Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_197/2021  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, 
An der Aa 6, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand), 
 
Beschwerde gegen die Urteile vom 17. November 2020 (S 2019 138) und vom 25. Januar 2021 (S 2019 133) 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Rechtsanwältin A.________ war im Verfahren S 2019 133 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.________. Sie machte Aufwände von 17,59 Stunden geltend und reichte dafür eine Kostennote im Umfang von Fr. 4230.29 ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug sprach ihr mit Urteil S 2019 133 vom 17. November 2020 eine Entschädigung im Umfang von Fr. 2400.- zu.  
Mit Urteil 8C_32/2021 vom 8. Februar 2021 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ im eigenen Namen erhobene Beschwerde betreffend die Höhe der ihr in diesem Verfahren zugesprochenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht ein. 
 
A.b. Im Verfahren S 2019 138, ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, wurde B.________ wiederum die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und A.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.  
Rechtsanwältin A.________ machte für das Verfahren insgesamt einen Aufwand von 54,7 Stunden geltend. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gewährte ihr mit Urteil S 2019 138 vom 25. Januar 2021 eine Entschädigung im Umfang von Fr. 5000.-. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Abänderung des Urteils S 2019 133 sei ihr eine Entschädigung von Fr. 4230.29 inkl. Mehrwertsteuer und einem Spesenanteil von Fr. 53.36 zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Aufwandkontrolle an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragt sie, in Abänderung des Urteils S 2019 138 sei ihre Entschädigung auf mindestens Fr. 10'200.- inkl. Mehrwertsteuer und Spesenanteil von Fr. 53.36, eventualiter auf Fr. 11'514.80, subeventualiter auf Fr. 12'450.- inkl. Mehrwertsteuer und Spesenanteil von Fr. 48.56 festzulegen, beziehungsweise zur Aufwandkontrolle an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweisen). 
 
2.  
Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe ihrer Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verfahren S 2019 133 mit vorliegender Beschwerde erneut thematisiert, ist Folgendes festzuhalten: 
Bei dieser Entschädigung handelt es sich um einen Nebenpunkt des Urteils S 2019 133, dessen Rechtsweg ans Bundesgericht jenem der Hauptsache folgt (BGE 134 V 138 E. 3; 134 I 159 E. 1.1). In der Hauptsache ging es um die Rechtmässigkeit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 5. September 2019, mit welcher dem Leistungsansprecher für den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz verschiedene Auflagen erteilt wurden, dies verbunden mit der Androhung der Leistungseinstellung bei Missachtung derselben. Das Bundesgericht wertete dies als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden wegen nicht ausgewiesenen nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung nicht ein, so insbesondere auch nicht auf die von der Rechtsanwältin im Nebenpunkt erhobene Beschwerde (Urteil 8C_32/2021 vom 8. Februar 2021). 
Die Leistungseinstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten erfolgte hingegen in einer anderen Verfügung (vom 23. Januar 2020) der IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2020. Erst mit dieser Verfügung schloss die Verwaltung die mit der Auflagenverfügung vom 5. September 2019 ihren Anfang nehmende Angelegenheit ab. So denn diese Verfügung beim kantonalen Gericht in der Sache selbst nicht angefochten wurde, eröffnete sich der Rechtsanwältin die Möglichkeit, das Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung in der Entschädigungsfrage direkt anzurufen (Näheres dazu: BGE 142 II 363; s. auch Urteil 8C_378/2016 vom 2. September 2016 E. 2), was jedoch unterblieben ist. Wurde die Verfügung vom 23. Januar 2020 hingegen beim kantonalen Gericht angefochten und steht der entsprechende Entscheid dazu nach wie vor aus, wird die Beschwerdeführerin die ihr vom kantonalen Gericht im Verfahren S 2019 133 zugesprochene Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin vor Bundesgericht im Rahmen einer im Anschluss an den Endentscheid des kantonalen Gerichts zu erhebenden Beschwerde thematisieren können. Ob sich diese Möglichkeit noch eröffnen wird, verschliesst sich dem Bundesgericht. 
So oder anders stand jedoch dieser Weg im Zeitpunkt der hier erfolgten Beschwerdeerhebung nicht offen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Im Verfahren S 2019 138 lagen demgegenüber die Verfügungen der IV-Stelle vom 29. August 2019 und vom 17. September 2019 im Streit, mit welchen (in der ersten Verfügung) die Hilflosenentschädigung und die Assistenzbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 rückwirkend aufgehoben und (mit der zweiten Verfügung) teilweise zurückgefordert wurden. Das Verfahren hat vor der Vorinstanz mit dem Urteil vom 25. Januar 2021 seinen Abschluss gefunden. Dieses Urteil entspricht einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Auf die Beschwerde betreffend der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist daher einzutreten (vgl. Urteil 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 1 mit Hinweis). 
Dabei ist der Frage nachzugehen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf Fr. 5000.- festsetzte. 
 
4.  
Die Vorinsta nz führte dazu einleitend näher aus, dass nur der notwendige Aufwand berücksichtigt werden könne und dieser lediglich angemessen zu entschädigen sei. Im Weiteren erwog sie, es sei zu beachten, dass es sich zwar um ein umfangreiches IV-Dossier handle, jedoch der Aufwand für Aktenstudium bei sämtlichen Verfahren nur einmal berücksichtigt werden könne. Sodann sei es im Verfahren bei einem doppelten Schriftenwechsel ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstigen Vorkehren geblieben und es hätten sich keine besonders schwierigen rechtlichen Fragen gestellt. 
Im Detail gestand das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin je vier Stunden an Aufwand für die dreizehnseitige Beschwerde vom 11. Oktober 2019 und die vierzehnseitige Replik vom 17. September 2020 zu. Zusätzlich wurde ihr ein Aufwand von einer Stunde für die einseitige Eingabe vom 22. Oktober 2020, sechs Stunden für Aktenstudium und Instruktion, vier Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie einer halben Stunde für das Rückzugsschreiben betreffend eines Ausstandsgesuchs gewährt. Zusammengefasst wurden der Beschwerdeführerin für das ganze Verfahren 19,5 Stunden an Aufwand zugestanden, wobei die Vorinstanz die Entschädigung unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-, einer Kleinspesenpauschale von 2 % sowie der Mehrwertsteuer auf Fr. 5000.- festsetzte. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt die Festsetzung der Entschädigung unter Verweis auf den von ihr mit Kostennoten vom 11. Oktober 2019 sowie vom 13. November 2020 ausgewiesenen Zeitaufwand als willkürlich tief angesetzt. Immerhin umfasse das Dossier inzwischen mehr als 4000 Seiten. Auch hätten sich im Widerspruch zur Vorinstanz sehr wohl schwierige rechtliche Fragen gestellt, welche bei ihr einen entsprechenden Aufwand verursacht hätten. Unberücksichtigt geblieben sei sodann der Charakter des Klienten, der bei ihr einen erheblichen Mehraufwand verursacht habe, welcher beispielsweise in der mehrfachen Überarbeitung der Beschwerdeschrift nach Besprechungen mit dem Klienten bestand. Besonders stossend erweise sich die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts bezogen auf den geltend gemachten Aufwand für das Verfassen der Beschwerde und der Replik. Hier habe das kantonale Gericht lediglich erwogen, sowohl für die dreizehnseitige Beschwerde als auch für die vierzehnseitige Replik erweise sich ein praxisgemässer Aufwand von je vier Stunden als gerechtfertigt. Geltend gemacht und ausgewiesen worden seien demgegenüber zwölf Stunden für die Beschwerde, respektive 20,69 Stunden für die Replik. Sie habe für das Verfahren insgesamt 52,34 Stunden aufgewendet, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- pro Stunde im Minimum zu einer Entschädigung von Fr. 9421.20 vor Spesen und Mehrwertsteuer führen müsse. 
 
6.  
 
6.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1). Der Kanton Zug hat die Grundsätze betreffend der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in § 27 des Gesetzes [des Kantons Zug] vom 1. April 1976 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG/ZG; BGS 162.1) geregelt. Danach hat der Rechtsbeistand gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG/ZG).  
 
6.2. Die Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht kann vom Bundesgericht insbesondere auf Willkür hin überprüft werden. Ein Urteil ist dabei erst willkürlich, wenn es nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Willkürverbots im Bereich der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands liegt dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung nur die Selbstkosten abgilt und damit nicht einmal einen zwar bescheidenen, aber mehr als bloss symbolischen Verdienst zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen unentgeltlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2 mit Hinweis). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht indessen nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1).  
 
7.  
 
7.1. Mit der vom kantonalen Gericht zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5000.- gelten im Sinne des verfassungsmässig gebotenen Mindeststundenansatzes von Fr. 180.- knapp 26 Stunden als abgegolten (Fr. 5000.- / [Fr. 180.- x 1,077] = 25.79 Stunden).  
Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz mit der von ihr gewährten Entschädigung in Willkür verfallen ist. 
 
7.2. Die vom kantonalen Gericht für die Positionen Eingabe vom 22. Oktober 2020, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Aktenstudium und Instruktion sowie für das Rückzugsschreiben betreffend des Ausstandsgesuchs als anrechenbar anerkannten 11,5 Arbeitsstunden erscheinen gesamthaft gesehen ohne Weiteres als angemessen. So rechnete das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin eine Stunde für die keine besondere Komplexität aufweisende halbseitige, erst noch freiwillige Eingabe vom 22. Oktober 2020 an, was als eher wohlwollend zu betrachten ist, da nur notwendige Arbeiten entschädigt werden müssen (vgl. E. 6.2 hievor). Aus letzterem Grund erscheint der gewährte Aufwand von vier Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls als eher wohlwollend bemessen. Denn die meisten der für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erforderlichen Akten hätten vom Vertretenen ungeachtet seines von der Rechtsanwältin für schwierig erachteten Charakters selber besorgt werden können. Die von der Vorinstanz für das Aktenstudium und die Instruktion gewährten sechs Stunden erweisen sich selbst in Berücksichtigung des Umfangs der Akten und der nicht immer einfachen Zusammenarbeit mit dem Klienten zumindest nicht als willkürlich tief festgesetzt.  
 
7.3. Fragen werfen hingegen die Ausführungen der Vorinstanz zum akzeptierten Arbeitsaufwand für das Verfassen der Beschwerde und der Replik auf.  
Die von ihr vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Arbeitsstunden begründet sie nämlich allein damit, dass für das Verfassen von den zwei Rechtsschriften von 13 bzw. 14 Seiten sich praxisgemäss ein Aufwand von je vier Stunden rechtfertige. Inwiefern acht Stunden für das Verfassen von zwei Rechtsschriften von insgesamt 27 Seiten eine realistische Annahme sein soll, darüber schweigt sich das kantonale Gericht indessen aus. Dabei sind es verschiedene Faktoren, welche den effektiven Aufwand für Rechtsschriften bestimmen. Zu denken ist etwa an die Komplexität der Streitsache, ob bereits früher Aufgegriffenes wiederholt wird oder ob Literatur und Rechtsprechung darin verarbeitet werden; ganz generell: die Qualität der Arbeit. Auch sind 27 Seiten nicht einfach 27 Seiten: Formalien wie Schriftgrösse, Formatierung und Aufbau der Rechtsschrift spielen hier eine Rolle. Zwar ist die Angelegenheit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als in juristischer Hinsicht nicht besonders anspruchsvoll zu betrachten. Auch bezeichnet sich die Beschwerdeführerin als erfahrene Anwältin. Dennoch kann der effektive Aufwand der Rechtsvertreterin für das Verfassen der beiden fraglichen Eingaben nicht willkürfrei von den in der Kostennote ausgewiesenen 32.69 Stunden auf acht Stunden vermindert werden. Soweit das kantonale Gericht mit der Aussage "ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden rechtfertige sich" zum Ausdruck bringen will, der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand könne nur soweit entschädigt werden, als er sich zur gehörigen Vertretung für notwendig erweise, und dieser sei "praxisgemäss" mit vier Stunden je Rechtsschrift zu veranschlagen, so erweist sich auch dies, da den Einzelfall ausser Acht lassend, ebenfalls als mit dem Willkürverbot unvereinbar. 
Diese Feststellungen führen nun aber nicht unmittelbar zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Entschädigungspunkt. Denn damit das Urteil als offensichtlich unhaltbar anzusehen ist, muss dieses auch im Ergebnis willkürlich sein (E. 6.2 hievor mit Verweis auf BGE 142 V 513 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
7.4. Als willkürlich tief gilt die zugesprochene Entschädigung von Fr. 5000.- nach unter E. 7.1 Gesagtem erst, wenn von einem zur gehörigen Vertretung notwendigen zeitlichen Aufwand von 26 Stunden und mehr auszugehen ist. Wird davon der vom kantonalen Gericht willkürfrei ausserhalb des Verfassens von Beschwerde und Replik anerkannte Aufwand von 11,5 Stunden abgezogen (E. 7.2 hievor), verbleiben gut 14 Stunden. Diese 14 Stunden erweisen sich als nicht unrealistisch, um die notwendigen Rechte des Klienten mit den zwei Rechtsschriften zu wahren. Denn anders als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, kann die Angelegenheit insgesamt weder von der tatsächlichen noch - wie bereits erwähnt - der rechtlichen Seite her als aussergewöhnlich komplex, d.h. anspruchsvoll bezeichnet werden. Auch fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der eingereichten Kostennote für die ursprüngliche Fassung der Beschwerde drei Stunden Aufwand einsetze, worauf diese mit dem Klienten besprochen und hernach überarbeitet wurde. Dieser Vorgang wiederholte sich. Ein solches Vorgehen sprengt den Rahmen des Notwendigen. Daran vermag die besondere Wesensart des Klienten nichts zu ändern. Sodann rechtfertigte die umfangreiche Stellungnahme der IV-Stelle zur Beschwerde zwar durchaus einen gewissen Mehraufwand. Das in der Replik Vorgetragene geht jedoch weit über das für die Wahrung der Rechte des Klienten Notwendige hinaus, ist doch das Verfahren vor dem kantonalen Gericht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 114 V 83 E. 4b). Auch wendet das kantonale Gericht das Recht von Amtes wegen an (BGE 133 V 196 E. 1.4 in fine). Abgesehen davon ist beim geltend gemachten effektiven Aufwand von 20,69 Stunden für die Replik ein gewisser Vorbehalt angebracht, will die Beschwerdeführerin diesen doch gemäss der Kostennote vom 13. November 2020 an einem einzigen Arbeitstag geleistet haben. Dies ist aber letztlich für den Ausgang dieses Verfahrens ohne Belang.  
Damit hält das vorinstanzliche Urteil vom 25. Januar 2021 im Ergebnis vor Bundesgericht stand. 
 
8.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juli 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel