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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.106/2004 /zga 
 
Urteil vom 6. Juli 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Koller, 
Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 29. Oktober 1997 erteilte der Einzelrichter des Bezirks Küssnacht/SZ der Y.________ (Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. 11356/97 des Betreibungsamtes Küssnacht die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 198'600.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 1995, für die Betreibungskosten von Fr. 200.-- sowie für die Gerichtskosten von Fr. 400.-- und für die Parteientschädigung von Fr. 550.--. 
 
Den von X.________ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Kantonsgerichts des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 7. Januar 1998 teilweise gut und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 11356/97 des Betreibungsamtes Küssnacht die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 198'600.-- nebst Zins zu 5% seit 20. November 1996, für die Betreibungskosten von Fr. 260.-- und für die Parteientschädigung von Fr. 700.--. 
 
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. März 1998 ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Am 28. Januar 1998 erhob der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht Küssnacht Aberkennungsklage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die mittels Betreibung Nr. 11356/97 des Betreibungsamtes Küssnacht erhobene Forderung von Fr. 198'600.-- nebst Zins zu 5% seit 20. November 1996 nicht bestehe, und die Forderung sei abzuerkennen. Mit Urteil vom 12. Dezember 2002 wies das Bezirksgericht Küssnacht SZ die Klage ab. 
 
Das Kantonsgericht Schwyz hiess eine vom Beschwerdeführer dagegen erklärte Berufung mit Beschluss vom 17. Februar 2004 teilweise gut, indem es das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht aufhob und die Streitsache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückwies. In Bezug auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Verrechnungsforderung wies es die Berufung ab. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Mai 2004 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Februar 2004 sei insofern aufzuheben, als die kantonale Berufung in Bezug auf die Verrechnungsforderung abgewiesen worden sei. 
 
Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. 
D. 
In der gleichen Sache gelangt der Beschwerdeführer auch mit Berufung ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Es ist kein Grund ersichtlich, hier anders zu verfahren. 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174 m.w.H.). 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde steht grundsätzlich nur gegen Endentscheide zur Verfügung. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls zulässig (Art. 87 Abs. 1 OG). Gegen andere Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). 
2.2 Als Endentscheid gilt ein Entscheid, der dem Verfahren definitiv ein Ende setzt, sei es durch einen Sach- oder einen Prozessentscheid. Von einem Zwischenentscheid ist demgegenüber dann die Rede, wenn dieser bloss einen Weg zum Endentscheid darstellt (BGE 129 III 107 E. 1.2.1 S. 110 m.w.H.). Im vorliegenden Fall beendet der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht, weil die Sache vom Kantonsgericht zur Neuentscheidung ans Bezirksgericht Küssnacht zurückgewiesen wurde. Ein Rückweisungsentscheid ist kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid (BGE 129 I 313 E. 3.1. S. 316). 
2.3 Damit ist zu prüfen, ob der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG bewirkt. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Prozessparteien (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317 m.w.H.). Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich nicht anders. Sollte das Bezirksgericht Küssnacht aufgrund des Rückweisungsentscheides die Existenz der in Betreibung gesetzten Forderung grundsätzlich verneinen, würde mangels Hauptforderung von vornherein jede Notwendigkeit entfallen, weiter über die Verrechnungsforderung zu prozessieren. Sollten die kantonalen Gerichte demgegenüber im Zweitverfahren die Hauptforderung schützen, hätte der Beschwerdeführer nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges die Möglichkeit, in Bezug auf die Verrechnungsforderung ans Bundesgericht zu gelangen. Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 
2.4 Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass der Betroffene mit staatsrechtliche Beschwerde immer ans Bundesgericht gelangen könnte, wenn eine gleichzeitig erhobene Berufung zulässig wäre (BGE 128 I 177 E. 1.2.2 S. 180 f., 127 I 92 E. 1b S. 94, je mit Hinweisen). Da im vorliegenden Fall jedoch keine Berufung zur Verfügung steht, wie im konnexen Berufungsverfahren zu zeigen sein wird, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde auch unter diesem Titel nicht einzutreten. 
3. 
Aus diesen Gründen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 
 
Das Bundesgericht erkennt: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juli 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: