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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_163/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Beweisführung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 
vom 25. Februar 2013. 
 
 
 
 
In Erwägung,  
 
 dass A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdegegner) mit Eingabe vom 22. Juni 2012 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Folgen einer Magen-Darm-Erkrankung ein Verfahren gegen den X.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) einleitete mit dem Antrag um vorsorgliche Beweisführung; 
 
 dass das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung mit Entscheid vom 30. Oktober 2012 im Wesentlichen guthiess und eine Expertise zwecks Feststellung der Ursachen und Bewertung allfälliger Magen-Darm-Erkrankungen in der Klinik des Gesuchsgegners in der Zeit vom 13. bis 17. Juli 2007 anordnete (Dispositiv-Ziff. 1) und den Parteien Frist zum Vorschlag unabhängiger Experten sowie zur Einreichung von Expertenfragen ansetzte (Dispositiv-Ziff. 2 und 3); 
 
 dass das Kantonsgericht St. Gallen auf Berufung des Gesuchsgegners hin mit Entscheid vom 25. Februar 2013 Dispositiv-Ziff. 1 des erstinstanzlichen Entscheids vom 30. Oktober 2012 hinsichtlich des Zwecks der angeordneten Expertise enger fasste und die Berufung im Übrigen abwies; 
 
 dass der Gesuchsgegner dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. März 2013 erklärte, den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 25. Februar 2013 mit Beschwerde anzufechten, wobei er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei auf das Gesuch des Beschwerdegegners nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen; 
 
 dass der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei; 
 
 dass der Beschwerde auf Gesuch des Beschwerdeführers hin mit Verfügung vom 13. Mai 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, nachdem weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner entsprechende Einwände erhoben hatten; 
 
 dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen); 
 
 dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts einen erstinstanzlichen Entscheid zum Gegenstand hat, mit dem das Gesuch um Anordnung eines Gutachtens im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens gutgeheissen und die Abnahme dieses Beweises angeordnet wurde; 
 
 dass es sich bei einem solchen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46 f.), gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47); 
 
 dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631); 
 
 dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2); 
 
 dass es dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429 a.E.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
 
 dass der Beschwerdeführer vorbringt, es führe in aller Regel zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geheimnisse offengelegt werden müssten; 
 
 dass gemäss dem angefochtenen Entscheid jedoch weder gegenüber der Gegenpartei noch gegenüber dem Gericht geheime Dokumente offenzulegen sind, sondern diese ausschliesslich von einem noch einzusetzenden Gutachter durchzusehen sein werden, worauf der Beschwerdeführer nicht eingeht; 
 
 dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, sowohl die Befreiung vom Arztgeheimnis als auch die Anonymisierung der Krankengeschichten würden zu einem weitläufigen und aufwendigen Beweisverfahren führen, obwohl er in der Beschwerdeeingabe selbst bestätigt, dass entsprechendes gar nicht angeordnet wurde; 
 
 dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Vergleich mit den Kosten medizinischer Gutachten von vornherein nicht verfängt, zumal die Vorinstanz eine Expertise mittels Durchsicht der Patientenblätter - im Gegensatz zur Erstinstanz - ausschliesslich zur Klärung der Frage angeordnet hat, ob und gegebenenfalls bei wie vielen Patienten in der Zeit vom 13. bis 17. Juli 2007 Magen-Darm-Erkrankungen aufgetreten sind; 
 
 dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Durchsicht der Patientenblätter, die eine klare Gliederung aufweisen, im Hinblick auf die sachlich und zeitlich eng begrenzte Fragestellung einen besonderen Aufwand erfordern würde; 
 
 dass bei der Abnahme dieses einzelnen Beweises entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht von einem weitläufigen Beweisverfahren mit entsprechend bedeutendem Zeit- und Kostenaufwand keine Rede sein kann; 
 
 dass die Voraussetzungen einer Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; 
 
 dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann