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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_73/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Datenschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
1. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 18. Februar 2012 ersuchte A.________ die Kantonspolizei Aargau um sofortige elektronische Sperrung aller sie betreffenden Personendaten. Mit Antwortschreiben vom 6. Juni 2012 teilte ihr der Leiter des Rechtsdiensts der Kantonspolizei mit, diese beabsichtige nicht, ihrem Antrag zu entsprechen, worauf A.________ mit Schlichtungsgesuch vom 23. Juni 2012 an die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau gelangte. Am 31. Januar 2013 erging die Empfehlung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz, wonach keine Einschränkung der Zugriffsmöglichkeit auf die Daten von A.________ in den Datensammlungen der Kantonspolizei vorgenommen werden müsse. Im Nachgang zum Schlichtungsverfahren verlangte A.________ von der Kantonspolizei eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies die Kantonspolizei das Gesuch um Datensperrung kostenfällig ab. 
 
 Diese Verfügung focht A.________ am 9. April 2013 beim Regierungsrat des Kantons Aargau an, welcher die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2014 abwies, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 869.95. 
 
 Gegen diesen am 14. Juli 2014 zugestellten Entscheid erhob A.________ am 14. September 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 1. Dezember 2014 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'045.-- auferlegte es A.________. 
 
B.  
 
 Mit Eingabe vom 31. Januar 2015 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil vom 1. Dezember 2014 sei so zu ändern, dass sämtliche Daten über sie zu verschlüsseln seien; eventualiter seien die Daten in der Aargauer Polizeidatenbank der Wahrheit entsprechend zu korrigieren respektive zu löschen. 
 
 Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Die Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). 
 
 Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen genügt. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, in der Verfügung vom 8. März 2013 habe die Kantonspolizei Aargau darüber befunden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch darauf habe, dass das Zugriffsrecht auf die sie betreffenden Personendaten in den Datensammlungen der Kantonspolizei eingeschränkt werde. In diesem Zusammenhang sei auch geprüft worden, inwieweit die Kantonspolizei Personendaten bearbeiten und an andere Behörden weitergeben dürfe. Hingegen sei die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Berichtigung oder Löschung eines Polizeiberichts vom 5. Oktober 2008 und eines Journaleintrags vom 6. Mai 2010 habe, mit Verweis auf ein diesbezüglich hängiges separates Datenberichtigungsverfahren explizit ausgeklammert worden. Entsprechend sei der Regierungsrat nicht auf diejenigen Anträge der Beschwerdeführerin eingetreten, mit denen diese anderes oder mehr als die Sperrung der von der Kantonspolizei erfassten, sie betreffenden Personendaten verlangt habe (angefochtenes Urteil E. I.3).  
 
2.2. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur bilden, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war (bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen). Die Vorinstanz ist daher wie bereits vor ihr der Regierungsrat zu Recht nicht auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Vorbringen der Beschwerdeführerin eingetreten. Gleiches gilt im bundesgerichtlichen Verfahren.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilde somit neben dem Kostenpunkt einzig die Frage, welche (organisatorischen und/oder technischen) Vorkehren die Kantonspolizei Aargau allenfalls hätte treffen müssen, um bestimmte oder alle die Beschwerdeführerin betreffende (besonders schützenswerte) Personendaten in ihren Datensammlungen vor unerlaubten Zugriffen zu schützen. Dazu habe der Regierungsrat in seinem Entscheid einlässlich Stellung genommen. Mit diesen Erwägungen habe sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Sie sei mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Argumentation eingegangen, dass die sie betreffenden Personendaten in den Datensammlungen der Kantonspolizei genügend gegen unzulässige Zugriffe geschützt seien und der polizeiinterne Zugriff darauf im Hinblick auf die Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht weiter erschwert werden dürfe. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, der Regierungsrat habe den Sachverhalt insoweit unrichtig oder unvollständig festgestellt. Ebenso wenig rüge sie, die zitierten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG/AR; SAR 150.700) und des kantonalen Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG/AG; SAR 531.200) seien falsch angewendet worden. In Ermangelung einer genügenden Begründung könne deshalb (auch) in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (angefochtenes Urteil E. I.4).  
 
 In einer Eventualerwägung für den Fall, dass auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hat die Vorinstanz betreffend die Zulässigkeit der Weitergabe des Polizeiberichts vom 5. Oktober 2008 und des Journaleintrags vom 6. Mai 2010 festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführten Art. 443 Abs. 2 und Art. 453 ZGB im fraglichen Zeitraum noch nicht in Kraft gewesen seien (angefochtenes Urteil E. I.5). 
 
3.2. Die Vorinstanz ist - ausser im Kostenpunkt - zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten. Diese hat sich im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise mit der rechtlichen Begründung des Regierungsrats auseinandergesetzt. Gleiches gilt für ihre Beschwerde an das Bundesgericht. In dieser beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine willkürliche Anwendung des IDAG/AG oder des PolG/AG zu rügen. Mit ihrem Vorbringen, sie habe als Polizistin an ihrem Arbeitsort bei der Stadtpolizei Zürich erhebliche Erniedrigungen, Demütigungen und Würdeverletzungen durch ihre Arbeitskollegen erlebt, da diese Zugriff auf die Aargauer Polizeidatenbank gehabt und dadurch erfahren hätten, dass sie Opfer einer häuslichen Gewalt geworden sei, vermag sie keine Bundesrechtsverletzungen der Vorinstanzen aufzuzeigen.  
 
 In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, Art. 443 Abs. 2 i.V.m. Art. 453 ZGB seien verletzt. Die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 443 Abs. 2 und Art. 453 ZGB sind indes im Rahmen einer nicht entscheiderheblichen Eventualerwägung erfolgt. Bereits aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf den Einwand der Beschwerdeführerin. Die rechtlichen Erörterungen der Vorinstanz, wonach die beiden Bestimmungen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sind, sodass sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf diese berufen könne, sind aber auch inhaltlich zutreffend. 
 
4.  
 
 Im Kostenpunkt - dem einzigen Punkt, auf welchen die Vorinstanz im angefochtenen Urteil überhaupt eingetreten ist - hat die Vorinstanz zusammenfassend erwogen, die Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor dem Regierungsrat vollumfänglich unterlegen und betragsmässig seien die erhobenen Verfahrenskosten moderat ausgefallen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt werde (angefochtenes Urteil E. II.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei vom Regierungsrat mit der nicht zu beanstandenden Begründung abgewiesen worden, das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin sei von vornherein aussichtslos gewesen (angefochtenes Urteil E. II.4). 
 
 Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht bestritten. Diese enthält keine Ausführungen zum Kostenpunkt. 
 
5.  
 
 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner