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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_49/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich,  
Dienstabteilung Spezialdienste, Bändliweg 21, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Steuererlass, Staats- und Gemeindesteuern 1995-2002, Nachsteuern; 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. April 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Steueramt des Kantons Zürich auferlegte A.________ am 14. Oktober 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 1995 - 2002 Nachsteuern von Fr. 117'393.40, eine Busse von Fr. 63'209.35 und Verfahrenskosten von Fr. 3'325.--. Am 17. Dezember 2013 trat sie auf das Gesuch, die Nachsteuer zu erlassen, nicht ein, wogegen A.________ verspätet an die Finanzdirektion des Kantons Zürich gelangte (Nichteintretensentscheid vom 17. März 2014). Auf die gegen deren Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. April 2014 nicht ein, wogegen A.________ mit einem Schreiben vom 28. Mai 2014 an die Vorinstanz gelangte. Diese leitete ihre Eingabe am 30. Mai 2014 als allfällige Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht weiter. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen,  inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).  
 
2.2. Wird eingewendet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin legt in ihrem Schreiben in keiner Weise dar, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen könnte. Sie macht geltend, zu bedauern, dass sie die Frist verpasst habe und die Nachsteuer nicht bezahlen zu können. Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt sie sich nicht sachbezogen auseinander. Auf ihre Eingabe ist deshalb ohne Weiterungen nicht einzutreten; dies kann durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.  
 
2.4. Nachdem die Eingabe der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergeleitet wurde und die Beschwerdeführerin vor Erlass des vorliegenden Urteils nicht angefragt worden ist, ob sie mit der Weiterleitung einverstanden sei, rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar