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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.160/2005 /dxc 
 
Urteil vom 6. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zurich. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Einschätzung 2002), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Eheleute X.________ wurden vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 12. Februar 2004 bzw. 26. Oktober 2004 für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 56'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0 eingeschätzt. Dagegen erhoben sie am 26. November 2004 Beschwerde. 
Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2004 wurden A.X.________ und B.X.________ aufgefordert, die Kosten des Rekursverfahrens mit einem Vorschuss von Fr. 800.-- sicherzustellen. Darauf ersuchten sie am 15. Dezember 2004 um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Präsident der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2005 ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde blieb ohne Erfolg. 
B. 
A.X.________ erhob mit Eingabe vom 28. Februar 2005 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2005 Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Kantonale Steueramt Zürich beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 OG) Zwischenverfügung im Verfahren betreffend Steuereinschätzung 2002. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen einen auf kantonales Prozessrecht gestützten Zwischenentscheid, ohne dass gleichzeitig eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängig wäre, zu der ein Sachzusammenhang hergestellt werden könnte (BGE 123 I 275 E. 2 S. 276 ff.). Durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung droht dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung, die als Rechtsmittel die Verwaltungsgerichtsbeschwerde angibt, steht im vorliegenden Fall ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde offen. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die Anträge, die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 129 I 173 E. 3.1 S. 178, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Vorliegend geht der Anspruch nach dem kantonalen Recht nicht über den bundesrechtlichen Anspruch hinaus. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
2.2 Abgesehen davon, dass seine Eingabe keinen Antrag enthält, begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Auflistung neuer tatsächlicher Vorbringen. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots sind jedoch - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - neue tatsächliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26). Substantiierte Rügen bringt der Beschwerdeführer keine vor, vielmehr erschöpfen sich seine gesamten Ausführungen in bloss allgemein gehaltener, appellatorischer Kritik. Damit legt er nicht rechtsgenüglich dar, worin ein Verfassungsverstoss liegen soll. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher grundsätzlich nicht eingetreten werden. 
2.3 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch war und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen darf (BGE 123 II 231 E. 8b S. 238). Selbst im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätten die neuen Vorbringen indessen nicht beachtet werden können. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Deshalb sind neue Tatsachenvorbringen nur dann zulässig, wenn die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und in der Nichtberücksichtigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt (vgl. 124 II 209 E. 3a S. 421). 
2.4 Diese Voraussetzungen wären vorliegend nicht erfüllt. Es war am Beschwerdeführer, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung hinreichend zu begründen. Obwohl die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich in ihrer abweisenden Verfügung vom 7. Januar 2005 ausdrücklich auf diese Pflicht sowie die diesbezüglichen mangelhaften Angaben hingewiesen hatte, hat es der Beschwerdeführer auch in seiner darauf folgenden Eingabe, die dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als Beschwerde überwiesen wurde, unterlassen, seine Bedarfsverhältnisse zu substantiieren. Er hat die vorgenommene Schätzung des monatlichen Notbedarfs zwar sinngemäss als unrichtig gerügt, ohne aber nähere Angaben und Unterlagen beizubringen. Was der Beschwerdeführer bezüglich seiner Bedarfsverhältnisse erstmals in der Beschwerde an das Bundesgericht darlegt, hätte er bereits im kantonalen Verfahren geltend machen müssen. Der Schluss des Verwaltungsgerichts, das Einkommen übersteige den geschätzten Notbedarf um rund einen Drittel, weshalb keine Bedürftigkeit vorliege, ist unter den für die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht massgebenden Umständen nicht zu beanstanden. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG - abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Für das bundesgerichtliche Verfahren hat er nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Einem solchen Gesuch hätte ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden können (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: