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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_5/2021  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kalliopi Tsichlakis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2020    (200 20 267 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1984 geborene A.________ war zuletzt als Küchenhilfskraft erwerbstätig gewesen, als er sich im Dezember 2012 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen sowie eine Adipositas bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle Bern lehnte einen Rentenanspruch des Versicherten nach medizinischen und beruflichen Abklärungen mit Verfügung vom 17. September 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ab. 
Im Mai 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle Bern trat auf dieses Neuanmeldegesuch ein und tätigte medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie) Expertise ein (Gutachten vom 4. April 2019 und Stellungnahme zu Zusatzfragen vom 28. Mai 2019). Daraufhin sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. November 2020 ab. Gleichzeitig änderte es nach Androhung einer reformatio in peius die angefochtene Verfügung dahingehend ab, als es dem Versicherten ab November 2017 lediglich eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab November 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2; 130 III 136 E. 1.4). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.  
 
 
2.   
Streitig ist der Rentenanspruch ab dem 1. November 2017. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente verneinte. 
 
3.   
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.  
 
3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. 
 
3.3. Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73; vgl. Urteil 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint (vgl. erwähntes Urteil 9C_601/2019 und 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5.1, in: SZS 2015 S. 261, je mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit (Urteil I 775/06 vom 14. August 2007 E. 5.2). Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (Urteil 9C_754/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
4.   
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenablehnenden Verfügung verschlechtert hat. Zu Recht hat das kantonale Gericht daher geprüft, ob die festgestellte Veränderung des Gesundheitszustands genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der - in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfskraft bereits seit dem Jahre 2012 zu 100 % arbeitsunfähige - Beschwerdeführer auch weiterhin in der Lage ist, einer seinem orthopädischen Leiden angepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Dabei hat es namentlich erwogen, auf die von der psychiatrischen Teilgutachterin des ZMB attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden, da beim Beschwerdeführer auch nach Einschätzung dieser Expertin zu keinem Zeitpunkt eine nach einem anerkannten Klassifikationssystem gestellte psychiatrische Diagnose vorlag.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Gutachter des ZMB hätten nicht auf den im Zeitpunkt der Begutachtung bereits fünf Jahre alten IQ-Wert (Intelligenzquotient 74) gemäss Bericht des Prof. Dr. med. B.________ vom 9. April 2014 abstellen dürfen, sondern sie hätten einen eigenen Intelligenztest durchführen müssen. Damit macht er letztinstanzlich erstmals geltend, der Intelligenzquotient habe sich seit der Testung im Jahre 2014 verschlechtert. In den Akten fehlen jedoch jegliche Hinweise auf eine solche Verschlechterung, womit nicht näher geprüft zu werden braucht, inwieweit auf dieses Vorbringen mit Blick auf Art. 99 BGG (vgl. E. 1.3 hievor) überhaupt einzugehen ist.  
 
4.3. Der Versicherte bringt weiter vor, das Ausklammern der fachgutachterlich psychiatrisch und neuropsychologisch attestierten Arbeitsunfähigkeit verstosse gegen Bundesrecht. Hiezu ist festzuhalten, dass die psychiatrische Teilgutachterin des ZMB keine psychiatrische Diagnose im engeren Sinne erhärten konnte. Die Intelligenzminderung sei nicht stark genug, um nach ICD-10 eine F7-Diagnose zu stellen. Wenn sie dem Versicherten trotzdem aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert, so aufgrund der deutlichen kognitiven Einschränkungen, die seine Bildungsfähigkeit, seine sozialen Interaktionen sowie auch seine Exekutivfunktionen betreffen. Dieser Zustand habe sich bereits in der frühen Entwicklung des Versicherten gezeigt, weshalb er auch keine "normale Schule" besuchen konnte und seine Ausbildung in einem geschützten Rahmen absolvierte. Es sei daher anzunehmen, dass der Versicherte den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht gewachsen sei. Aus diesen Ausführungen - die sich im Übrigen im Wesentlichen auch mit den neuropsychologischen Befunden decken - erhellt, dass die Psychiaterin die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht mit einer psychischen Erkrankung, sondern mit seiner tiefnormalen Intelligenz begründet. Da die Intelligenzminderung indessen nicht so ausgeprägt ist, dass sie als krankheitswertig und damit als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten würde, entspricht es der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor), ihre Folgen bei der Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Damit hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es die psychiatrischerseits (und neuropsychologischerseits) attestierten Einschränkungen unberücksichtigt liess.  
 
5.   
 
5.1. Durfte die Vorinstanz somit willkürfrei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen, so ist das gestützt auf diese Feststellung für das Jahr 2017 auf Fr. 26'850.- bemessene Invalideneinkommen unbestrittenermassen nicht zu beanstanden.  
 
 
5.2. Das kantonale Gericht bemass das Valideneinkommen gestützt auf die Feststellung, wonach der Versicherte als Gesunder weiterhin als Restaurationsangestellter erwerbstätig gewesen wäre, und ausgehend von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auf Fr. 50'197.- (ebenfalls für das Jahr 2017). Dabei erwog es, Art. 26 Abs. 1 IVV finde auf den Versicherten keine Anwendung, da die tiefnormale Intelligenz vorliegend invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei und er damit nicht  invaliditätsbedingt nur unzureichende berufliche Kenntnisse erwerben konnte. Da die Verneinung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der tiefnormalen Intelligenz bundesrechtskonfrom erfolgte (vgl. E. 3.2 und    E. 4.3 hievor), verstösst auch diese Erwägung nicht gegen Bundesrecht. Entgegen seinen Ausführungen sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er als Gesunder nicht im privaten Sektor erwerbstätig sein könnte, so dass auch die Wahl der Tabelle (LSE 2016, TA1, Position 55-56 [Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie]) als rechtens erscheint.  
 
5.3. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50'197.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'850.- errechnet sich eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 23'347.-, womit sich ein Invaliditätsgrad von 47 % ergibt. Damit hat die Vorinstanz dem Versicherten zu Recht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen; seine Beschwerde ist demnach abzuweisen.  
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold