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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_88/2019  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unfallversicherung Stadt Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Taggeld; Arbeitsfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2018 (UV.2017.00292). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ zog sich als Mitarbeiter der Gebäudereinigung am Spital B.________ am 11. Mai 2015 eine Kontusion des rechten Daumens zu. Dr. med. C.________, leitende Ärztin Handchirurgie an diesem Spital, führte in der Folge eine Trapeziumresektionsarthroplastik rechts durch. Die zuständige Unfallversicherung der Stadt Zürich (nachfolgend: Unfallversicherung) gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Nachdem sich der Versicherte am 29. Juni 2017 einer weiteren Operation hatte unterziehen müssen, führte Dr. med. D.________, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, im Auftrag der Pensionskasse der Stadt Zürich eine vertrauensärztliche Untersuchung durch. Gestützt auf deren Bericht vom 6. September 2017 stellte die Unfallversicherung ihre Taggeldleistungen per 27. September 2017 ein (Verfügung vom 17. Oktober 2017). Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 15. November 2017). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. 
 
2.   
Streitig ist einzig die Frage, ob das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung der Taggeldleistungen per 27. September 2017 zu Recht geschützt hat. 
 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt. 
 
3.   
 
3.1. Gemäss kantonalem Entscheid lassen die medizinischen Berichte keine Rückschlüsse darauf zu, dass die rechte dominante Hand funktionsunfähig wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 2-3 Kilogramm und ohne fein- und grobmotorische sowie belastende Tätigkeiten mit der rechten Hand zu 100 % zumutbar sei. Das entspreche dem Anforderungsprofil sowohl seiner bisherigen Tätigkeit als auch jener eines Mitarbeiters Sicherheit, wie er sie im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 15. November 2017 ausgeübt habe.  
 
3.2. Dem stellt der Beschwerdeführer seine Sichtweise gegenüber, ohne dass es ihm überzeugend aufzuzeigen gelänge, inwiefern das kantonale Gericht hier unrichtige Feststellungen getroffen haben sollte, welche vom Bundesgericht zu korrigieren wären (vgl. E. 1 hievor; Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
Weder Dr. med. C.________ noch Dr. med. D.________ legen objektivierbare Befunde vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten leichten Tätigkeit beeinflussen würden. Der Versicherte hält seinen Daumen zwar immer in Streckhaltung (vgl. u.a. Bericht über die vertrauensärztliche Untersuchung vom 6. September 2017). Dies steht indessen in Widerspruch zu den von Dr. med. C.________ unmittelbar postoperativ und intraoperativ gemachten Feststellungen. Dannzumal konnte der Daumen auch im Grundgelenk problemlos flektiert werden. Entscheidend ist indessen, dass sich die beiden Ärztinnen nur bezüglich ihrer Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unterscheiden. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten dargelegt, dass es objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar ist, weshalb Dr. med. C.________ eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Inwiefern in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung vorliegen soll, wird mit keinem Wort begründet. Es ist denn auch nicht einsichtig, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben als Mitarbeiter Sicherheit infolge eines Defizits in der Beweglichkeit des rechten Daumens zwar zu 50 %, nicht aber vollschichtig sollte erledigen können, nachdem er nach eigenen Angaben das dafür notwendige Anforderungsprofil erfüllt. Es verletzt daher kein Bundesrecht, dass das kantonale Gericht ohne weitere Beweismassnahmen zur Erkenntnis gelangte, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides ausgeübte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, und dass er bei Ausschöpfung dieser Arbeitsfähigkeit keine Erwerbseinbusse erleiden würde. Es bleibt demzufolge bei der vorinstanzlich bestätigten Leistungseinstellung. 
 
4.   
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt wird. 
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer