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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_116/2011 
 
Urteil vom 6. Mai 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Micha Bühler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Y.________ (Beschwerdegegnerin) ist mit X.________ (Beschwerdeführer) verheiratet. Der Beschwerdeführer verwaltete das Vermögen der Beschwerdegegnerin. Beide Ehegatten wohnen in Portugal, wo sie nunmehr in einem Scheidungsprozess stehen. Am 25. September 2006 erhob die Beschwerdegegnerin Klage vor dem Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdeführer und die A.________ Ltd. auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von ca. Fr. 8 Mio. Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, der Bescherdeführer habe sie um Teile ihres Vermögens gebracht, indem er Vermögenswerte auf die A.________ Ltd. übertragen und auf diese Weise ihrem Zugriff entzogen hat. 
 
B. 
Der Beschwerdeführer stellte am 28. Februar 2007 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung, welches das Bezirksgericht am 20. April 2007 abwies. Gleich entschied das Obergericht auf Rekurs des Beschwerdeführers am 16. September 2008. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid jedoch mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Oktober 2009 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück, wobei es die mutmasslich dem Beschwerdeführer im Prozess anfallenden Kosten statt auf Fr. 86'392.-- auf Fr. 114'000.-- bemass. Mit Beschluss vom 11. Januar 2011 wies das Obergericht des Kantons Zürich sowohl den Rekurs des Beschwerdeführers wie auch dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erneut ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht genügend nachgekommen. 
 
C. 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid vom 11. Januar 2011 aufzuheben und ihm in dem von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Klageverfahren vor Bezirksgericht Zürich das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren sowie Rechtsanwalt Dr. Francesco Bertossa zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Ferner sei die Sache dem Obergericht des Kantons Zürich zur Neuverteilung der Verfahrenskosten für das Inzidenzverfahren um die unentgeltliche Rechtspflege zu überweisen. Der Beschwerdeführer verlangt auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Francesco Bertossa. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege in einem zivilrechtlichen Verfahren verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Diese betrifft eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 72 Abs. 1 und 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid erging am 11. Januar 2011, er wurde den Parteien mithin nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) eröffnet (vgl. BGE 137 III 127 E. 2 S. 129 f., 130 E. 2 S. 131 f.). Mit Bezug auf die gegen diesen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kommt die ZPO daher bereits zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht war damit nicht mehr gegeben, weshalb der angefochtene Entscheid kantonal letztinstanzlich ist (Art. 75 Abs. 1 BGG) und sich die Beschwerde in Zivilsachen auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig erweist. 
 
1.1 Auf die bei Inkrafttreten der ZPO hängigen Verfahren bleibt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren wird damit nicht durch die ZPO, sondern durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Da sich der Beschwerdeführer nicht auf eine kantonale Gesetzesbestimmung beruft, ist die Beschwerde ausschliesslich im Lichte der erwähnten Verfassungsbestimmung zu beurteilen. 
 
1.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zunächst voraus, dass die Partei, die ihn geltend macht, nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, also bedürftig ist. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und anderseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. Allenfalls unbeholfene Rechtssuchende hat die Behörde auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). 
 
1.3 Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Vielmehr überprüft es die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als die rechtsuchende Partei sie in der Beschwerde vorbringt und begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip: Im Schriftsatz ist präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen substanziiert darzulegen, worin die Verletzung besteht (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Das Bundesgericht beurteilt nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Sind die Anforderungen des Rügeprinzips erfüllt, so prüft das Bundesgericht frei, ob die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt sind (vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit Hinweisen). An die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401). Wird eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sind, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.). Auf die Darstellung der finanziellen Situation aus der Sicht des Beschwerdeführers ohne spezifischen Bezug zum angefochtenen Entscheid ist daher nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Vorinstanz verlangte vom Beschwerdeführer gemäss einer Liste spezifische Angaben und Urkunden auf deutsch bzw. mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache zur Darlegung der gegenwärtigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach Feststellung der Vorinstanz nur unvollständig nach. Namentlich reichte er eine selbst erstellte Auflistung seines Einkommens im Jahr 2009 mit entsprechenden Quittungsbelegen ein, Steuerformulare mit Belegen der Steuerbehörde für die Jahre 2007 und 2008, einen Grundbuchauszug der Wohnung an der Rua B.________ mit darin enthaltenen damaligen Verkehrswerten. Eine beglaubigte oder eine konkrete Schätzung eines staatlich anerkannten Schätzers habe er trotz Aufforderung mittels Verfügung vom 25. Januar 2010 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nicht vorgelegt. Angesichts der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schätzung des Wohnungswerts von Euro 100'000.-- hielt die Vorinstanz dafür, der Beschwerdeführer vermöge mit dem im Grundbuch eingetragenen Kaufpreis, der Euro 3'804.19 entsprach, den derzeitigen Wert der betreffenden Liegenschaft nicht glaubhaft zu machen. Insoweit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch die Einkommenszusammenstellung des Beschwerdeführers sei weder verlässlich noch vollständig, zumal bereits die eingereichten (unvollständigen) Bankbelege in der Einkommensauflistung nicht figurierende Zugänge aufwiesen. Von einer vollständigen Aufdeckung der Einkommensverhältnisse und einem Beleg der Mittellosigkeit könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Was die einverlangten Belege betreffend Vermögenswerte (Auto oder Autos sowie Schmuckstücke) anbelangt, erwog die Vorinstanz, zwar erscheine nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Belege, die er bei seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft nicht mitgenommen habe, allenfalls nur schwer beschaffen könne. Dies entlaste ihn aber nicht von der Auflistung seiner Schmuckstücke und deren Beschrieb, zumal er sich nicht einmal die Mühe mache, die Anzahl oder die Marke der sich derzeit in seinem Besitz befindenden Uhren mitzuteilen. Indem er auf die Aufforderung hin, seine Schmuckstücke inklusive aller Armbanduhren aufzulisten und dazu spezifische Angaben und Belege zu liefern, lediglich von der Beschwerdegegnerin geschenkte Uhren erwähnt habe, welche diese zurückfordere und für welche er weder über Garantiescheine noch Quittungen verfüge, verletze er auch diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer hält für "unhaltbar und willkürlich", dass die Vorinstanz auf eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht schloss, weil er keine beglaubigte Schätzung der Wohnung vorgelegt habe. Die Wohnung sei mit einer Grundbuchsperre versehen, und die Beschwerdegegnerin verlange die Zuweisung des Eigentums im Scheidungsverfahren. Die Annahme, die Wohnung könne bei irgendeinem seriösen Finanzinstitut belastet werden, um die mutmasslichen Prozesskosten in der Schweiz in der Höhe von Fr. 114'000.-- zu finanzieren, sei bei dieser Sachlage abwegig. 
 
3.2 Die Rüge ist in zweierlei Hinsicht unbegründet: Zum einen ging die Vorinstanz nicht davon aus, durch hypothekarische Belastung könnten die gesamten Prozesskosten erhältlich gemacht werden, und zum andern hält der Beschwerdeführer der von der Vorinstanz wie auch vom Kassationsgericht vertretenen Auffassung, eine hypothekarische Belastung der Wohnung sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn diese von der Beschwerdegegnerin beansprucht werde, schlicht seine eigene gegenteilige Behauptung entgegen. Dies genügt nicht, um die Einschätzung der Vorinstanz über die tatsächliche Möglichkeit, ein Hypothekardarlehen erhältlich zu machen, als willkürlich auszuweisen. 
 
4. 
Betreffend im Besitze des Beschwerdeführers befindliche Uhren wird in der Beschwerde dargelegt, es handle sich um acht Uhren der Marken Cartier, Chopard und Frank Muller, deren Wert dem Beschwerdeführer unbekannt sei. Die Beschwerdegegnerin beanspruche das Eigentum an den Uhren, die vom Gericht blockiert seien. 
 
4.1 Dass der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte, die Uhren seien gerichtlich blockiert, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, und der Beschwerdeführer erhebt insoweit keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge. Er erklärt auch nicht, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zum betreffenden Vorbringen Anlass gab. Die Behauptung gilt daher als neu und ist nicht zu hören (Art. 99 BGG). 
 
4.2 Dem Beschwerdeführer war aufgegeben worden, seine Schmuckstücke inklusive aller seiner Armbanduhren aufzulisten mit der Angabe des jeweiligen Anschaffungswertes (z.B. Kaufpreis) und entsprechenden Belegen dazu (Quittungen, Schmuckbeschriebe, Zertifikate, Garantien etc.). Dieser Aufforderung musste der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben entnehmen, dass er gehalten war, das Gericht über die in seinem Besitze stehenden Schmuckstücke, insbesondere die Uhren, so detailliert wie möglich zu informieren. Weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, dazu genauere Auskünfte zu erteilen, zeigt er nicht auf. Zwar bezeichnet er in der Beschwerde zumindest die Marken und die Anzahl der in seinem Besitz stehenden Uhren, legt aber nicht dar, weshalb er dazu nicht bereits im kantonalen Verfahren in der Lage gewesen sein soll. Um seiner Mitwirkungspflicht zu genügen, hätte er darüber hinaus jede der acht Uhren der entsprechenden Marke und dem Typ zuordnen müssen. Sollte die Typenbezeichnung jeder Uhr dem Beschwerdeführer nicht bereits bekannt gewesen sein, hätte er diese durch eine Internet-Suche oder eine einfache Nachfrage in einem Fachgeschäft in Erfahrung bringen können. Dass er sich vergeblich darum bemüht hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, ebenso wenig, weshalb er es unterliess, zumindest jede einzelne Uhr näher zu beschreiben, etwa durch Angabe der Beschriftung auf der Rückseite, gegebenenfalls der Bezeichnung des Armbands (Leder oder Metall, diesfalls Stahl, Gold etc.) und des Zifferblatts. Dafür war der Beschwerdeführer nicht auf allenfalls schwer beizubringende Belege angewiesen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ausging. 
 
5. 
Aufgrund der vorliegenden Angaben zu den im Besitz des Beschwerdeführers stehenden Uhren kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Wert einer einzigen davon die mutmasslichen Gerichtskosten erreicht, das Vermögen des Beschwerdeführers mithin zu deren Deckung ausreicht. Hinzu kommt, dass auch mit Bezug auf das Wohneigentum des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er verfüge über Vermögen, das zur Deckung der Gerichtskosten herangezogen werden kann. Bereits damit steht fest, dass die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne eine Verfassungsverletzung zu begehen. Daher kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch mit Bezug auf weitere möglicherweise vorhandene Vermögenswerte eine ungenügende Mitwirkung bei der Aufdeckung seiner finanziellen Verhältnisse vorzuwerfen ist. Mangels Entscheidrelevanz ist auf die weiteren Rügen nicht einzugehen. 
 
6. 
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da diese als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist, kann dem Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden. Er wird dafür vielmehr kostenpflichtig (Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist der Gegenpartei durch das Verfahren vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden und keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Mai 2011 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Luczak