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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_318/2020  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SVA Zürich, Sozialversicherungsanstalt des 
Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Zürich 7. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit einer Betreibung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. April 2020 (Nr. PS200068-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich betreibt A.________ für eine Forderung von Fr. 6'371.30 nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7). 
Am 10. Februar 2020 beantragte diese beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter die Nichtigerklärung der Betreibung bzw. des Zahlungsbefehls. Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 6. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat A.________ am 3. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Nichtigerklärung und Aufhebung der Betreibung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Die Beschwerdebegründung besteht darin, dass es unhöflich und unverschämt sei, eine Betreibung ohne vorangehende Mahnung einzuleiten; die Behörden sollten sich bemühen, vor der Einleitung rechtlicher Schritte einen Ausgleich mit dem Schuldner zu finden. Damit ist keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehles darzutun bzw. nicht aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. 
 
3.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli