seiten umfasse. 
5.2 In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur ein, wenn das kantonale Gericht zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Gesichtspunkte übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). 
5.3 Dass die beanstandete Gerichtsgebühr den Tarifrahmen sprengen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Gemäss Ziff. 311.1 des Nachtrags vom 13. Mai 2003 zum Gerichtskostentarif vom 21. Oktober 1997, der unstreitig auf die Streitsache zur Anwendung gelangt, liegt die Gebühr für Urteile oder andere Endentscheide der Kreisgerichtspräsidenten bei Fr. 300.-- bis Fr. 3'000.--. Die Bemessung im Einzelfall hat sich nach den von der Beschwerdeführerin angeführten Kriterien zu richten, welche der Gerichtskostentarif in Ziff. 02 ausdrücklich auflistet. Weshalb einzig der Aspekt des Streitwerts massgebend sein dürfte, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht einsichtig. Da die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, inwiefern auch mit Blick auf ihre Vermögenslage die verlangte Gerichtsgebühr geradezu stossend erscheinen muss, könnte selbst dann nicht auf Willkür geschlossen werden, wenn den vorgebrachten Argumenten zu folgen wäre. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet, und ein Eingehen auf die Kritik der Beschwerdeführerin im Einzelnen erübrigt sich. 
6. 
Aus den dargelegten Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), die zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Mai 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: