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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_440/2010 
 
Urteil vom 6. Juli 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2010. 
 
in Erwägung, 
dass S.________ am 26. Oktober 2009 gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1. September 2009 (betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV) Beschwerde erhoben hat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. März 2010 auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten ist, 
dass S.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten und sie materiell zu beurteilen, 
dass mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden können, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hingegen nur, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, 
dass die Vorinstanz die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der bei ihr eingereichten Beschwerde einschlägigen Gesetzesbestimmungen über die Dauer (Art. 60 ATSG), die Einhaltung (Art. 39 ATSG) und insbesondere die Berechnung der Rechtsmittelfrist aufgrund der Zustellungsfiktion gemäss Art. 39 Abs. 2bis ATSG zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird, 
dass rechtsprechungsgemäss die Vermutung gilt, dass das Postpersonal die nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch auszustellende Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist, der Adressat indessen diese Vermutung durch Nachweis von Fehlern in der Zustellung nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit widerlegen kann (Urteile 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1 sowie 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3, je mit Hinweisen), 
dass der vorinstanzlich angefochtene, eingeschrieben versandte Einspracheentscheid vom 1. September 2009 nach den unbestrittenen, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG) am 7. September 2009 zur Abholung in der Poststelle X.________ gemeldet, jedoch während der siebentägigen, vom 8. bis 14. September 2009 dauernden Abholfrist (Art. 39 Abs. 2bis ATSG) nicht abgeholt worden ist, 
dass der Beschwerdeführer vorinstanzlich behauptet hat, er habe nie eine Abholungseinladung erhalten und sei zudem anlässlich seiner Schaltervorsprache am 7. September 2009 von der anwesenden Postangestellten, Frau M.________, um ca. 15.35 Uhr falsch informiert worden, es liege für ihn keine eingeschriebene Sendung bei der Post bereit, 
dass die Vorinstanz bezüglich dieser Sachverhaltsdarstellung Beweislosigkeit angenommen hat mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer erwähnte Angestellte sei gemäss Nachforschungen des Gerichts bei der Poststelle nicht bekannt, und es bestünde seitens des Gerichts keine Verpflichtung zu weiteren Beweisvorkehren, 
dass es sich bei der Feststellung der Beweislosigkeit um eine Tatfrage handelt, die letztinstanzlich nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 BGG überprüfbar ist (vgl. Urteile H 228/06 vom 16. August 2007 E. 3.3 und 9C_486/2009 vom 17. August 2009 E. 3.3.1), 
dass weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis offensichtlich unrichtig resp. - wie der Beschwerdeführer behauptet - "aktenwidrig" sein soll, 
dass der Beschwerdeführer sodann die vorinstanzliche Feststellung nicht bestreitet, derzufolge die von ihm bezeichnete Zeugin "Frau M.________" seine Sachverhaltsdarstellung nicht zu erhärten vermöge und er im kantonalen Verfahren - entgegen seinen Pflichten gemäss § 28 des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 212.81) in Verbindung mit § 137 des Gesetzes über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 13. Juni 1976 (OS 271) - keine weiteren Zeugen genau bezeichnet, sondern vielmehr bloss unspezifische Beweisanträge gestellt habe, 
dass es bei dieser feststehenden Sachlage weder willkürlich ist (Art. 9 BV) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) oder sonstiges Bundesrecht verstösst, dass die Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren verzichtet und in diesem Sachverhaltspunkt auf Beweislosigkeit geschlossen hat, 
dass die Vorinstanz angesichts der nicht widerlegten und widerlegbaren Vermutung der ordnungsgemässen Ausstellung und Übergabe der Abholungseinladung an den Beschwerdeführer zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids auf den 14. September 2009 (Ablauf Abholfrist) zu fingieren, der Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist auf den 14. Oktober 2009 zu datieren und auf die am 26. Oktober 2009 verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten sei, 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Juli 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz