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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_44/2010 
 
Urteil vom 6. Mai 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Stadtammannämter, vom 22. Dezember 2009. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2009 gegen eine ihr vom Stadtammannamt Zürich 1 eröffnete Exmissionsanzeige Beschwerde bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Stadtammannämter einreichte; 
dass das Bezirksgericht diese Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2009 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 gegen die Durchführung der Exmission eine weitere Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht einreichte; 
dass das Bezirksgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Juli 2009 auf diese Beschwerde nicht eintrat; 
dass die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Stadtammannämter die von der Beschwerdeführerin gegen die beiden Zirkulationsbeschlüsse des Bezirksgerichts eingelegten Rekurse mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. März 2010 dem Bundesgericht beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben; 
dass sie ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht; 
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1); 
dass die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Stadtammannämter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Mai 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni