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[AZA 7] 
I 569/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber 
Hadorn 
 
Urteil vom 6. Juli 2001 
 
in Sachen 
R.________, 1986, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 lehnte die IV-Stelle ein Gesuch der Mutter von R.________ (geb. 29. April 1986) um medizinische Massnahmen ab, da die Diagnose des Geburtsgebrechens (Psychoorganisches Syndrom [POS]) nicht rechtzeitig erfolgt sei. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. August 2000 ab. 
Die Mutter von R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Invalidenversicherung sei zur Gewährung medizinischer Massnahmen zu verpflichten. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme medizinischer Massnahmen bei angeborenem POS (Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 GgV; GgV-Anhang Ziff. 404) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 113) richtig dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Diagnose eines kongenitalen POS vor Vollendung des 9. Altersjahres gestellt und mit der entsprechenden Behandlung ebenfalls vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde. 
 
a) In BGE 122 V 113 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zum Psychoorganischen Syndrom nach Ziff. 404 GgV Anhang zusammengefasst und die Gesetzmässigkeit der erwähnten Ziffer bestätigt. Es hat festgehalten, die in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung beruhten auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd). Rechtzeitige Diagnose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn sind demnach Anspruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung. Fehlende Diagnose und fehlende Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres schaffen die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handelt (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb). Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass mit ergänzenden Abklärungen nach dem 9. Geburtsjahr nachweisbar ist, es habe nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits bei vollendetem 9. Altersjahr die komplette Symptomatik des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang bestanden (BGE 122 V 123 Erw. 3b/cc). Sodann geht es nicht an, bei festgestellter Behandlungsbedürftigkeit bereits eine Behandlung im Verordnungssinne anzunehmen, da der Rechtsbegriff der Behandlung sonst die erforderliche Bestimmtheit verlieren und Ziff. 404 GgV Anhang die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion praktisch nicht mehr erfüllen könnte (BGE 122 V 124 Erw. 4c). 
 
b) Anhand dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Diagnose rechtzeitig, d.h. vor dem 29. April 1995, gestellt worden ist. Dabei ist das von Dr. med. H.________, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, im Bericht vom 1. Februar 2000 genannte Datum der erstmaligen Diagnose (Oktober 1995) offensichtlich zu spät. Nun macht die Beschwerdeführerin aber geltend, das POS sei bereits 1991, also rechtzeitig, von Dr. med. B.________, Kinderarzt FMH, diagnostiziert worden. Dieser habe laut Bericht vom 28. März 2000 bei einer Konsultation vom 16. März 1991 gute visuelle Erfassung, schlechte auditive Wahrnehmung und hyperaktives Verhalten festgestellt, und dazu ausgeführt, es sei ihm damals noch nicht klar gewesen, dass es sich um ein POS handle, da er sich erst 1995 in diesem Bereich fortgebildet habe. Aus einem Bericht der Psychiatrischen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik X.________ vom 7. Dezember 1999 geht sodann hervor, dass der Knabe erstmals 1991 und erneut 1993 abgeklärt worden sei. Grund der Anmeldung seien Verhaltens- und Konzentrationsprobleme, hyperkinetisches Verhalten und teilweises Leistungsversagen gewesen. Von einem POS ist nicht die Rede. 
c) Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die Diagnose im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung als rechtzeitig gestellt gelten kann. Diejenige von Dr. 
 
H.________ erfolgte zu spät; die Klinik X.________ nannte kein POS. Dr. B.________ erkannte 1991 wohl gewisse Symptome, nicht aber die eigentliche Krankheit. Zwar kann die Diagnose nach der Rechtsprechung mit ergänzenden Abklärungen auch nach dem 9. Geburtstag noch nachgewiesen werden. Indessen bezeichnete Dr. B.________ die Krankheit erst 9 Jahre nach der Konsultation vom März 1991 als POS (überdies als "frühkindliches" bzw. "infantiles", nicht jedoch als "kongenitales"). Ob er bei ausreichender Weiterbildung schon 1991 die Diagnose eines angeborenen POS gestellt hätte, bleibt ungewiss. Indessen braucht die Frage der rechtzeitigen Diagnosestellung nicht endgültig entschieden zu werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
 
d) Die Behandlung des POS hat nach Lage der Akten jedenfalls erst nach dem 9. Geburtstag begonnen. Sowohl Dr. 
B.________ ("Kinderpsychiatrie 1995, Ritalin 1996") als auch Dr. H.________ ("Behandlung vom Sept. 95 bis 96") stimmen darin überein. Der Bericht der Klinik X.________ erwähnt im Zusammenhang mit den Anmeldungen von 1991 und 1993 keine Behandlungen, sondern lediglich Abklärungen und Beratungen der Eltern. Hat aber die Behandlung erst nach dem 9. Geburtstag begonnen, fehlt eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: