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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_375/2010 
 
Urteil vom 6. Mai 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unbekannt. 
 
Der Präsident zieht Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Verfügung vom 14. April 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 26. April 2010 den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat sich nicht mehr gemeldet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Mai 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn