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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_79/2018  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 5. Dezember 2017 (5V 17 299). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1964 geborene A.________ war zuletzt als kaufmännische Fachbearbeiterin erwerbstätig gewesen, als sie sich am 10. Februar 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Luzern zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen und insbesondere gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juni 2015 sprach die IV-Stelle ihr mit Verfügung vom 15. März 2016 ab 1. August 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. 
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 machte A.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenzusprechenden Verfügung geltend. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 "wies" die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab, da eine erhebliche Veränderung des tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindesten 50 % zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei festzustellen, dass die IV-Stelle zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten sei. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Mai 2017, worin eine Erhöhung der laufenden Invalidenrente abgelehnt wurde, bestätigte. 
 
 
3.   
 
3.1. Ein Gesuch um Leistungsrevision wird nur dann materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).  
 
3.2. Gleich wie im Verfahren der Neuanmeldung kommt bei einem Gesuch um Leistungsrevision der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2).  
 
4.   
 
4.1. Streitig ist zunächst, ob die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch der Versicherten nicht eingetreten ist oder ob sie dieses materiell geprüft und abgewiesen hat. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, gemäss dem Wortlaut des Dispositivs der Verfügung sei das Gesuch abgewiesen worden. Rechtsprechungsgemäss sei jedoch die Frage, ob die IV-Stelle auf ein Gesuch eingetreten sei, nicht nach dem Wortlaut, sondern nach dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt der Verfügung zu beantworten. Die IV-Stelle habe nach Entgegennahme der von der Versicherten eingereichten Arztberichten lediglich einen Austrittsbericht der Klinik C.________ eingeholt und die medizinischen Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet. Zudem sei die Verfügung damit begründet worden, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Somit sei die Verfügung vom 31. Mai 2017 als Nichteintretensverfügung zu qualifizieren.  
Was die Versicherte hiegegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer rein appellatorischen Kritik am kantonalen Entscheid, ohne dass eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt würde. Eine solche kann jedenfalls nicht bereits im Umstand erblickt werden, dass die Vorinstanz ein Eintreten der IV-Stelle verneinte, obwohl der RAD vor Erlass der Verfügung die medizinischen Akten geprüft hat. 
 
4.2. Ist demnach davon auszugehen, dass die IV-Stelle auf das Gesuch der Versicherten nicht eingetreten ist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es dieses Nichteintreten bestätigte. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten erwogen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Zusprache der Viertelsrente sei nicht glaubhaft gemacht worden. Was die Versicherte hiegegen vorbringt, vermag diese Erwägung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich dem Bericht der Klinik C.________ vom 19. Dezember 2016 nicht entnehmen. Vielmehr konnte gemäss diesem die Versicherte nach einem komplikationslosen Aufenthalt in stabilem Zustand aus der Klinik entlassen werden. Was im Weiteren die Berichte von Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, betrifft, ist zunächst anzumerken, dass sich dieser Psychiater offenbar in einem Umfang mit den Interessen seiner Patientin identifiziert, welche über das normale Mass, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht. Aus seiner Formulierung "wir beantragen deshalb eine umfassende Neubeurteilung" ist etwa abzuleiten, dass ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden hat. Den Ausführungen dieses Arztes kann deshalb im Vorneherein nur sehr begrenzter Beweiswert zukommen. Wie das kantonale Gericht im Weiteren überzeugend erwogen hat, ging dieser Arzt bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache von einem bedeutend schlechteren Gesundheitszustand aus, als vom psychiatrischen Gutachter schliesslich bestätigt wurde; wenn er in der Folge an seiner abweichenden Beurteilung festhält, lässt sich daraus noch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz eine solche Verschlechterung nicht als glaubhaft gemacht ansah. Die Beschwerde der Versicherten ist somit abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold