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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.456/2002 /bnm 
 
Urteil vom 6. Juni 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, 
Ersatzrichter Riemer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ Handelsgesellschaft mbH in Konkurs, handelnd durch den Masseverwalter Rechtsanwalt DDr. Gerald Fürst, Wienerstrasse 9, AT-2340 Mödling, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rebsamen, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Rechtsöffnung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ Handelsgesellschaft mbH in Konkurs leitete gestützt auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Oktober 2000 gegen Y.________ beim Betreibungsamt Neuenhof die Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2002) für den Betrag von Fr. 136'191.03 nebst Zinsen und Kosten ein. Auf Rechtsvorschlag der Betreibungsschuldnerin stellte die X.________ Handelsgesellschaft mbH in Konkurs beim Bezirksgericht Baden das Begehren, es sei das fragliche Urteil zwischen den Parteien anzuerkennen und vollstreckbar zu erklären und in der Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 
B. 
Mit Urteil vom 17. April 2002 entsprach der Gerichtspräsident 3 von Baden dem Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. In teilweiser Gutheissung einer von Y.________ erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, mit Urteil vom 21. Oktober 2002 den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich auf und wies das Begehren um definitive Rechtsöffnung ab (Dispositiv-Ziff. 1); im Weiteren wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 
C. 
Mit Eingabe vom 26. November 2002 führt die X.________ Handelsgesellschaft mbH in Konkurs staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dem Bundesgericht, es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und die Rechtsöffnung in der eingeleiteten Betreibung zu erteilen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2003 beantragt Y.________ Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. Abweisung derselben; eventualiter (bei Gutheissung der Beschwerde) Rückweisung der Sache an das Obergericht und keine Erteilung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Strittig ist vor Bundesgericht, ob das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden kann. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Vollstreckung eines ausländischen Urteils, wobei die Beschwerdeführerin vorab die Verletzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen [LugÜ]; SR 0.275.11), eventualiter des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960 (SR 0.276.191.632) rügt. Aufgrund von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 126 III 534 E. 1a S. 536), wobei das Bundesgericht insoweit freie Kognition hat (vgl. BGE 125 III 451 E. 3b S. 455; 128 III 354 E. 6c S. 357). 
2. 
2.1 Sofern sich der Beschwerdeführer auf verfassungsmässige Rechte der Bürger beruft (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), deren Anwendung das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, muss er rechtsgenügend darlegen, inwiefern das verfassungsmässige Recht verletzt worden ist. Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, ihr Entscheid verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV), muss er zudem dartun, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134). Insbesondere hat die Begründung auch Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll (BGE 123 III 261 E. 4 S. 270; 125 I 166 E. 2a S. 168). 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, weil das Obergericht eigene bzw. neue Erkenntnisse in die Beurteilung eingebracht habe, ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Es sei von keiner Partei behauptet worden, das zur Vollstreckung eingegebene Urteil des Oberlandesgerichts Wien beruhe auf einer paulianischen Anfechtung. Aus dem gleichen Grund erhebt die Beschwerdeführerin eine Willkürrüge mit Bezug auf den "tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund" des zu vollstreckenden Urteils, und zwar unter Berufung auf die Verhandlungsmaxime der ZPO/AG. 
2.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2002 (auf S. 8, 9, 10 und 14) an das Obergericht erklärt, die Beschwerdeführerin habe paulianische Anfechtungsklage gegen sie erhoben. Am 8. August 2002 wurde die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort eingeladen, und am 15. August 2002 hat sie diese auch erstattet. Die Beschwerdeführerin hatte somit vor dem Obergericht ohne weiteres Gelegenheit, sich zum Vorliegen eines Urteils über eine paulianische Anfechtung zu äussern. Abgesehen davon wäre eine Gehörsverweigerung in Bezug auf die behauptete Verletzung des LugÜ sowie des schweizerisch-österreichischen Staatsvertrages im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin geheilt, da die Kognition des Bundesgerichts gegenüber derjenigen der letzten kantonalen Instanz insoweit nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72). Was die Willkürrüge anbelangt, so legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern unhaltbar sein soll, wenn das Obergericht gestützt auf den von ihr selbst vorgelegten Entscheid sowie die Vorbringen der Beschwerdegegnerin angenommen hat, dass ein österreichisches Urteil über eine paulianische Anfechtungsklage vorliegt. 
3. 
3.1 Das Obergericht hat die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorab deswegen verweigert, weil es das österreichische Urteil betreffend eine paulianische Anfechtungsklage als Anwendungsfall von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ erachtete, wonach das Übereinkommen auf "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" nicht anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin verneint die Unanwendbarkeit des LugÜ, unter Hinweis auf einen Teil der Literatur. 
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für die Frage der Unanwendbarkeit des LugÜ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ massgebend, ob das betreffende Verfahren seine Grundlage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht hat und ohne ein derartiges Verfahren wahrscheinlich nicht eingeleitet worden wäre (BGE 125 III 108 E. 3d S. 111, unter Hinweis auf Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, jetzt 7. Aufl., Heidelberg 2002, N. 36 zu Art. 1). Eine paulianische Anfechtungsklage im Konkurs hat ihre Grundlage effektiv im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - sie dient der Vergrösserung der Konkursmasse - und wird ohne ein solches Konkursverfahren nicht eingeleitet. Ohne die Gefahr eines Verlustes in der Zwangsvollstreckung bzw. im Konkurs besteht keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, gegen an sich paulianische Rechtshandlungen eines Schuldners vorzugehen. Vor diesem Hintergrund ist von der Unanwendbarkeit des LugÜ auf Anfechtungsklagen im Konkurs auszugehen (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2002, S. 172). Die Unanwendbarkeit des LugÜ (sowie des parallelen Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens) wird auch in Österreich für die Konkursanfechtung angenommen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Wien 1997, N. 14 zu Art. 1; vgl. Peter Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., München 2003, N. 21 zu Art. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist daher unbegründet, soweit das Obergericht die paulianische Anfechtungsklage als Anwendungsfall von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ erachtet hat, wobei die Unanwendbarkeit des LugÜ auch die Anwendbarkeit von dessen Art. 16 bis 18 ausschliesst. 
4. 
4.1 Für den Fall der Unanwendbarkeit des LugÜ beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen von 1960. Dabei weist sie zu Recht vorab auf Art. 55 und 56 Abs. 1 LugÜ, wonach der vorgenannte bilaterale Vertrag in Kraft bleibt, soweit das LugÜ unanwendbar ist. Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin indessen, das Obergericht habe diesen Staatsvertrag mit keinem Wort erwähnt und seine Existenz schlicht übersehen. Vielmehr weist das Obergericht (in E. 3d des angefochtenen Urteils) auf dieses Abkommen hin, wobei - unter Hinweis auf Art. 9 des Staatsvertrags - ausgeführt wird, Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen bezüglich "Entscheiden aus Konkursverfahren" bestünden nicht. Damit meint das Obergericht offenbar, das vorliegend in Frage stehende Urteil falle unter Art. 9 des Staatsvertrages, der wie folgt lautet: "Entscheidungen, mit denen Ordnungsstrafen verhängt werden, Entscheidungen im Konkursverfahren sowie Entscheidungen schweizerischer Gerichte über die Bestätigung eines Nachlassvertrages und Entscheidungen österreichischer Gerichte im Ausgleichsverfahren gelten nicht als gerichtliche Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages." 
4.2 Im Unterschied zum Obergericht verneint die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 9 auf den vorliegenden Fall, unter Hinweis einerseits auf die Formulierung "im" Konkursverfahren, anderseits auf die anderen Ausnahmefälle des Art. 9. Sinn und Zweck der Bestimmung liege darin, (nur) solche Entscheidungen, die nicht in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen seien, die Anerkennung zu verweigern. Diese Auffassung geht fehl. Zum einen wird bei den meisten bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen der Ausschluss der Anwendbarkeit für Urteile aus Anfechtungsklagen daraus gefolgert, dass "Entscheidungen in Konkurs- und Nachlassvertragssachen" ausgeschlossen sind (ausdrücklich Art. 11 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 15. Januar 1936 [SR 0.276.197.141]; vgl. Daniel Staehelin, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz [Art. 166 ff. IPRG], Diss. Basel 1989, S. 151 mit Hinweisen). Zum anderen beruht der Staatsvertrag mit Österreich von 1960 auf demjenigen aus dem Jahre 1927, der nur sehr beschränkt und in der hier interessierenden Frage gar nicht revidiert wurde (vgl. BBl 1961 I 1564 f., S. 1571). Folglich gilt unverändert, dass gerichtliche Entscheidungen über vollstreckungsrechtliche Fragen, bei der auf materielle Vorfragen zurückgegriffen werden muss, ohne dass über die Betreibung hinaus materielle Rechtskraft unter den Prozessparteien geschaffen wird, nicht unter die Vollstreckungspflicht im Sinne des Staatsvertrages fallen (Rudolf Probst, Die Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in der Schweiz nach den geltenden Staatsverträgen, Diss. Bern 1936, S. 46 f.). Beim Anfechtungsprozess handelt es sich um eine betreibungsrechtliche Streitigkeit, die in ihrer rechtlichen Wirksamkeit auf das hängige Vollstreckungsverfahren beschränkt bleibt (BGE 114 III 110 E. 3d S. 113 mit Hinweisen; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 4 Rz. 55). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien über die paulianische Anfechtung vom Anwendungsbereich des bilateralen Staatsvertrages ausgenommen hat. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht schliesslich Willkür vor, weil es zur Auffassung gelangt ist, dass Urteile, welche Anfechtungsklagen beinhalten, nicht nach Art. 25 ff. IPRG anerkannt werden könnten. Es habe dabei die zivilrechtliche Wirkung des österreichischen Urteils übergangen, wonach die Beschwerdegegnerin eine Geldschuld zu begleichen habe. 
5.2 Das Obergericht hat zu Recht festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Art. 25 ff. IPRG nur Zivilsachen anerkannt werden können (Berti/Schnyder, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Basel 1996, N. 6 zu Art. 25 IPRG). Darunter fallen nicht die Anfechtungsklagen als - wie erwähnt (E. 4.2) - betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, da sie vollstreckungsrechtlicher Natur sind (Staehelin, a.a.O., S. 150 f. mit Hinweisen). Insofern kann von Willkür nicht gesprochen werden, wenn das Obergericht das österreichische Urteil über die paulianische Anfechtung nicht als Objekt der Anerkennung im Sinne von Art. 25 ff. IPRG erachtet hat. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass gegen Urteile aus Anfechtungsprozessen die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 43 ff. OG; BGE 93 III 436 E. 1 S. 437), hilft ihr nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern willkürlich sein soll, wenn das Obergericht für die Frage des Charakters eines ausländischen Entscheides nicht die Regeln über die Berufungsfähigkeit ("Zivilsachen") von kantonalen Entscheiden, die sich nach der Organisation der Bundesrechtspflege richtet, angewendet hat. 
5.3 Die Beschwerdeführerin (wie auch das Obergericht) verkennt sodann die Bedeutung des 11. Kapitels des IPRG, welches die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Konkurssachen - und insoweit die Auflockerung des Territorialitätsgrundsatzes - regelt (BBl 1983 I 450). Danach ist eine ausländische Konkursmasse nur zum Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes und Anordnung sichernder Massnahmen aktivlegitimiert (Art. 166 und 168 SchKG) sowie, falls das ausländische Konkursdekret in der Schweiz anerkannt worden ist, zur Anhebung der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG (Art. 171 IPRG). Andere Rechtshandlungen kann sie nicht vornehmen (Urteil 1P.161/1991, JdT 1993 II S. 125, E. 2b, mit Hinweis auf Pierre-Robert Gilliéron, Les dispositions de la nouvelle loi fédérale de droit international privé sur la faillite internationale, Lausanne 1991, S. 55). Da die Beschwerdeführerin als ausländische Konkursmasse nicht aktivlegitimiert ist, in der Schweiz ihr zustehende Forderungen in Betreibung zu setzen, kann der angefochtene Entscheid, d.h. die Nichterteilung der Rechtsöffnung, in seinem Ergebnis nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
6. 
Somit ergibt sich, dass der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: