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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_354/2013  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. März 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
E.________, geboren 1977, knickte am 10. Dezember 2006 beim Fussballtraining mit dem rechten Fuss um und zog sich eine Maisonneuvefraktur mit mehrfragmentärer Fraktur des medialen Malleolus zu, welche im Spital X.________ osteosynthetisch versorgt wurden. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 und Einspracheentscheid vom 19. August 2011 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Wirkung ab dem 1. März 2010 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 19% sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% zu. 
 
B.  
Nach Ankündigung einer in Betracht fallenden Schlechterstellung (reformatio in peius) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2013 ab, hob den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. August 2011 auf, soweit er die Rentenzusprache betraf, und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 
 
C.  
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine "volle Rente" und eine "volle Integritätsentschädigung" zuzusprechen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181; 138 V 248 E. 4 S. 250 f.), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133 E. 4-7 S. 135 ff.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), sowie zu den Ansprüchen auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
Nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten hat das kantonale Gericht erkannt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ vom 6. Januar 2010 und entsprechend dem von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofil eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei, was namentlich auch Bestätigung finde durch das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 16. April 2011. Für die psychischen Beschwerden habe die SUVA nicht einzustehen, da das Umknicken mit dem Fuss beim Fussballtraining als leichter Unfall zu qualifizieren und das Ereignis daher von vornherein nicht geeignet gewesen sei, eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen. 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. So macht er zunächst hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs, welcher bezüglich der psychischen Beschwerden gesondert zu prüfen ist (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.), geltend, dass er mehrmals habe operiert werden müssen, dass ihm zahlreiche Medikamente verschrieben worden seien und dass er seit dem Unfall und allein deshalb gänzlich arbeitsunfähig sei. Ausschlaggebend für die Verneinung der Adäquanz war jedoch die Unfallschwere beziehungsweise die zutreffende Einordnung des Ereignisses vom 10. Dezember 2006 bei den leichten Unfällen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139: Übertreten des Fusses). Die Vorinstanz ist dabei zu Recht vom augenfälligen Geschehensablauf des Unfallereignisses mit den sich dabei entwickelnden Kräften ausgegangen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 115 V 133 E. 6 S. 138 f.; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1), während sich der Versicherte auf Folgen des Unfalles beruft, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind und bei der Unfallschwere daher keine Berücksichtigung finden konnten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2; SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass auf die versicherungsinterne Einschätzung seines Gesundheitszustandes und namentlich seiner Arbeitsfähigkeit nicht abzustellen sei. Der Einwand, dass zu Unrecht alle anderen ärztlichen Stellungnahmen ausser Acht geblieben seien, ist jedoch unzutreffend. Die Vorinstanz hat sich zu den Berichten der behandelnden Ärzte ausführlich geäussert und eingehend dargelegt, dass und weshalb sie keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des SUVA-Kreisarztes zu begründen vermögen. Insbesondere stimmen diese - bezüglich des hier allein zu berücksichtigenden unfallbedingten somatischen Leidens - im Wesentlichen auch überein mit den Ergebnissen der Begutachtung in der Medizinischem Abklärungsstelle Y.________ (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich nur noch an Gehstöcken fortbewegen könne. Dies widerspricht jedoch den medizinischen Akten. Zur Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ erschien er in "Künzli-Schuhen" und mit einem Schmerzpflaster, sein Gang war jedoch flüssig und auch kein Hinken war festzustellen. Dass eine rein stehende oder gehende Tätigkeit ungeeignet sei, wie im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ ausgeführt wird, vermag eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen. Weder vom SUVA-Kreisarzt noch von den Gutachtern der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ wird im Übrigen aus somatischer Sicht eine zeitliche Limitierung genannt. 
 
Was die erwerblichen Auswirkungen betrifft, erschöpft sich die Beschwerde im Einwand, dass der Versicherte zufolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sei, ein Invalideneinkommen zu erzielen, dem jedoch aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden kann; im Übrigen sind die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen unbeanstandet geblieben. 
 
4.  
Es wird schliesslich geltend gemacht, die Annahme einer Integritätseinbusse von 10% sei nicht angemessen, denn der rechte Fuss sei "nicht mehr brauchbar". Dies findet in den medizinischen Akten jedoch keine Stütze. Gemäss den Ausführungen des SUVA-Kreisarztes vom 6. Januar 2010 bestand objektiv ein günstiger Zustand mit nur diskret eingeschränkter Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks und radiologisch einer höchstens beginnenden posttraumatischen Arthrose, was im Wesentlichen auch in diesem Punkt mit den von den Gutachtern der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ erhobenen Befunden übereinstimmt. Im Übrigen hat sich das kantonale Gericht zur Bemessung der Integritätsentschädigung eingehend und zutreffend geäussert; es kann darauf verwiesen werden. 
 
5.  
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden. 
 
6.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich dargelegt und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen Rügen vermochten ihn nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo