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[AZA 7] 
I 86/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Urteil vom 6. Juli 2001 
 
in Sachen 
V.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michal Kobsa, Talacker 35, 8001 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. August 1997 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die V.________ mit Wirkung ab 1. Februar 1994 zugesprochene halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 62 %; Verfügung vom 27. September 1995) auf das Ende des dem Verwaltungsakt folgenden Monates auf. 
B.- Die von V.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 1999 ab, wobei es die Rentenaufhebung nicht unter wiedererwägungs-, sondern unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten bestätigte. 
 
C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei ihm die Invalidenrente im Umfang von mindestens 50 % zu belassen. Eventualiter sei ein ausführliches, neutrales, interdisziplinäres Fach-Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weitern stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
Während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
D.- Mit Schreiben vom 23. Februar 2000 liess V.________ das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückziehen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist, da es überhaupt nicht begründet wurde, nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebliche Bestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG, vgl. auch Art. 88bis IVV) und die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 110 V 178 Erw. 2a und 292 Erw. 1; siehe auch BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer am 27. September 1995 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, obwohl nach dem damaligen Stand der Akten keine zureichende Abklärung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht vorgelegen habe. Allerdings könne gestützt darauf nicht gesagt werden, die Leistungszusprechung sei im Ergebnis zweifellos unrichtig gewesen, zumal nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass eine ergänzende Abklärung zum materiell selben Entscheid geführt hätte. Aus diesem Grunde liege bezüglich der Rentenverfügung vom 27. September 1995 kein Wiedererwägungsgrund vor. Erfüllt seien indessen die Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenaufhebung, sei doch von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, dies gestützt auf das Gutachten des Dr. med. 
L.________, Chirurgie FMH, vom 5. Juli 1997, wonach infolge der Zustände nach Blinddarmentfernung, Trommelfell- und Fussoperation und insbesondere nach Gallenblasenentfernung und Ohrspeicheldrüsenoperation kein nennenswerter Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu verzeichnen und hinsichtlich des Rückenleidens wiederum von einer wesentlichen Stabilisierung bis graduellen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Denn gemäss Dr. med. 
L.________ sei der Beschwerdeführer mit Bezug auf die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit allein massgebende Rückenproblematik hinsichtlich rückenschonender, unter Vermeidung des Hebens und Tragens schwerer Lasten über 20 kg, stundenlangen Sitzens oder Stehens auszuübender Tätigkeiten voll arbeitsfähig, wobei zudem insofern eine weitgehende Stabilisierung erreicht worden sei, als von weiteren medizinischen/therapeutischen Massnahmen keine namhafte Besserung der primär subjektiven, durch den objektiven Befund kaum mehr objektivierbaren Schmerzsymptomatik mehr erwartet werden könne. Gestützt hierauf gelangte die Vorinstanz, nach Überprüfung des von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleiches, zum Ergebnis, dass keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr gegeben sei, weshalb gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die per Ende des auf die Verfügung folgenden Monats angeordnete Rentenaufhebung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. 
 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss ausschliesslich geltend gemacht, die IV-Stelle hätte weder unter wiedererwägungs- noch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Verfügung zurückkommen dürfen. 
Dass indessen die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erfüllt waren, hat bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, erkannt. Im Zusammenhang mit dem Rückkommenstitel der Revision bringt der Beschwerdeführer verschiedene Einwände gegen das Gutachten des Dr. med. L.________ vom 5. Juli 1997 vor. 
Diesbezüglich kann auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden, in welchem eingehend dargelegt wurde, weshalb auf diese Expertise und nicht auf die Berichte des Dr. med. 
D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Januar/8. August 1997 und des Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 5./17. September 1997 abzustellen ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Veränderung des Gesundheitszustandes verneint unter Hinweis darauf, dass selbst Dr. med. 
L.________ ausgeführt habe, dass die Feststellungen im Bericht des Dr. med. M.________, Neurochirurgie FMH, vom 25. April 1994, wonach der Versicherte für rückenschonende Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig sei, nach wie vor Geltung hätten, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Denn Dr. med. M.________ attestierte in seinem Bericht vom 25. April 1994 eine bis Ende Juli 1993 befristete Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich und betrachtete gestützt auf Erhebungen anlässlich einer am 9. Juni 1993 durchgeführten Untersuchung die Aufnahme einer leichteren, nicht rückenbelastenden Tätigkeit, bei welcher kein Heben oder Tragen grosser Lasten und kein dauerndes Bücken notwendig und die Möglichkeit vieler Positionswechsel gegeben sei, als ab 1. August 1993 zunächst halb- und hernach ganztags zumutbar. Im Übrigen ging die IV-Stelle im damaligen Zeitpunkt der Rentenzusprechung gerade nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, sondern davon, dass der Versicherte im Rahmen eines 50 %igen Arbeitspensums wieder erwerbstätig sein könnte, wobei stehende Serientätigkeiten an Maschinen (Metall oder Holz) in Frage kämen. Unter diesen Umständen erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtens. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 6. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident Die Gerichts- der III. Kammer: schreiberin: