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[AZA 7] 
I 583/99 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 6. Juli 2000 
 
in Sachen 
 
K.________, 1938, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Die 1938 geborene K.________ arbeitete als Telefonistin bei der Firma M.________ AG in Suhr. Nachdem ihr diese Stelle auf Ende November 1992 gekündigt worden war, bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 1. Juli 1993 nahm sie eine Tätigkeit als Hilfsschwester im Krankenheim L.________ auf, wo sie sich am 13. September 1993 bei einem Sturz eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts zuzog, welche mit Winkelplatten-Osteosynthese behandelt wurde. Wegen Pseudarthrose wurde am 25. Februar 1994 eine Hüfttotalprothese rechts eingesetzt. Am 27. September 1996, 22./23. Mai 1997 und 5. August 1997 wurden in der Orthopädischen Universitätsklinik X.________ weitere operative Eingriffe (Resektion bei Arthrofibrose, Adduktoren-Infiltrationstherapie, Adduktorenverlängerung) vorgenommen. Die National Versicherung, bei welcher K.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, sprach ihr mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine Entschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Verfügung vom 30. Juni 1998). 
Am 27. September 1994 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung eines Berichtes des behandelnden Arztes Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, vom 17. Januar 1995, Anordnung einer beruflichen Abklärung (vom 30. Juni bis 29. September 1995) in der Eingliederungsstätte für Behinderte (VEBO) und Beizug eines von Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten Gutachtens vom 21. April 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 1994 eine halbe einfache Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 61 % zu (Verfügung vom 19. April 1999). 
 
B.- Die von K.________ hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. August 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu den Aufgaben des Arztes (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zur Koordination der Invaliditätsbemessung durch Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 119 V 470 Erw. 2b). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Das kantonale Gericht ist gestützt auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 21. April 1998 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit im Umfang von 6 Stunden täglich bzw. - umgerechnet auf ein durchschnittliches Tagespensum von 8,4 Stunden - eine Beschäftigung von 70 % zumutbar wäre. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Hinweis auf die unterschiedliche Bedeutung, welche dem Begriff der Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Sozialversicherungen zukommt, die Massgeblichkeit der gutachtlichen Ausführungen des Dr. med. H.________, weil dessen Beurteilung unter unfallversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt sei. 
Ihrer Auffassung nach ist auf den Bericht der VEBO vom 10. Oktober 1995 abzustellen, wonach ihr lediglich ein Halbtagspensum zugemutet werden kann. Dieser Einwendung kann, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht gefolgt werden. Dr. med. H.________ wies zwar darauf hin, dass neben der unfallbedingten Beeinträchtigung im Bereich des rechten Hüftgelenks auch Rückenprobleme bestünden, welche die Beschwerdeführerin bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen könnten. Gleichzeitig führte er jedoch aus, dass die Versicherte als Telefonistin oder bei einer andern, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Arbeit keine wesentlichen Probleme habe - weder seitens der Unfallfolgen an der rechten Hüfte noch seitens der als unfallfremd zu betrachtenden Beschwerden am Rücken - und eine solche Tätigkeit auf Grund der zur Zeit bestehenden Befunde während sechs Stunden täglich (am besten aufgeteilt in je drei Stunden am Morgen und am Nachmittag) zumutbarerweise ausüben könnte. Damit brachte der Gutachter klar zum Ausdruck, dass seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Einschluss einer aus dem Rückenleiden resultierenden Beeinträchtigung erfolgte. Der Vorbehalt bezüglich der Rückenprobleme in der Schlussbemerkung des Gutachtens kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass sich seitens des Rückenleidens je nach der in Betracht gezogenen Erwerbstätigkeit eine zusätzliche Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit ergeben kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführerin laut ärztlicher Beurteilung im Rahmen einer geeigneten, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit eine Arbeitsleistung von sechs Stunden im Tag zumutbar ist, was einer Arbeitsfähigkeit von rund 70 % entspricht. Auf diese Angaben und nicht etwa auf die anderslautende Beurteilung durch die VEBO ist, wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist, abzustellen. Denn abgesehen davon, dass die Beurteilung der VEBO längere Zeit zurückliegt und insbesondere vor den operativen Eingriffen von 1996 und 1997 erfolgte, ist es primär Aufgabe des Arztes anzugeben, inwiefern der Versicherte in seinen körperlichen und geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wogegen die berufliche Abklärungsstelle zu sagen hat, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (vgl. BGE 107 V 17 Erw. 2b). 
 
4.- a) Bei der Festsetzung des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens ist die Vorinstanz von dem von der Beschwerdeführerin als Hilfsschwester zuletzt erzielten Verdienst von Fr. 47'824. 40 (1994) ausgegangen, welchen Betrag sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Verfügungserlass (19. April 1999) und einer Inkonvenienzentschädigung von Fr. 2700. - (12 x Fr. 225. - gemäss Schreiben des Krankenheimes L.________ vom 12. Mai 1999) auf Fr. 52'366. 55 erhöht hat. 
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestätigung des Krankenheims L.________ vom 7. April 1998 für das Jahr 1998 ein Einkommen von Fr. 54'738. 75 (einschliesslich 13. Monatslohn und mutmassliche Inkonvenienzentschädigung) geltend. Auf diese Angabe kann abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis zum Verfügungserlass von höchstens 1 % ergibt sich, wie die Beschwerdeführerin richtig darlegt, ein Valideneinkommen von Fr. 55'287. -. 
 
b) Es steht fest und ist unbestritten, dass mit Bezug auf das Invalideneinkommen von einem der Nominallohnentwicklung angepassten Tabellenlohn von Fr. 43'951. 65 auszugehen ist. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % (vgl. Erw. 3 hievor) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 30'766. 15. Die Vorinstanz hat hievon einen Abzug 15 % vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin nur noch eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit auszuüben vermag, und einen weiteren Abzug von 10 %, weil sie als Teilzeiterwerbstätige mit einer überproportionalen Lohneinbusse rechnen muss. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen im nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergangenen, zur Publikation in BGE 126 V bestimmten Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99, Erw. 5b/bb und cc, festgehalten hat, rechtfertigt es sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen. Wird vorliegend dieser maximal zulässige Abzug gewährt, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 23'074. 60. 
 
c) Stellt man diesen Betrag dem Valideneinkommen von Fr. 55'287. - gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 58 %. Unter diesen Umständen besteht die Verfügung vom 19. April 1999, mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde, zu Recht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 6. Juli 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: