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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_334/2012 
 
Urteil vom 6. Juli 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Abstimmungsbeschwerdeverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2012 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. 
In Erwägung, 
dass X.________ beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen eine Abstimmungsbeschwerde betreffend die am 27. November 2011 stattgefundenen Urnenabstimmungen der Politischen Gemeinde Balgach einreichte; 
dass er gegen den vom kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement in Bezug auf dieses Verfahren am 17. Januar 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege gefällten Entscheid mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht gelangte; 
dass der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 2. Februar 2012 die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte und den Beschwerdeführer zu einem Kostenvorschuss anhielt, was mit der Aufforderung verbunden war, im Säumnisfall würde das Verfahren als erledigt abgeschrieben; 
dass das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2012 nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_138/2012), woraufhin der Beschwerdeführer gemäss präsidialer Anordnung vom 26. März 2012 nochmals Gelegenheit erhielt, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Hinweis auf die ihm bereits genannten Säumnisfolgen; 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht leistete, woraufhin der Präsident des Verwaltungsgerichts das Verfahren mit Entscheid vom 20. April 2012 androhungsgemäss als erledigt abschrieb; 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf eine von X.________ erhobene Beschwerde hin zwar den Einzelrichterentscheid vom 20. April 2012 aufhob, indes seinerseits mit Urteil vom 31. Mai 2012 entschied, die Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses als erledigt abzuschreiben; 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 29. Juni (Postaufgabe: 30. Juni) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil ganz allgemein beanstandet, sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der diesem zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern sie bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juli 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp